Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1990, Az.: BVerwG 3 C 10.87
Tierseuchen; Entschädigung; Impfung; Tod des Tieres; Kausalzusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 10.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 31.01.1984 - AZ: 2 VG A 75/82
- OVG Niedersachsen - 31.10.1985 - AZ: 3 A 34/84
- BVerwG - 23.01.1987 - AZ: BVerwG 3 B 7.86
Rechtsgrundlage
- § 66 Nr. 4 TierSG
Fundstelle
- NVwZ-RR 1991, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal "von denen anzunehmen ist" in § 66 Nr. 4 TierSG dient der Beweiserleichterung für den Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Tod des Tieres.
Es ist erfüllt, wenn deutliche Anhaltspunkte für den Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Tod des Tieres sprechen und keine Tatsachen vorhanden sind, die den Kausalzusammenhang ausschließen.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 31. Januar 1984 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Oktober 1985 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Landwirt und hält in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in D.-B. Bullen und Ochsen. Aufgrund behördlicher Anordnung ist der Bullen- und Ochsenbestand am 10. April 1980 gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. Die Impfung führte der Tierarzt Dr. K. durch, der zuvor bescheinigte, daß der Tierbestand klinisch gesund ist.
Am Morgen des 11. April 1980 fand der Kläger den mitgeimpften Mastbullen mit der Ohrmarke 19483 tot im Stall vor. Der Kläger benachrichtigte über die Gemeinde das Veterinäramt des zuständigen Landkreises. Dessen beamteter Tierarzt Dr. J. besichtigte den Bullen auf dem Hof des Klägers und konnte äußerlich keine Krankheits- oder Todesursache feststellen. Nach dieser Besichtigung holten Bedienstete der beigeladenen Tierkörperbeseitigungsanstalt das verendete Tier ab und verwerteten es, ohne daß vorher eine weitere Untersuchung, etwa Zerlegung oder Laboruntersuchung, stattgefunden hatte.
Mit formularmäßigem Antrag beantragte der Kläger am 11. Juli 1980 eine Entschädigung für den verendeten Bullen. Auf dem Antrag bestätigte das zuständige Veterinäramt durch den Veterinärdirektor Dr. D., "daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung gegeben sind und daß kein Fall vorliegt, in dem eine Entschädigung nicht gewährt wird". In der Niederschrift über die Schätzung wurde ein gemeiner Wert von 1.800 DM zugrunde gelegt, der von der Beigeladenen für zu hoch gehalten wird. Dem Antrag war außerdem eine gutachterliche Äußerung des untersuchenden Tierarztes Dr. J. vom 10. Juli 1980 beigefügt, die unter anderem wie folgt lautete:
"Der Antrag des Besitzers auf Entschädigung nach § 66 Nr. 4 VG wird befürwortet, da alle Bullen zum Zeitpunkt der Schutzimpfung gesund waren und daher anzunehmen ist, daß der Tod des Bullen auf die angeordnete Impfung zurückzuführen ist."
Die Beklagte befaßte mit der Angelegenheit das Veterinärdezernat der Bezirksregierung W.-E. Deren Leitender Veterinärdirektor Dr. W. stellte in seiner Stellungnahme vom 21. August 1981 unter anderem fest:
"Lediglich die kurzfristige zeitliche Aufeinanderfolge von Durchführung der MKS-Schutzimpfung in einem klinisch gesunden Rinderbestand und dem Tod eines der in einem solchen Bestand geimpften Rindes - wie im o.a. Fall - reicht ohne jegliche weitere Anhaltspunkte nach Auffassung des Obergutachters jedoch für die Annahme nicht aus, daß dieses Rind aufgrund der MKS-Schutzimpfung oder im Zusammenhang mit deren Durchführung verendet ist, da hierbei zu viele Unsicherheitsfaktoren offenbleiben (normaler Todesfall, Tod durch eine andere eigenständige Krankheit, Tod durch Unfall usw.)."
