Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1994, Az.: 2 StR 208/94
Schmerzensgeld; Maßgebliche Umstände; Wirtschaftliche Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 208/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Schmerzensgeldes gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zu den zu berücksichtigenden Umständen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen versuchter Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt; es hat ihn außerdem verurteilt, an die Geschädigte H. M. (als Schmerzensgeld) 10.000 DM zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Der Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten hat hingegen keinen Bestand. Die dafür gegebene Begründung beschränkt sich darauf, daß angesichts der Tatumstände und der erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen des Opfers ein Schmerzensgeld von 10.000 DM angemessen erscheine. Diese Begründung genügt nicht; sie läßt erkennen, daß nicht alle für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände berücksichtigt worden sind. Hierzu gehören neben den vom Landgericht angeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und der Verletzten. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für ihn wird. Hiermit setzt sich das Landgericht nicht auseinander, obwohl die Feststellungen dazu drängten. Dies ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Entschädigungsausspruchs führt (BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4).
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsausspruch kommt nicht in Betracht (BGHR StPO § 403 Anspruch 4 m.w.N.).