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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1997, Az.: 4 StR 237/97

Anforderung an die Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten; Sachmangel als Folge unzureichender Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1997
Aktenzeichen
4 StR 237/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 25.11.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1998, 17-18 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Fred-Michael K. aus B., dort geboren am ... 1955, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 12. Juni 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 1996, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der "Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Nötigung, der sexuellen Nötigung, der Beihilfe zur sexuellen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht diese Entscheidung ohne genügende Klärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) getroffen hat.

2

Zur Person des Angeklagten teilt das Landgericht in den Urteilsgründen lediglich folgendes mit:

"Der am ...1955 geborene Angeklagte K. ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im übrigen konnten zu seiner Person keine näheren Feststellungen getroffen werden, weil er Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert hat."

3

Das genügt nicht. Für eine an anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353;  24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71];  BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463). Das Urteil muß in jedem Falle erkennen lassen, daß sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat. Von dieser Verpflichtung wird es nicht schon frei, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGH NJW 1976, 2220 [BGH 31.08.1976 - 1 StR 473/76]; BGH StV 1992, 463); denn dies schließt nicht aus, durch Ermittlungen in seinem persönlichen Umfeld (z.B. durch Vernehmung des Mitangeklagten L. oder durch Vernehmung früherer Hausmitbewohner oder Nachbarn des Angeklagten) Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen.

4

Daß solche Erhebungen unterblieben sind, kann den Angeklagten in Anbetracht der verhängten hohen Strafen beschweren. Dies gilt um so mehr, als der 42 Jahre alte Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und die Straftaten unter außergewöhnlichen Begleitumständen begangen hat.

5

Sowohl die Einzelstrafaussprüche als auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe bedürfen daher neuer Prüfung und Entscheidung.

Meyer-Goßner
Niemöller
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