Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1986, Az.: BVerwG 7 C 70.83
Verzugszinsen; Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Gegenseitigkeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 70.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.10.1983 - AZ: I/2 E 6410/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ 1986, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 538-539 (Urteilsbesprechung von Ref. Heinz-Josef Friehe)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Verzugszinsen in entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB bei Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geltend gemacht werden können, wenn die vertraglichen Verpflichtungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1983 wie folgt geändert:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, der Klägerin Prozeßzinsen in Höhe von 4 % jährlich aus 238 002,05 DM vom 20. März 1976 bis 14. April 1980, aus 172 673,45 DM vom 21. Juli 1976 bis 14. April 1980 und aus 701 216,80 DM vom 7. Oktober 1977 bis 22. April 1982 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt 1/5, die Klägerin 4/5 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine Verzinsung verspätet gezahlter Zuschüsse nach dem Altölgesetz.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrags vom 9. Oktober 1969 die Abholung und schadlose Beseitigung von Altölen; sie erhielt hierfür von der Beklagten laufende Zuschüsse nach dem Altölgesetz. Im Jahre 1975 entstanden zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Zuschüsse. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob am 20. März 1976 Klage auf Zahlung weiterer Zuschüsse für Januar 1975 in Höhe von 126 575,40 DM und für Februar 1975 in Höhe von 137 606,90 DM; am 21. Juli 1976 bezog sie eine weitere Zuschußforderung für Juli 1975 in Höhe von 191 667,60 DM in die Klage ein. Zwischen den Beteiligten bestand Einvernehmen darüber, daß nach dem Ausgang dieses Rechtsstreits auch die Zuschüsse für die übrigen Monate des Jahres 1975 behandelt werden sollten. Mit Urteil vom 10. August 1977 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die eingeklagten weiteren Zuschüsse zu bewilligen. Die hiergegen erhobene Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 11. Dezember 1979 zurück. Am 14. April 1980 zahlte die Beklagte die Differenzbeträge für alle im Jahre 1975 gewährten Zuschüsse an die Rechtsvorgängerin der Klägerin aus. Diese erhob am 7. Oktober 1977 eine weitere Klage, mit der sie einen Zuschuß nach dem Altölgesetz für den Monat Juni 1977 in Höhe von 706 159,60 DM begehrte. Auch insoweit wurde die Beklagte durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1980 verpflichtet, den Zuschuß zu bewilligen. Nach Rücknahme der Berufung verständigten sich die Beteiligten durch außergerichtlichen Vergleich dahin, daß die Beklagte für Juni 1977 einen Zuschuß von 701 216,80 DM gewährte. Dieser Betrag wurde im April 1982 ausgezahlt.
Nach Erledigung der vorgenannten Streitigkeiten beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Beklagten, ihr wegen aller nachentrichteten Zuschüsse für das Jahr 1975 und für Juni 1977 Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Sie begründete diesen Zinsanspruch mit einer analogen Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen und einer ergänzenden Auslegung des Vertrags vom 9. Oktober 1969 und trug dazu vor, daß sie ihre Überschüsse festverzinslich anzulegen pflege und hierbei etwa eine Rendite von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erwirtschafte. Die Beklagte lehnte jegliche Zinszahlung ab.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob daraufhin am 30. Dezember 1981 Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verpflichten (hilfsweise: zu verurteilen), an sie folgende Beträge zu zahlen
- a)
751 650,04 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Januar 1982,
- b)
204 959,48 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Januar 1982.
