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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.2021, Az.: IX ZR 46/19

Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.2021
Aktenzeichen
IX ZR 46/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 42262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:200921BIXZR46.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 10.02.2017 - AZ: 10 O 2/16
OLG Karlsruhe - 24.01.2019 - AZ: 16 U 1/18

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms
am 20. September 2021
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2021 wird auf Kosten des Klägers zu 1 zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

Grupp
Möhring
Schultz
Selbmann
Harms