Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1983, Az.: VI ZR 22/82
Bemessung der Höhe des entgangenen Unterhalts; Ansprüche der Ehefrau gegen den Verursacher des Unfalltodes ihres Ehemannes; Ersatz des dem Betriebsinhabers unmittelbar entstandenen Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 22/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 04.11.1981
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 659 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 945-950 (Urteilsbesprechung von Dr. Hansgeorg Eckelmann, Jürgen Nehls, Dr. Hans Jürgen Schäfer)
- NJW 1984, 979-980 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Witwe Else B.,
2. Schüler Thomas B.,
beide wohnhaft Am R., D.,
Prozessgegner
1. Peter H., G. straße ..., D.,
2. F. Versicherungs-AG, Zweigniederlassung NRW, Außenstelle Dortmund,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, S., D.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Berechnung des Ersatzanspruchs einer Witwe nach § 844 Abs. 2 BGB, deren getöteter Ehemann in ihrem Betrieb mitarbeitete.
- b)
Der Witwe sind auf ihre Schadensersatz-Unterhaltsrenten Zinsen aus dem Verkaufserlös des Betriebes nicht anzurechnen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 14. Juni 1975 stieß der Erstbeklagte (im folgenden: Beklagte) mit seinem bei der Zweitbeklagten versicherten Pkw frontal gegen den vorschriftsgemäß auf seiner rechten Fahrbahn fahrenden Pkw der Erstklägerin. Diese sowie die mitfahrenden Insassen - ihr Ehemann und ihr Sohn, der Zweitkläger - wurden verletzt, - der Ehemann so schwer, daß er am 25. Juli 1975 an den Unfallfolgen verstarb.
Unstreitig haben die Beklagten im vollen Umfang für den Schaden einzustehen. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des den Klägern entgangenen Unterhalts (§§ 844 Abs. 2, 845 BGB) sowie um einen etwaigen, der Erstklägerin als Betriebsinhaberin unmittelbar entstandenen Schaden (§§ 842, 843 BGB).
Die Erstklägerin war Inhaberin der "W. (Handtuchautomaten) - Bezirksvertretung Niederrhein" und vermietete Handtuchrollen u.a. an Gaststätten und Hotels. Ihr verstorbener Ehemann war in ihrem Betrieb mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.115 DM angestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1977 hat sie den Betrieb verkauft, wobei sie einen Erlös von 100.000 DM erzielte.
Sie hat behauptet, im Grunde sei ihr Ehemann die "Seele" des Betriebes gewesen; die Form des Anstellungsvertrages sei nur gewählt worden, um ihm die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sozialversicherung zu ermöglichen; seine Entlohnung habe bei weitem nicht dem Wert seiner Arbeitsleistung entsprochen, zumindest sei er darüber hinaus zur Mitarbeit in ihrem Betrieb verpflichtet gewesen. Bei dem Verkauf des Betriebes habe es sich um einen Notverkauf gehandelt.
Die Erstklägerin hat ihren Schaden für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31. Mai 1980 auf insgesamt 98.591,05 DM berechnet. Ferner hat sie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Der Zweitkläger hat - ausgehend von einem angenommenen Nettoeinkommen seines Vaters von monatlich rund 4.000 DM - an Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts (§ 844 Abs. 2 BGB) für die Vergangenheit insgesamt 11.826,60 DM und für die Zeit vom 1. Juni 1980 bis zum 30. September 1983 (Vollendung seines 18. Lebensjahres) eine monatliche Rente von 510 DM - beides abzüglich bezahlter Waisenrenten - begehrt. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm ab 1. Oktober 1983 durch den Tod seines Vaters wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt entsteht.
Die Beklagten haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, der Erstklägerin habe im Hinblick auf das geringe Einkommen ihres verstorbenen Ehemannes überhaupt kein Unterhaltsanspruch gegen diesen zugestanden; sie selbst habe mehr verdient als er. Der dem Zweitkläger gegen seinen Vater zustehende Unterhaltsanspruch von höchstens monatlich 295 DM sei durch die Waisenrenten vollauf abgedeckt.
