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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2026, Az.: II ZR 113/23

Zurückweisung der Anhörungsrüge des Klägers wegen hinreichender Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien durch das AG; Keine Pflicht des Gerichts zur Zustellung der Kostenrechnung an anwaltlichen Vertreter bei Justizverwaltungsakten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.2026
Aktenzeichen
II ZR 113/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250326BIIZR113.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 26.03.2021 - AZ: 5 O 236/20
OLG Naumburg - 31.05.2023 - AZ: 1 U 50/21

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. März 2026 gegen den Beschluss des II. Zivilsenats vom 23. März 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2021 - IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643).

2

1. Soweit der Kläger sich in seiner Anhörungsrüge dagegen wendet, dass die Entscheidung über die (Nicht-)Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung vom 23. März 2026 nicht auf die dienstliche Stellungnahme der Mitarbeiterin des Bundesamts für Justiz vom 19. März 2026 hätte gestützt werden dürfen, ohne ihm hierzu vorab rechtliches Gehör hierzu zu gewähren, kann auf sich beruhen, ob dies angesichts des Eilcharakters jenes Verfahrens zutrifft. Denn in der Anhörungsrüge des Klägers findet sich kein Vortrag, der zu einer abweichenden Überzeugungsbildung geführt hätte.

3

Der Kläger stellt den Inhalt des Telefonvermerks, der Gegenstand der dienstlichen Stellungnahme vom 19. März 2026 ist und im Beschluss vom 23. März 2026 in seinen zentralen Aussagen wiedergegeben wird, im Wesentlichen nicht in Frage. Weder stellt er den für die Überzeugungsbildung des Senats maßgeblichen Umstand in Frage, dass er die Vollstreckungsandrohung erhalten hat, noch bestreitet er die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Gerichtsvollzieherin am 12. November 2024. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, ein Haftbefehl könne ihm nicht bekannt gewesen sein, wurde hierauf die Entscheidung des Senats nicht gestützt.

4

2. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Kostenrechnung nicht dem anwaltlichen Vertreter zugestellt werden muss, da § 172 ZPO auf Justizverwaltungsakte, wie die Anordnung von Kostenrechnungen durch die Justizkasse, nicht anwendbar ist (Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Auflage, § 172 ZPO Rn. 3).

5

3. Weiteres erhebliches Vorbringen enthält die Anhörungsrüge nicht.

Born