Mit Urteil vom 13. Oktober 1983, berichtigt durch Beschluß des Senats vom 13. Januar 1986, verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, der Rechtsvorgängerin der Klägerin Prozeßzinsen in Höhe von 0,5 % monatlich aus 238 002,05 DM vom 20. März 1976 bis 14. April 1980, aus 172 673,45 DM vom 21. Juli 1976 bis 14. April 1980 und aus 701 216,80 DM vom 7. Oktober 1977 bis 22. April 1982 zu bewilligen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Prozeßzinsen in entsprechender Anwendung der §§ 236, 238 AO. Auf § 291 BGB analog könne dieser Zinsanspruch nicht gestützt werden. Bei den Zuschüssen nach dem Altölgesetz liege eine Analogie zum Steuerrecht näher als zum bürgerlichen Recht; denn diese Zuschüsse stellten eine wirtschaftliche Subvention dar ähnlich der Investitionszulage, für die kraft gesetzlicher Verweisung die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung fänden. Dagegen könne nicht eingewendet werden, daß die Zuschüsse nach dem Altölgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geleistet würden. Die Urkunde vom 9. Oktober 1969 habe nicht den Charakter eines Vertrages, sondern sei als Leistungszusage der Beklagten und als Unterwerfungserklärung der Klägerin zu werten. Verzugszinsen könne die Klägerin nicht beanspruchen, da das Altölgesetz Verzugszinsen nicht vorsehe und mangels eines Vertrages solche auch nicht aus einem vertraglichen Verhältnis abgeleitet werden könnten. Hinzu komme, daß es sich bei den Verzugszinsen um pauschalierten Schadensersatz handele, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei. Von den Zuschüssen des Jahres 1975, die nicht Gegenstand einer Klage gewesen seien, könne die Klägerin keine Prozeßzinsen verlangen. Soweit die Klägerin Prozeßzinsen auf die jetzt geltend gemachten Zinsbeträge erstrebe, stehe diesem Begehren das Zinseszinsverbot entgegen.
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten mit jeweiliger Zustimmung des Rechtsmittelgegners die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.
Die Klägerin rügt eine Verletzung der §§ 288, 291 BGB, der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung, des ehemaligen § 76 VwGO sowie die Verkennung der Gültigkeitsvoraussetzungen öffentlich-rechtlicher Verträge. Die geltend gemachten Zinsansprüche könnten ausschließlich auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften gestützt werden. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und die Gewährung von Verzugszinsen abgelehnt. Zinsen stünden ihr auch für die nicht rechtshängig gemachten Zuschußbeträge zu; dies folge aus der seinerzeit zwischen den Beteiligten im Hinblick auf § 76 VwGO geschlossenen Vereinbarung über die Gleichbehandlung aller Zuschußforderungen des Jahres 1975 mit den eingeklagten Beträgen. Die mit der vorliegenden Klage geforderten Zinsen seien ab Rechtshängigkeit zu verzinsen; dies scheitere nicht am Zinseszinsverbot. Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1983 nach ihren Schlußanträgen im erstinstanzlichen Verfahren zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
- 1.
das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als sie zur Bewilligung von höheren Prozeßzinsen als 4 % jährlich verpflichtet wurde, und insoweit die Klage abzuweisen,
- 2.
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie rügt eine Verletzung des § 291 BGB, des § 5 Abs. 5 des Investitionszulagengesetzes und der §§ 236, 238 der Abgabenordnung sowie der allgemeinen Denkgesetze. Die Klägerin könne nur Prozeßzinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 % gemäß § 291 BGB beanspruchen. In diesem Umfang erkenne sie die Klageforderung an. Ein weitergehender Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs komme mangels einer vertraglichen Grundlage nicht in Betracht. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheide insoweit aus. Wegen der verspäteten Zuschußzahlungen könne ihr zudem kein Verschulden vorgeworfen werden. Das Zinseszinsverbot gelte auch dann, wenn die Zinsforderung als kapitalisierter Schadensersatz geltend gemacht werde.