Das Landgericht hat die Klage, soweit die Erstklägerin eigene Ansprüche geltend macht, abgewiesen. Dem Zweitkläger hat es einen monatlichen Rentenanspruch von zunächst 350 DM bis zur Vollendung seines 12. Lebensjahres und alsdann von 420 DM bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres zuerkannt. Auch hat es seinem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger und der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre abgewiesenen Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Inhaberin des Betriebes die Erstklägerin und ihr Ehemann ihr Angestellter (mit einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.538,01 DM) gewesen seien, obwohl er die Hauptarbeitslast getragen, insbesondere den gesamten Außendienst versehen habe. Die Erstklägerin habe nur etwa 2 Stunden täglich im Büro gearbeitet, das Telefon bedient und im übrigen den Haushalt versorgt. Mit seiner über die entlohnte Tätigkeit hinausgehenden Mehrarbeit habe der Ehemann zwar auch seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht genügt, denn seine gesamte Arbeitsleistung habe dem Unterhalt der Familie gedient. Gleichwohl sei seine Unterhaltspflicht der Erstklägerin gegenüber im Hinblick darauf, daß sie Inhaberin des Betriebes gewesen sei und auch dessen finanzielles Risiko getragen habe, auf den (vereinbarten) Nettolohn begrenzt gewesen, und zwar abzüglich des auf den Zweitkläger entfallenden Anteils von mtl. 350 DM. Der danach verbleibende Betrag von 1.188,01 DM liege aber unter dem jetzigen Einkommen der Erstklägerin von insgesamt 1.235,70 DM (Knappschaftsrente von 735,70 DM zuzüglich 6 % Zinsen aus dem Veräußerungserlös des Betriebes von 100.000 DM = 500 DM). Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob die Erstklägerin durch die Veräußerung des Betriebes die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verletzt habe. Auch stünden ihr keine Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB als unmittelbar Geschädigter zu, da sie nicht wegen ihrer eigenen, bei dem Unfall erlittenen Verletzungen genötigt gewesen sei, den Betrieb zu veräußern.
Die dem Zweitkläger vom Landgericht zuerkannten Renten entsprächen einem Einkommen seines Vaters von mtl. etwa 3.000 DM und seien angemessen bewertet. Soweit aus dem Betrieb ein darüber hinausgehendes Einkommen erzielt worden sei, könne dieses nicht berücksichtigt werden, da die Erstklägerin den Überschuß zum Aufbau des Betriebes und zum (schon in Angriff genommenen) Bau eines Hauses habe verwenden dürfen.
II.
Auf die Revision war das angefochtene Urteil aufzuheben.
1.
Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB
a)
Die nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung des Ersatzanspruchs der Erstklägerin wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt, die an sich revisionsrechtlich nur begrenzt nachprüfbar ist, kann im Streitfall keinen Bestand haben. Die Begründung des Berufungsgerichts, daß der Unterhaltsanspruch der Erstklägerin gegen ihren Ehemann, obwohl dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Hauptarbeitslast des Betriebes getragen hatte und daher der größte Teil des Ertrages durch seine Arbeitsleistung erwirtschaftet worden war, auf sein Nettogehalt (abzüglich des an den Zweitkläger zu zahlenden Unterhalts, aber ohne Berücksichtigung seines eigenen Unterhaltsbedarfs) als Höchstbetrag begrenzt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Es ist zunächst schon nicht hinreichend ersichtlich, aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht die Arbeitsleistung des getöteten Ehemanns im Verhältnis zur Erstklägerin mit einem sehr viel niedrigeren Gehalt bewertet als im Verhältnis zum Zweitkläger; dort geht es von einem monatlichen Einkommen des Getöteten von etwa 3.000 DM aus. Die Erwägung, die Erstklägerin sei "Inhaberin des Betriebes gewesen und habe dessen finanzielles Risiko getragen", erklärt diesen unterschiedlichen Ausgang in der Berechnung nicht. Zudem kommt diesem "Risiko" angesichts der ganz überwiegenden Arbeitsleistung des Ehemannes kein nennenswertes Gewicht zu. Ausgangspunkt für die Berechnung des entgangenen Unterhalts muß für beide Kläger einheitlich das wirkliche Arbeitseinkommen des Getöteten sein, das sich nach seinem Beitrag zum Geschäftsgewinn des von beiden Eheleuten ausgeübten Betriebes bemißt.
