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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1996, Az.: 2 StR 263/96

Überprüfug der Bemessung von Entschädigungsleistungen des Täters in der Revision; Bewertungskriterien für die Höhung von Entschädigungsleistungen durch den Täter einer Vergewaltigung an das Opfer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.08.1996
Aktenzeichen
2 StR 263/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 10.11.1995

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Orhan G. aus K., geboren am ... 1972 in B.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenklägerin ...
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 1995 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Zuerkennung des Schmerzensgeldes.

2

Die Urteilsgründe enthalten die wesentlichen Umstände, die für die Bemessung der Entschädigung ausschlaggebend sind. Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfordert regelmäßig die Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (vgl. BGHR StPO § 403 Anspruch 3; § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; BGH Beschlüsse vom 18. Mai 1994 - 2 StR 208/94 und vom 13. Dezember 1995 - 2 StR 637/95). Offenbleiben kann, ob Fälle denkbar sind, in denen die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigten nicht erforderlich ist (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 und 4) oder ob derartige Angaben für die gerechte Festsetzung eines Schmerzensgeldes immer "unabdingbar" sind (vgl. BGH Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96).

3

Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte in einem festen Arbeitsverhältnis steht und ein geregeltes Einkommen für sich und seine Familie hat (UA S. 4). Die zur Tatzeit 20 Jahre alte Geschädigte ist schwerstbehindert, kann einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und lebt im Haushalt ihrer Eltern (UA S. 6/7). Diese Feststellungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beteiligten genügen hier. Das Landgericht mußte sich, da die besondere Verwerflichkeit der Tat des Angeklagten und die gravierenden Folgen für die Nebenklägerin im Vordergrund standen, nicht zu weiteren Ausführungen über die Einkommensverhältnisse gedrängt sehen (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4).

Jähnke
Niemöller
Gollwitzer
Detter
Athing