Daraufhin lehnte die Beklagte den Entschädigungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 31. August 1981 im wesentlichen aus den Gründen dieser gutachterlicher Äußerung ab. Sie wies außerdem darauf hin, daß das Ergebnis eines derartigen Obergutachtens für die Entscheidung der Tierseuchenkasse verbindlich sei.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Im Berufungsurteil ist unter anderem ausgeführt:
Ein Entschädigungsanspruch nach § 66 Nr. 4 TierSG bestehe nicht. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Tod des verendeten Mastbullen reiche für die Annahme der Impfung als Todesursache nicht aus, ebensowenig die Feststellung, daß der Rinderbestand vor der Impfung klinisch gesund gewesen sei und bei dem verendeten Tier äußerlich keine Krankheiten oder Todesursachen festgestellt werden konnten. Von der erforderlichen "Annahme" eines äquivalenten Kausalzusammenhanges zwischen Impfung und Tod könne nur ausgegangen werden, wenn durch eine amtliche Zerlegung des verendeten Tieres andere Todesursachen, die die Beklagte im einzelnen erläutert habe, mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten und nach einem Sachverständigenurteil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Tod spreche. Von einem Kausalzusammenhang dieser Art könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das verendete Tier zerlegt und gegebenenfalls labormäßig untersucht worden sei. Eine derartige Untersuchung sei vom Tierhalter unschwer herbeizuführen und auch zumutbar, weil er deshalb nicht mit Kosten belastet würde. Auf den Beweis des ersten Anscheins könne sich der Kläger nicht berufen. Denn ein formelhafter, typischer Geschehensablauf liege nicht vor, da nach der Lebenserfahrung eine MKS-Impfung nicht generell zum Tode des geimpften Tieres führe. Das Verwaltungsgericht sei im übrigen den vom Kläger angebotenen Beweismitteln zutreffenderweise nicht nachgegangen. Sein Vortrag, das Tier sei am Impftag klinisch gesund gewesen und habe auch keine äußerlich erkennbaren Krankheiten oder Verletzungen aufgewiesen, könne als wahr unterstellt werden. Im übrigen ließe sich auch durch ein nachträgliches Sachverständigengutachten die Todesursache nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Nach seiner Meinung beruht das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des § 66 Nr. 4 TierSG. Ihn treffe nämlich nicht die Beweislast für den Nachweis der Kausalität. Aus der Verwendung des Wortes "anzunehmen" folge, daß eine weite Haftung für tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Impfungen bezweckt sei. Ein lockerer, zum Beispiel zeitlicher, Zusammenhang zwischen Impfung und später eingetretenem Schaden genüge daher. Die Beklagte habe die gesetzliche "Kausalitätsvermutung" zwischen behördlich veranlaßter Impfung und dem Eintritt des Todes nicht zu widerlegen vermocht, so daß die Entschädigung zu gewähren sei. Im übrigen habe er alles veranlaßt, um eine Untersuchung des verendeten Tieres durchführen zu lassen. Aus ihm nicht näher bekannten Umständen sei die amtsärztliche Zerlegung des Tieres unterblieben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen- und Schleswig-Holstein vom 31. Oktober 1985, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts O. vom 31. Januar 1984, den Bescheid der Beklagten vom 31. August 1981 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. März 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Entschädigung in Höhe von 1.900 DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. Der Gesetzgeber habe zwar in § 66 Nr. 4 TierSG eine Beweiserleichterung für den Tierhalter geschaffen, ihn aber nicht davon entbunden, bei der Feststellung der Ursächlichkeit der Impfung mitzuwirken. Auf jeden Fall seien aber eine amtliche Zerlegung des verendeten Tieres und entsprechende Laboruntersuchungen erforderlich, um andere Todesarten mit einiger Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, das Tatbestandsmerkmal "anzunehmen" bedeute, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Impfung als Todesursache bestehen müsse. Darüber hinaus sei die Feststellung dieser überwiegenden Wahrscheinlichkeit an das sachverständige Urteil eines Veterinärmediziners gebunden.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nämlich § 66 Nr. 4 TierSG. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer tierseuchenrechtlichen Entschädigung nach § 66 Nr. 4 TierSG zu. Denn bei dem Mastbullen des Klägers mit der Ohrmarke 19483 handelt es sich um ein Tier, von dem anzunehmen ist, daß es aufgrund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Impfung verendet ist.
Die Impfung war nach § 1 der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 1987 gültigen Dritten Verordnung gegen die Maul- und Klauenseuche vom 29. Januar 1971 (BGBl. I S. 74) geboten. Es ist auch anzunehmen, daß der Mastbulle aufgrund der vorgeschriebenen Impfung verendet ist.
Wie das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "von denen anzunehmen ist" zu verstehen ist, bedarf der Auslegung.
Sie ergibt, daß das Tatbestandsmerkmal der "Annahme" erfüllt ist, wenn deutliche Anhaltspunkte für den Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Tod des Tieres sprechen und keine Tatsachen vorhanden sind, die den Kausalzusammenhang ausschließen.