II.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Hingegen ist die Revision der Beklagten begründet, soweit diese durch das Verwaltungsgericht zur Zahlung von höheren Prozeßzinsen als 4 % jährlich verpflichtet worden ist.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es der Klägerin für die seinerzeit eingeklagten und nachentrichteten Zuschußbeträge Prozeßzinsen in Höhe von 6 % jährlich für die Zeit ab Klageerhebung bis zur Auszahlung zuspricht. Das Verwaltungsgericht stützt diesen Zinsanspruch auf eine entsprechende Anwendung der §§ 236 Abs. 1, 238 der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) und meint, die hier in Frage stehenden Zuschüsse gemäß § 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung (Altölgesetz - AltölG) vom 23. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1419) seien wirtschaftliche Subventionen und hätten Ähnlichkeit mit der Investitionszulage, für die § 5 Abs. 5 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) in der Fassung vom 3. Mai 1977 (BGBl. I S. 669) eine entsprechende Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung vorsehe. Diese Auffassung ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Die §§ 236, 238 AO regeln die Verzinsung bei Ansprüchen auf Erstattung und Vergütung von Steuern. Sie sind als Spezialvorschriften für Abgaben auf andere öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche, die keine Abgaben betreffen, nicht entsprechend anwendbar. Dies hat der Senat bereits zu § 111 FGO, der Vorgängerregelung der §§ 236, 238 AO, entschieden (vgl. Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - in DÖV 1974, 134 [BVerwG 18.05.1973 - BVerwG VII C 21.72]). Die Zuschüsse gemäß § 2 AltölG, die wirtschaftlichen Unternehmen für die unschädliche Beseitigung von Altölen aus einem durch Ausgleichsabgaben der Mineralölwirtschaft gespeisten Sonderfonds gewährt werden, betreffen jedoch keine Abgaben. Etwas anderes mag gelten für die vom Verwaltungsgericht erwähnten Beiträge, die gemäß § 10 des Absatzfondsgesetzes vom 12. Juni 1972 (BGBl. I S. 1021) zur Absatzförderung der deutschen Landwirtschaft erhoben werden und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 69, 227) als den Steuern nahestehende Sonderabgaben behandelt werden. Eine entsprechende Anwendung der §§ 236, 238 AO auf die Zuschüsse gemäß § 2 AltölG läßt sich auch nicht aus § 5 Abs. 5 InvZulG herleiten, der für die Investitionszulage, obwohl diese keine Steuervergütung, sondern eine Subvention darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1985 - BVerwGE 7 C 9.82 - in NJW 1985, 1972), ausdrücklich die entsprechende Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung bestimmt. Die ausdrücklich auf die Investitionszulage beschränkte Regelung des § 5 Abs. 5 InvZulG läßt eine über ihren Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung und entsprechende Anwendung der Verweisungsnorm auf die gemäß § 2 Altölgesetz gewährten Zuschüsse nicht zu.
Für diese Zuschüsse kann die Klägerin nur Prozeßzinsen in Höhe von 4 % in entsprechender Anwendung des § 291 BGB beanspruchen, allerdings lediglich für die von ihr rechtshängig gemachten Zuschüsse, also für die Zuschüsse für Januar, Februar und Juli 1975 sowie für Juni 1977, nicht aber für die auf die anderen Monate des Jahres 1975 bezogenen Zuschüsse. Die seinerzeitige Zusage der Beklagten, die restlichen Zuschußforderungen für 1975 genauso zu behandeln wie die eingeklagten, vermag die Gewährung von Prozeßzinsen, die die Rechtshängigkeit einer Geldschuld voraussetzen, nicht zu begründen, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat. Gegen die dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende zeitliche Berechnung der Prozeßzinsen, soweit sie 4 % jährlich nicht überschreitet, wendet sich die Beklagte mit ihrem Revisionsantrag nicht, so daß das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit keiner revisionsrechtlichen Nachprüfung mehr unterliegt.
Die Klägerin kann eine Verzinsung der nachgezahlten Zuschußbeträge in Höhe von 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs in entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Nach der bisherigen Rechtsprechung kommt eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verzugszinsregeln im öffentlichen Recht nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist (vgl. Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 66.76 - in DÖV 1979, 761 mit weiteren Nachweisen). Das Altölgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, die die Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verzugszinstatbestände ermöglicht; das gleiche gilt für die vom Bundesminister für Wirtschaft erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen nach dem Altölgesetz vom 21. Januar 1969 (BAnz. Nr. 22 vom 1. Februar 1969). Wohl enthält § 11 Abs. 2 des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 9. Oktober 1969 für den umgekehrten Fall, daß der Zuschußempfänger mit einer Rückzahlung in Verzug gerät, eine Zinsregelung, wonach der rückständige Betrag mit 3 % über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen ist. Die Klägerin meint, der Vertrag enthalte insoweit eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben dahin geschlossen werden müsse, daß die Regelung des § 11 Abs. 2 des Vertrages auch für den hier vorliegenden Fall des Verzugs der Beklagten bei der Leistung der Zuschüsse entsprechend anzuwenden sei. Das Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen nicht weiter nachgegangen, weil es das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages verneint und statt dessen einen Verwaltungsakt auf Unterwerfung annimmt. Diese Auffassung ist jedoch rechtsfehlerhaft. Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches Verhältnis. Die Vereinbarung vom 9. Oktober 1969 regelt Leistungspflichten, die in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat ihre Pflicht zur Abholung und schadlosen Beseitigung von Altölen nur deshalb übernommen, weil die ihr in Erfüllung dieser Pflicht entstehenden nicht gedeckten Kosten durch Zuschüsse der Beklagten ausgeglichen werden sollten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Pflicht der Beklagten zur Zuschußbewilligung dem Grunde nach vertraglich geregelt; so wird das in § 2 Abs. 1 Satz 1 AltölG für die Bezuschussung der Altölbeseitigung vorgesehene Ermessen in § 6 Abs. 1 des Vertrages eingegrenzt und die Zuschußablehnung auf den Tatbestand der Mittelerschöpfung beschränkt, was nicht schon aus den die Höhe der Bezuschussung regelnden Richtlinien folgt. Der Annahme eines öffentlichrechtlichen Vertrages steht schließlich auch nicht entgegen, daß für die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten zur Zuschußgewährung ein Bewilligungsbescheid vorgesehen ist; eine Behörde kann sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auch zum Erlaß von Verwaltungsakten verpflichten. Gleichwohl kann die Klägerin ihren Zinsanspruch nicht unter Hinweis auf die in § 11 Abs. 2 des Vertrages getroffene Regelung aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten, da der Vertrag insoweit eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht enthält. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben läßt sich ein hypothetischer Wille der Vertragsparteien mit dem von der Klägerin angegebenen Inhalt nicht ermitteln. Die in § 11 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Verzinsung einer Rückgewährschuld bei Verzug des Zuschußempfängers unterscheidet sich rechtlich wesentlich von den Fällen, in denen die Beklagte mit der Erfüllung des Zuschußanspruchs im Verzuge ist, denn sie setzt den vorherigen "Widerruf" des Bewilligungsbescheides gemäß § 10 des Vertrages voraus.
Die Klägerin kann ihren Zinsanspruch auch nicht in entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB als Verzugsschaden geltend machen. Eine solche entsprechende Anwendung könnte im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, daß eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Beklagten in Rede steht, ausnahmsweise in Betracht kommen; die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine solche Anwendung ablehnt, befaßt sich nur mit gesetzlichen Leistungspflichten oder solchen vertraglichen Verpflichtungen, die nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ob diese Rechtsprechung einer Erweiterung bedarf, kann offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall sollte die Beklagte nach dem Sinn und Zweck des Vertrages mit ihrer Zuschußzahlung nur die unrentierlichen Kosten der Klägerin decken. Dieser Vertragszweck steht einer entsprechenden Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über Verzugszinsen insoweit entgegen, als diese derartige Zinsen ohne konkreten Schadensnachweis gewähren (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder auch den entgangenen Gewinn als einen zu ersetzenden Schaden ansehen (§ 252 BGB). Die Klägerin hat nicht dargetan, daß ihr wegen der verzögerten Auszahlung der Zuschußbeträge ein positiver Schaden entstanden ist, etwa weil sie Bankkredit hat in Anspruch nehmen müssen. Statt dessen trägt die Klägerin lediglich vor, einen Schaden dadurch erlitten zu haben, daß sie die Zuschüsse nicht habe gewinnbringend anlegen können; dies reicht nach dem zuvor Gesagten als Rechtfertigung für einen Verzugsschaden nicht aus.
Auch aus den Gesichtspunkten des Folgenbeseitigungsanspruchs, des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und des § 818 Abs. 1 BGB (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - in NJW 1973, 1854 [BVerwG 18.05.1973 - BVerwG VII C 21.72]) kann die Klägerin einen über 4 % jährlich hinausgehenden Zinsanspruch nicht herleiten.
Die Klägerin kann schließlich für die mit der Klage als Hauptforderung geltend gemachten Zinsansprüche keine Zinseszinsen verlangen. Dem steht das Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1 BGB, das gemäß § 291 Satz 2 BGB für Prozeßzinsen entsprechend gilt, entgegen. Eine Durchbrechung erhält das Zinseszinsverbot zwar durch § 289 Satz 2 BGB, wonach das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens unberührt bleibt; daraus folgt, daß für Prozeßzinsen unter den Voraussetzungen des Verzuges nach Maßgabe der in Rede stehenden Vorschrift Zinseszinsen zu entrichten sind. Voraussetzung dafür ist freilich im vorliegenden Fall nach dem zuvor Gesagten ein positiver Schaden; einen solchen hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 764 618 DM festgesetzt.