Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1961, Az.: BVerwG VIII CB 131.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 131.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.03.1960 - AZ: 93 VIII 59
Rechtsgrundlagen
- § 1 Häftlingshilfegesetz
- § 2 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1961
durch
den. Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 1960 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Kläger gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind Sudetendeutsche. Sie wurden am ... zusammen mit 1.300 anderen Volksdeutschen an einen im tschechischen Sprachgebiet gelegenen Ort verbracht und zur landwirtschaftlichen Arbeit auf einem Gut eingesetzt, später in ein geschlossenes Lager verbracht und nach einiger Zeit wieder auf einem landwirtschaftlichen Gut verwendet. Im September 1949 wurden sie ausgesiedelt; seitdem wohnen sie in München. Sie besitzen den Vertriebenenausweis A.
Im Jahre 1954 beantragten sie Kriegsgefangenenentschädigung. Ihre Anträge wurden abgelehnt, ihre Klagen abgewiesen; die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nahmen sie zurück. Sie beantragten nunmehr die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes, jetzt gültig in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 579), - HHG -. Auch diese Anträge wurden abgelehnt, die Beschwerden hiergegen zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab ihren Klagen statt, der Verwaltungsgerichtshof hob jedoch das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klagen ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich ihre Beschwerde. Gleichzeitig haben sie die Revision "nach § 54 BVerwGG" eingelegt und gebeten nachzulassen, die Revision innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat begründen zu dürfen. Eine Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.
Die gemeinschaftlich eingelegte Beschwerde ist zulässig. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß allerdings in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerdebegründung erfüllt nach ihrem Wortlaut keine dieser Voraussetzungen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann jedoch der Sache nach in dem Satz gesehen werden, es sei wünschenswert zu klären, ob die Ansprüche der von den Tschechen zu Zwangsarbeiten aus rein politischen Gründen herangezogenen Sudetendeutschen nach dem Häftlingshilfegesetz oder nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zu beurteilen sind.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Die Beteiligte hat sich allerdings der Auffassung angeschlossen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil darüber zu entscheiden sei, ob ein Anspruch, der offensichtlich auf Grund einer gesetzlichen Spezialregelung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsrecht begründet wäre, jedoch gleichzeitig unter den allgemeinen Tatbestand des Häftlingshilfegesetzes falle, deshalb untergegangen sei, weil die Verfolgung des Anspruchs nach der Sonderregelung aus irgendeinem Grunde nicht zum Ziele gekommen sei. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß jedoch verneint werden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.56 -, BVerwGE 8, 222, gelten Deutsche, die in der Tschechoslowakei vor dem 28. Oktober 1945 festgenommen worden sind und dann weiter festgehalten wurden, in aller Regel als Kriegsgefangene; die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG - in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der beschließende Senat hat in seinemUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, ausgeführt, die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes schließe es aus, daß der Betroffene wegen derselben Haft auch zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes gehöre; er sei auch dann ausgeschlossen, wenn er nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen, keine Leistungen erhalte. Der Umstand, daß der Betroffene es unterlassen habe, gegen die ablehnenden Bescheide der Behörde im Kriegsgefangenenentschädigungsverfahren Rechtsmittel einzulegen, könne nicht dazu führen, seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes zu bejahen; das Häftlingshilfegesetz sei keine Auffangregelung für Fälle einer kriegsbedingten Haft, in denen der Gefangene keine Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz erhalte aus einem Grunde, der seine Zugehörigkeit zum Personenkreis dieses Gesetzes nicht berühre.
Ob die Kläger unter dieim Urteil vom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.56 - aufgestellte Regel fallen, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Wege der Zulassung der Revision nicht geklärt werden kann. In dem durch das vorgenannteUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - entschiedenen Falle hatte der Kläger keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben; daß im vorliegenden Falle die Kläger die Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgenommen haben, begründet keinen Unterschied. Die von den Klägern und von der Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das vorgenannte Urteil bereits hinreichend geklärt, so daß der Rechtssache aus diesem Grunde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Kläger erfüllten fraglos die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, könnten aber gleichwohl, weil dieser Vorschrift die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG vorgehe, nicht als politische Häftlinge anerkannt werden, enthält auch keine Abweichung von einem der vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Es folgt daraus nämlich, daß die Kläger nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs unter die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.59 - aufgestellte Regel fallen. Wären freilich die Kläger, wie in dem Verfahren über ihren Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung entschieden worden war, als Folge einer Arbeitsverpflichtung lagermäßig untergebracht gewesen, so würden sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nicht zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, gemäß § 1 Abs. 3 HHG aber auch nicht zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes gehören, wie der beschließende Senat bereits in seinem vorgenanntenUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - ausgeführt hat; die Meinung des Verwaltungsgerichtshofs, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen hat und seine Entscheidung insoweit daher nicht auf der Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht.
Ob die Beklagte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht im gegenwärtigen Verfahren getroffen hat, ihre frühere Entscheidung, durch welche sie den Antrag der Kläger auf Kriegsgefangenenentschädigung abgelehnt hat, auf Antrag oder von Amts wegen zugunsten der Kläger abändern darf oder muß, ist in diesem Revisionszulassungsverfahren nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig.
Ihre Zulässigkeit richtet sich, da am 1. April 1960 die Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft getreten ist, nach dieser. Nach § 133 VwGO bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht, wenn bestimmte, im Gesetz einzeln aufgeführte, wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Ob ein solcher Mangel gerügt werden sollte, ist nicht festzustellen, weil die Kläger ihre Revision nicht begründet haben. Sie haben auch nicht mit der Beschwerde Verfahrensmängel gerügt, so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob die Beschwerdebegründung zugleich als Revisionsbegründung angesehen werden könnte. Nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Letzteres ist nicht geschehen.
Die Revision war deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke