Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1996, Az.: RiZ (R) 3/95
Klage gegen die Entlassung eines Richters auf Probe; Fehlende Eignung für das Richteramt; Ernstliche Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1996
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 3/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 01.08.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DRiZ 1996, 454 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
am 10. Juli 1996
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und
die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Henze, Dr. Siol und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 1. August 1995 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die 1953 geborene Antragstellerin schloß im Jahre 1988 nach langjähriger Tätigkeit in einem Kraftwerk ihr Fernstudium der Rechtswissenschaft in der ehemaligen DDR mit der Diplomprüfung erfolgreich ab. Danach war sie als Richterassistentin und Richterin beim Kreisgericht Weißwasser tätig. Am 12. August 1991 wurde sie vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt und dem Kreisgericht Weißwasser zugewiesen. Seit dem 1. Februar 1993 war sie an das Landgericht Görlitz abgeordnet und dort vor allem in Strafkammern eingesetzt.
Die Nachschau ihres Zivildezernats beim Kreisgericht im Januar 1992 ergab Rückstände. Im gesamten Jahr 1991 hatte sie nur sechs streitige Urteile abgesetzt. In seiner Beurteilung vom 3. Dezember 1992 führte der Präsident des Bezirksgerichts Dresden nach erneuter Überprüfung des Dezernats aus, die Verfahren würden von der Antragstellerin zögerlich angegangen. Ihre Fähigkeit und Eignung zur eigenverantwortlichen und zügigen Dezernatsbearbeitung bei einem Kreis- oder einem Amtsgericht erscheine jedenfalls derzeit sehr fraglich. Sie solle jedoch noch die Möglichkeit erhalten, sich an einem Kollegialgericht zu bewähren.
Am 28. April 1993, fast drei Monate nach ihrer Abordnung an das Landgericht Görlitz, kam dessen Präsident in seiner Probezeitbeurteilung unter Verwertung einer Vorbeurteilung durch den Vizepräsidenten als Kammervorsitzenden zu dem Ergebnis, die Antragstellerin sei für den Beruf des Richters "nicht geeignet". Ihre Urteilsentwürfe genügten den Anforderungen nicht. Die Antragstellerin habe erkennbare Schwierigkeiten, einen Sachverhalt zu erfassen und darzustellen. Möglicherweise begünstigt durch ihre langjährige Tätigkeit in untergeordneten Funktionen bei einem Kraftwerk habe sich bei ihr eine ausgeprägte Arbeitnehmermentalität herausgebildet. Urteilsfähigkeit und Entschlußkraft seien faktisch nicht vorhanden, ihre Belastbarkeit bisher gering. Eine weitere Erprobung erscheine nicht gerechtfertigt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden schloß sich dieser Beurteilung an.
Gestützt auf § 22 Abs. 1 DRiG verfügte der Antragsgegner am 25. Juni 1993 die Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 11. August 1993. Zur Begründung führte er aus, ihre bisherigen Leistungen entsprächen nicht den zu stellenden Anforderungen. Der Antragstellerin fehle die notwendige fachliche Eignung für das Richteramt.
Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 1993 hatte der Antragsgegner den Vorsitzenden des Präsidialrats über die beabsichtigte Entlassung der Antragstellerin mit der Bitte um Äußerung informiert. Unter dem 13. Juli 1993 teilte der Vorsitzende mit, der Präsidialrat habe beschlossen, der Entlassung zuzustimmen.
Gegen die am 29. Juni 1993 zugegangene Entlassungsverfügung erhob die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch, in dem sie die Probezeitbeurteilung vom 28. April 1993 als unzutreffend und ihre Leistungen als durchschnittlich bezeichnete. Nachdem der Präsident des Landgerichts Görlitz in seiner Stellungnahme vom 12. August 1993 dabei verblieben war, daß die Entscheidungsentwürfe der Antragstellerin weiterhin nicht den Anforderungen genügten und sie für den Beruf des Richters nicht geeignet sei, wies der Antragsgegner den Widerspruch durch Bescheid vom 31. August 1993 zurück. Zur Begründung führte er vor allem aus: Aus allen Beurteilungen ergebe sich, daß die Antragstellerin nicht über die persönliche und fachliche Eignung verfüge, die für die Ausübung des Richteramtes unabdingbar sei. Unter Abwägung aller relevanten Umstände einschließlich der Fürsorgepflicht sowie der besonderen Stellung, die das Grundgesetz einem Richter einräume, sei die Entlassung der Antragstellerin angezeigt.