Betrachtet man die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, so ist festzustellen, daß in § 57 des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai 1894 (RGBl. S. 409) der volle Beweis für die strikte Kausalität zwischen Impfung und Eingehen des Tieres verlangt wurde ("infolge einer gemäß § 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen"). Mit der Neufassung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) ist in Übereinstimmung mit der heutigen Fassung des in "Tierseuchengesetz" umbenannten Gesetzes die Formulierung "für Tiere, von denen anzunehmen ist" übernommen worden. Im Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) ist das Wort "infolge" durch das Wort "aufgrund" ersetzt worden. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Abänderung des Viehseuchengesetzes vom 22. November 1907 heißt es zu Nr. 39 (§ 57) (Verhandlungen des Reichstages, XII. Legislaturperiode I. Session Drs. Nr. 484): "Außerdem soll nach dem vorgeschlagenen neuen Wortlaute die Entschädigung schon dann gewährt werden, wenn nur anzunehmen ist, daß ein Tier infolge einer polizeilich angeordneten Impfung eingegangen ist. Diese anderweite Fassung ist deswegen als notwendig zu erachten, weil es nicht immer möglich ist, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Tod und Impfung mit der für einen juristischen Beweis genügenden Sicherheit zu begutachten. Deshalb soll dem Sachverständigen ein gewisser Spielraum gelassen werden, der die Vermeidung von Ungerechtigkeiten gegenüber dem Tierbesitzer ermöglicht."
Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers soll der Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Tod und Impfung ererleichtert werden. Dieses Motiv der Beweiserleichterung wird auch bei der Wortlautinterpretation der Wendung "von denen anzunehmen ist" deutlich. Hätte der Gesetzgeber diese Worte weggelassen, würde niemand Zweifel an dem Erfordernis des strikten Beweises der Kausalität haben. Bei der "Annahme" handelt es sich um ein beweiserleichterndes Tatbestandsmerkmal, durch das die Anspruchsvoraussetzungen zum Vorteil des Tierhalters herabgestuft worden sind, was im Ergebnis mit der Wirkung der erst später in der Rechtsprechung und Rechtslehre entstandenen prozessualen Figur des prima-facie-Beweises vergleichbar ist.
Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik und die Gesetzesteleologie. Bei der Regelung über die Entschädigung von Tierverlusten stand von vornherein der Gedanke Pate, den Tierbesitzer "im wohlverstandenen Eigeninteresse, zugleich aber auch im allgemeinen Interesse zu intensiver Mitarbeit zu veranlassen" (vgl. Tegge, Das deutsche Bundesrecht - Erläuterungen zum Tierseuchengesetz IV D 50 - S. 50 Nr. 4). Die staatliche Tierseuchenbekämpfung wird letztlich ins Leere gehen, wenn der Landwirt, der die Auswirkungen der Seuche am ehesten erkennt und zu spüren bekommt, keine Motivation für eine Mitwirkung besitzt. Insbesondere vorbeugende Maßnahmen zum Schutz gegen alle Tierseuchen lassen sich bei einem verständigen, von vornherein nicht wegen etwaiger Verluste ängstlichen Landwirt wirksam erreichen. Gerade bei der Maul- und Klauenseuche, einer akuten, fieberhaft und leicht übertragbaren Virusseuche, die durch schnellen Verlauf im Bestand und schnelle Verbreitung über große Gebiete gekennzeichnet ist, ist die konstruktive Mithilfe durch den Landwirt erforderlich. Um die aktive Mitarbeit des Tierbesitzers zu veranlassen, ist eine engherzige Entschädigungspraxis nicht angebracht. Sie entspricht weder dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der Systematik noch dem Gesetzeszweck.
Im vorliegenden Fall sprechen alle Tatsachen für das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen Impfung und Tod des Bullen. Nach den tierärztlichen Feststellungen war der Tierbestand des Klägers vor der Impfung gesund. Der Tod des Tieres ist in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung des Tieres eingetreten. Die sofortige tierärztliche Besichtigung und Untersuchung des Tieres durch den Amtstierarzt führte zu der Feststellung, daß der Tod auf die Impfung zurückzuführen ist.
Gegenteilige Tatsachen, die den Kausalzusammenhang ausschließen, sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Möglicherweise hätten sie aufgrund einer nach Landesrecht vorgeschriebenen Zerlegung gewonnen werden können. Die Zerlegung ist aber unterblieben, so daß der typische Geschehensablauf: Impfung eines gesunden Tieres - Eintreten des Todes in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung - amtstierärztliche Untersuchung des Tieres und amtstierärztliche Feststellung des Kausalzusammenhanges nicht durch Tatsachen widerlegt werden kann. Daß hierzu die Überlegungen des Leitenden Veterinärdirektors der Bezirksregierung nicht hinreichen, liegt auf der Hand. Sie sind erst über ein Jahr nach dem Tod des Bullen, mehr oder weniger vom grünen Tisch, angestellt worden. Die hierbei erwogenen Unsicherheitsfaktoren sind durch die erfolgte amtstierärztliche Besichtigung unmittelbar nach dem Tod erheblich eingeschränkt.
Da der gemeine Wert des Tieres (§ 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG) zwischen den Beteiligten streitig ist und diese Frage nicht aufgeklärt ist, ist dem Senat die Möglichkeit verwehrt, die Sache abschließend zu entscheiden. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, wie hoch der gemeine Wert des Tieres zu veranschlagen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf