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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1987, Az.: BVerwG 3 B 7.86

Revisionszulassung wegen Möglichkeit der Klärung der Auslegung des Begriffs "anzunehmen" in § 66 Nr. 4 Tierseuchengesetz (TierSG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 7.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 31.01.1984 - AZ: 2 VG A 75/82
OVG Niedersachsen - 31.10.1985 - AZ: 3 A 34/84
nachfolgend
BVerwG - 29.03.1990 - AZ: BVerwG 3 C 10.87

Verfahrensgegenstand

Tierseuchenrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 31. Oktober 1985, die Revision nicht zuzulassen, wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.900,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

3

In einem künftigen Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, wie der Begriff "anzunehmen" in § 66 Nr. 4 Tierseuchengesetz im Hinblick auf dessen Gesetzestechnik auszulegen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.900,00 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.

Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Sommer