Am 29. September 1993 hat die Antragstellerin das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig mit dem Antrag angerufen, die Entlassungsverfügung vom 25. Juni 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 1993 aufzuheben. Sie hat ihre Widerspruchsbegründung wiederholt und zusätzlich vorgetragen, die Qualität ihrer Arbeit sei erstmals beim Landgericht Görlitz bemängelt worden. Die Bearbeitung der von ihr gefertigten Beschlußentwürfe, die fast einer Neuerstellung gleichgekommen sei, sei im vorgenommenen Umfang nicht erforderlich gewesen. Abgesehen davon sei die Entlassungsverfügung unwirksam, weil die Zustimmung des Präsidialrates beim Erlaß nicht vorgelegen habe.
Das Dienstgericht hat den Antrag durch Urteil vom 1. August 1995 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei formell und materiell rechtmäßig. Daß die Äußerung des Präsidialrats bei Bekanntgabe der Entlassungsverfügung noch nicht vorgelegen habe, sei unschädlich, da die Beteiligung des Personalrats vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt worden sei. Die Entlassung eines Richters auf Probe sei bis zum Ablauf von 24 Monaten nach seiner Ernennung aus jedem sachlichen Grund zulässig. Schon ernstliche Zweifel an seiner Eignung rechtfertigten seine Entlassung; solche seien aufgrund der Probezeitbeurteilung vom 28. April 1993 in Verbindung mit den vorangegangenen Nachschauberichten begründet. Daß der Präsident des Landgerichts Görlitz bei der Probezeitbeurteilung seinen Beurteilungsspielraum verkannt habe, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe, sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit der - zugelassenen - Revision. In formeller Hinsicht rügt sie, die Vorschriften über die Beteiligung des Präsidialrats seien verletzt. Deren Regelungszweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats - wie hier - erst nach der Entlassungsverfügung erfolge.
In materieller Hinsicht beanstandet sie unter Berufung auf die Beurteilung des Vizepräsidenten des Landgerichts Görlitz vom 14. Dezember 1994, die der Vorinstanz nicht vorgelegen hat, das Dienstgericht habe verkannt, daß sich die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung nicht ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung beurteile. Es seien vielmehr auch nachträglich eingetretene Umstände zu berücksichtigen, die den Entlassungssachverhalt rückblickend in anderem Lichte erscheinen ließen. Dazu sei die - mit der Revisionsbegründung vorgelegte - Beurteilung des Vizepräsidenten des Landgerichts Görlitz vom 14. Dezember 1994 geeignet. Dieser habe darin ausgeführt: Nach fast zweijähriger Zusammenarbeit mit der Antragstellerin könne er seine Vorbeurteilung von April 1993 nicht aufrechterhalten. Ihre Entscheidungsentwürfe seien inzwischen in der Regel voll verwertbar. Mit dieser positiven beruflichen Entwicklung sei auch eine entsprechende persönliche Entwicklung einhergegangen. Die Antragstellerin sei für ein Richteramt geeignet.
Die Revision rügt ferner einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 i.V. mit Art. 12 GG. Das Dienstgericht für Richter habe verkannt, daß dem Präsidenten des Landgerichts Görlitz, auf dessen Probezeitbeurteilung die Entlassungsverfügung wesentlich beruhe, ein Beurteilungsspielraum nicht zugestanden habe. Das Dienstgericht habe anhand von der Antragstellerin bearbeiteter Akten überprüfen müssen, ob ihre Leistungen tatsächlich so schlecht gewesen seien, wie in der Beurteilung dargestellt. Auf die vorangegangenen Nachschauberichte komme es nicht entscheidend an, weil die Antragstellerin danach noch Gelegenheit habe erhalten sollen, in einem Kollegialgericht eine zielgerichtete Verfahrensgestaltung zu erlernen. Dafür sei ein Zeitraum von drei Monaten zu kurz gewesen. Die Entlassung sei deshalb verfrüht.
Die Antragstellerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Entlassungsverfügung vom 25. Juni 1993 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. August 1993 aufzuheben, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner hält die Entlassungsverfügung für formell und materiell rechtmäßig und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
a)
Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Antragstellerin wurde am 12. August 1991 zur Richterin auf Probe ernannt, ihre Entlassung zum 11. August 1993 ausgesprochen, also mit Ablauf des 24. Monats seit ihrer Ernennung. Die Entlassungsverfügung wurde der Antragstellerin am 29. Juni 1993, somit unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem Entlassungstag (§ 22 Abs. 5 DRiG), ausgehändigt.