Das Berufungsgericht wird deshalb den gesamten Geschäftsgewinn, der nach seinen Ausführungen "in einen Topf" kam, also das von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitete Familieneinkommen darstellte, unter Berücksichtigung der für den Betrieb vorzunehmenden Rücklagen (wie das Berufungsgericht sie bei Berechnung der Ansprüche des Zweitklägers in nicht zu beanstandender Weise eingesetzt hat) auf die drei Unterhaltsberechtigten unter Bewertung der anteiligen Arbeitsleistungen beider Ehegatten aufzuteilen haben. Hierbei sind zugunsten der Erstklägerin auch die sog. "fixen Kosten" des Haushalts (die nach dem Tod des Ehemannes in unveränderter Höhe weiterbestehen) zu ermitteln und anteilig zu berücksichtigen (s. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 = VersR 1983, 726 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 2/82, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Folgendes Berechnungsmodell mag der Verdeutlichung dienen, wobei von einem (geschätzten) monatlichen Familieneinkommen von netto 3.000 DM, einer (nur beispielhaft angeführten) Aufteilung der Mitarbeit beider Ehegatten im Verhältnis von 1/5 (Frau): 4/5 (Mann), von einem (fiktiven) Betrag der fixen Kosten in Höhe von monatlich 800 DM und einem (möglichen) Aufteilungsschlüssel aller drei Unterhaltsberechtigten im Verhältnis von 4 (Mann): 4 (Frau): 2 (Kind) ausgegangen wird:
| Entgangener Unterhaltsbaranteil Einkommen Mann (4/5 von 3.000 DM) | 2.400 DM | |
|---|---|---|
| abzgl. anteiliger fixer Kosten | - 640 DM | |
| verfügbares Manneseinkommen | 1.760 DM | |
| hiervon 4/10 = | 704,00 DM | |
| zuzügl. anteiliger fixer Kosten Mann | + 640,00 DM | |
| 1.344,00 DM | ||
| abzgl. ersparter Unterhaltsbeitrag an den Mann | ||
| Fraueneinkommen (1/5 von 3.000 DM) | 600 DM | |
| abzgl. anteiliger fixer Kosten | - 160 DM | |
| verfügbares Fraueneinkommen | 440 DM | |
| hiervon 4/10 = | - 176,00 DM | |
| 1.168,00 DM | ||
| Auf diesen Unterhaltsanspruch muß die Erstklägerin sich die Knappschaftsrente von 735,70 DM anrechnen lassen | - 735,70 DM | |
| 432,30 DM |
b)
Abweichend von dem angeführten Modell wird allerdings zu prüfen sein, ob der Abzug für "ersparten Unterhaltsbeitrag an den Mann" (im Beispiel von 176 DM) und auch der Beitrag der Erstklägerin an anteiligen "fixen Kosten" (im Beispiel von 160 DM) hier deshalb zu entfallen hat, weil die Erstklägerin einen Unterhalt aus eigener Arbeitsleistung nicht mehr erzielen kann. Sie hat sich darauf berufen, daß der ganz auf die Mithilfe ihres Ehemannes abgestellte Familienbetrieb nicht mit Hilfe einer fremden Ersatzkraft hätte weitergeführt werden können, zumindest sei dies unrentabel gewesen. Mit einem etwa gebotenen Notverkauf des Betriebes - sie macht Schadensersatzansprüche erst für die Zeit danach geltend - entfiel diese ihre Einnahmequelle. Das Berufungsgericht durfte also nicht dahingestellt sein lassen, ob die Erstklägerin mit dem Verkauf des Betriebes die ihr dem Schädiger gegenüber obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzte. Sollte dies zu verneinen sein, wäre weiterhin zu prüfen, ob die Erstklägerin auch nicht in der Lage war, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise anderweitig geldwert zu nutzen.
