Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1987, Az.: BVerwG 3 B 7.86
Revisionszulassung wegen Möglichkeit der Klärung der Auslegung des Begriffs "anzunehmen" in § 66 Nr. 4 Tierseuchengesetz (TierSG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 7.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 31.01.1984 - AZ: 2 VG A 75/82
- OVG Niedersachsen - 31.10.1985 - AZ: 3 A 34/84
- nachfolgend
- BVerwG - 29.03.1990 - AZ: BVerwG 3 C 10.87
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 TierSG
Verfahrensgegenstand
Tierseuchenrecht
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und W.-E. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 31. Oktober 1985, die Revision nicht zuzulassen, wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.900,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
In einem künftigen Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, wie der Begriff "anzunehmen" in § 66 Nr. 4 Tierseuchengesetz im Hinblick auf dessen Gesetzestechnik auszulegen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.900,00 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.
Fandré
Sommer