b)
Der formellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung steht, wie das Dienstgericht für Richter zutreffend ausgeführt hat, nicht entgegen, daß die Stellungnahme des Präsidialrats bei Bekanntgabe der Entlassungsverfügung noch nicht vorlag. Die gemäß § 22 Nr. 4 SächsRiG vorgeschriebene Beteiligung des Präsidialrats kann, wie der Senat bereits mit Urteil vom 12. Oktober 1995 (RiZ (R) 8/94, Urt.Umdr. S. 13), entschieden hat, vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Der Hinweis der Revision auf die in Personalvertretungsgesetzen enthaltenen Regelungen, daß ohne Beteiligung des Personalrats erfolgte Kündigungen unwirksam sind, geht fehl. Das Beteiligungsrecht des Präsidialrats bei Entlassungen von Richtern ist mit dem Mitwirkungsrecht eines Personalrats bei ordentlichen Kündigungen (vgl. etwa § 79 Abs. 1 BPersVG und § 78 SächsPersVG) nicht vergleichbar. Anders als der Personalrat hat der Präsidialrat ein bloßes Anhörungsrecht. Dessen Verletzung ist grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Anhörung vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wird (vgl. § 1 SächsVwVfG i.V. mit § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG). Das gilt besonders, wenn der Präsidialrat der Entlassung - wie hier - zustimmt.
2.
Zu Recht hat das Dienstgericht für Richter die Entlassungsverfügung auch als materiell rechtmäßig angesehen. Sie überschreitet weder die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn einräumt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO).
a)
Die Rüge der Revision, das Dienstgericht habe in Verkennung des nach § 45 SächsRiG i.V. mit § 113 VwGO maßgeblichen Zeitpunkts die ergänzende Beurteilung der Antragstellerin durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Görlitz vom 14. Dezember 1994 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, greift nicht durch.
aa)
Nach § 137 Abs. 2 VwGO, der gemäß § 80 Abs. 1 DRiG für die Revision im Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 3 SächsRiG sinngemäß gilt, ist der erkennende Senat an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden, außer wenn in bezug auf die Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Das bedeutet insbesondere, daß im Revisionsverfahren neue Tatsachen nicht vorgetragen werden können und gleichwohl vorgetragene neue Tatsachen grundsätzlich unbeachtlich sind (Kopp, VwGO 10. Aufl. § 137 Rdn. 24 m.w.Nachw.).
Die ergänzende Beurteilung vom 14. Dezember 1994 kann danach schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden. Sie war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Dienstgericht, sondern ist erst mit der Revisionsbegründung vorgetragen und vorgelegt worden. Die Nichtberücksichtigung in der Vorinstanz beruht nicht, wie die Revision wohl geltend machen möchte, auf einem Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insbesondere hat das Dienstgericht seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO), nicht verletzt. Die Aufklärungspflicht des Dienstgerichts findet ihre Grenze dort, wo die Mitwirkungspflicht der Parteien einsetzt (vgl. BVerwGE 26, 30 f [BVerwG 18.01.1967 - VI C 82/63]; BVerwG NJW 1986, 1703, 1704). Es ist nicht Aufgabe des Dienstgerichts, nach weiteren Beurteilungen zu forschen, wenn sich Anhaltspunkte für deren Existenz weder aus dem Inhalt der beigezogenen Akten noch aus dem Vorbringen der Parteien ergeben.
bb)
Im übrigen ist die Vorbeurteilung vom 14. Dezember 1994 auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus einem Richterverhältnis auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Umstände, die erst danach eingetreten sind, sind grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise den Entlassungssachverhalt rückblickend in einem anderen Licht erscheinen lassen (BGHZ 100, 287, 299 [BGH 30.03.1987 - Riz R 6/86]; BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24 und vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 4/84, Urt. Umdr. S. 10, insoweit in DRiZ 1984, 444 nicht abgedruckt), d.h. ausnahmsweise einen Rückschluß auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (BVerwGE 62, 280, 287).
Das ist hier nicht der Fall. Der Beurteilung vom 14. Dezember 1994 ist nicht zu entnehmen, daß die Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für das Amt einer Richterin bereits im Sommer 1993 ausgeräumt waren. In der Beurteilung heißt es vielmehr ausdrücklich: Sie verfüge "jetzt" über befriedigende bzw. vollausreichende Kenntnisse im materiellen und formellen Strafrecht. Ihre Entscheidungsentwürfe seien "inzwischen" in der Regel voll verwertbar. Sie sei "jetzt" zu selbständigem Arbeiten in der Lage. Mit ihrer positiven beruflichen "Entwicklung" sei eine entsprechende persönliche einhergegangen. Dies kann nur dahin verstanden werden, die Antragstellerin sei nunmehr, d.h. im Dezember 1994, für das Amt einer Richterin geeignet. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Sommer 1993 wird dazu nichts gesagt.
b)
Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die angefochtene Entscheidung auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 i.V. mit Art. 12 GG.
aa)
Nach § 22 Abs. 1 DRiG ist die Entlassung eines Richters auf Probe anders als die eines Beamten (vgl. § 23 Abs. 3 BRRG; § 31 Abs. 1 BBG) bis zum Ablauf des vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung aus jedem sachlichen Grund zulässig (BGHZ 78, 93, 98). Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststellung voraus, der Richter auf Probe sei für das Amt des Richters nicht geeignet. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung ergeben können, seine Entlassung (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23 f. und vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 8/94, Urt. Umdr. S. 15). Solche Zweifel begründende Tatsachen hat der Antragsgegner nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichts in der Entlassungsverfügung und im Widerspruchsbescheid, die sich vor allem auf die Probezeitbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts Görlitz vom 28. April 1993 und vorangegangene Nachschauberichte stützen, dargelegt.
bb)
Anders als die Revision meint, war das Dienstgericht für Richter nicht gehalten, die Probezeitbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts Görlitz anhand von der Antragstellerin bearbeiteter Akten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die nach § 22 Abs. 1 DRiG eröffnete Ermessensentscheidung des Antragsgegners kann von den Dienstgerichten nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 45 Abs. 1 SächsRiG, §§ 83, 66 Abs. 1 DRiG jeweils i.V. mit § 114 VwGO). Anhaltspunkte dafür sind hier nicht ersichtlich.
Für die ihm obliegenden Personalentscheidungen darf sich der Antragsgegner, wie das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich auf die Beurteilungen und die Berichte der Präsidenten des Land- und des Oberlandesgerichts, die bestimmungsgemäß die Grundlage für solche Entscheidungen liefern sollen, verlassen, solange er keinen vernünftigen Anlaß hat, ihre Zuverlässigkeit zu bezweifeln (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24). Anlaß dazu bestand nach den Feststellungen des Dienstgerichts hier insbesondere auch in bezug auf die Probezeitbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts Görlitz nicht. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie zeigt keinen Anhaltspunkt auf, der hätte Anlaß geben können, an der Sachkunde, der Sorgfalt oder der Unvoreingenommenheit des beurteilenden Präsidenten oder an der Richtigkeit des von ihm verwendeten Maßstabs zu zweifeln. Schon aus diesem Grunde war das Dienstgericht gehindert, die Probezeitbeurteilung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Überdies ist dem Präsidenten des Landgerichts Görlitz ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34, 49 ff.), auf die sich die Revision zu stützen versucht, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, daß die Entscheidung Berufszugangsprüfungen zum Gegenstand hat, erkennt das Bundesverfassungsgericht einen Beurteilungsspielraum für prüfungsspezifische Wertungen ausdrücklich an. Uneingeschränkt nachprüfbar ist nur, ob eine richtige Antwort als falsch gewertet und ob, wenn eine eindeutige Bewertung als richtig oder falsch nicht in Betracht kommt, der Antwortspielraum des Prüflings verletzt worden ist (a.a.O. S. 55).
Darum geht es in der Probezeitbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts Görlitz nicht. Diese enthält in erster Linie eine Bewertung der unzureichenden Fähigkeiten der Antragstellerin, einen Sachverhalt zu erfassen und praktisch brauchbare Entscheidungsentwürfe vorzulegen, sowie ihrer mangels ausreichender Urteilsfähigkeit und Entschlußkraft fehlenden Eignung für das Amt einer Richterin. Diese Bewertung beruht vor allem auf Erfahrungen und Einschätzungen, die der beurteilende Dienstvorgesetzte insbesondere unter Berücksichtigung der Leistungen und Fähigkeiten anderer Richter in der Praxis gewonnen hat und allgemein verwendet. Insoweit ist die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums unverzichtbar. Daß er die Grenzen dieses Spielraums überschritten, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, ist nach den Feststellungen des Dienstgerichts nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht geltend gemacht.
Angesichts danach bestehender erheblicher Zweifel an der Eignung der Antragstellerin war der Antragsgegner im Sommer 1993 nicht verpflichtet, sie weiterhin zu erproben, sondern durfte ihre Entlassung verfügen, zumal sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Görlitz im Widerspruchsverfahren eine positive Entwicklung nicht abzeichnete.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Revisionsinstanz auf 51.056,06 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).
Gollwitzer
Henze
Siol
Nobbe