c)
Schließlich liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht der Erstklägerin auf ihre Ersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB monatlich 500 DM (= 6 % Zinsen aus 100.000 DM Verkaufserlös des Betriebes) anrechnet. Nach dieser Vorschrift wird nur der Verlust des Rechts auf Unterhalt entschädigt, dagegen nicht der Verlust des - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - zum Vermögen der Erstklägerin gehörenden Betriebes. Wird ein Betrieb durch den Tod (oder die Verletzung) eines Betriebsangehörigen ruiniert, so wird dieser Schaden nicht von § 844 Abs. 2 BGB umfaßt (vgl. die bei Steffen, RGRK-BGB 12. Aufl. § 823 Rdz. 7 und 419 angeführten Rechtsprechungsnachweise). Um einen Vorteil anzurechnen, bedarf es aber eines "inneren Zusammenhangs" (einer Korrespondenz) zwischen Einzelschaden und Vorteil, der bei wertender Betrachtung nach Ziel und Umfang der Schadensersatzpflicht die Anrechnung gebietet (s. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt). Gerade die begrenzten Ansprüche mittelbar geschädigter Hinterbliebener erlauben nur eine Vorteilsanrechnung, die mit der Verwertung der Arbeitskraft in unmittelbarem Zusammenhang steht. Die Unterhaltspflicht des verstorbenen Ehemannes der Erstklägerin bestand aber unabhängig von ihrem Betrieb. Lediglich der Höhe nach konkretisierte sie sich an den aus dem Betrieb erwirtschafteten Erträgnissen. Der Umstand, daß die Erstklägerin selbst ihren Unterhaltsbeitrag aus ihrem Betrieb erwirtschaftete, ist ebenfalls unerheblich, da auch sie, wie zuvor dargelegt, verpflichtet war und ist, auch im Falle eines Verkaufs des Betriebes ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise anderweitig zur Bestreitung des Unterhalts zu nutzen. Der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, daß ihm Zinsen aus dem Vermögen des Geschädigten auf seine Schadensersatzpflicht zugute kommen.
d)
Die Berechnung der Ansprüche des Zweitklägers ist zwar im Ansatz nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich möglicher Weise ein Bareinkommen aus dem Betrieb in Höhe von 3.000 DM als dem Unterhalt der Familie dienend zugrundegelegt. Seine Begründung, die Erstklägerin sei als Betriebsinhaberin berechtigt gewesen, den darüber hinausgehenden Gewinn zur Verbesserung des noch im Aufbau befindlichen Betriebes und zur Bildung eines Vermögenswertes (Haus) zu verwenden, ist eine tatrichterlich mögliche Entscheidung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine Vermögensbildung zu Lasten der für den Unterhalt verfügbaren Mittel im Grundsatz anzuerkennen ist (s. Senatsurteil vom 20. Februar 1968 - VI ZR 76/66 = VersR 1968, 770; vgl. auch Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdz. 1089 und 1141). Auch sind die dem Zweitkläger zuerkannten Beträge der Höhe nach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil war nur deshalb auch insoweit aufzuheben, weil sich bei einer Neuberechnung der Ansprüche der Erstklägerin nunmehr auch Abweichungen hinsichtlich der Ansprüche des Zweitklägers ergeben können.
a)
Die Erstklägerin hat geltend gemacht, auch ihr sei die Einnahmequelle aus dem Betrieb unfallbedingt entzogen worden, weil sie wegen eigener Verletzungen den Betrieb allein nicht habe fortführen können. Sie habe die Weiterführung zunächst (bis Juli 1977) mit Hilfe von Verwandten provisorisch versucht, habe aber mit den anderen Bezirksvertretungen nicht mehr Schritt halten können.
Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß die Erstklägerin jedenfalls nicht auf Grund ihrer eigenen bei dem Unfall erlittenen Verletzungen genötigt gewesen sei, den Betrieb zu verkaufen; denn nach den zu den Akten gereichten ärztlichen Attesten seien ihre Unfallfolgen nicht so erheblich gewesen, daß sie auf Dauer außerstande gewesen sei, den Betrieb zu leiten und den Innendienst zu versehen.
b)
Auch insoweit greift die Verfahrensrüge durch, das Berufungsgericht hätte der durch Antrag auf Vernehmung ihrer Ärzte unter Beweis gestellten Behauptung, sie habe durch den Unfall schwere traumatische Störungen erlitten, die über mindestens 2 1/2 Jahre zu tiefen Depressionen geführt hätten, nachgehen müssen. Das Berufungsgericht konnte den vorgelegten Attesten nicht mit Sicherheit entnehmen, daß der Sachvortrag unschlüssig war.
III.
Das Urteil war somit insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa