Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.01.1980, Az.: 5 AZR 71/78
Krankenhausfinanzierungsgesetz; Bundespflegesatzverordnung; Pflegesatzrecht; Selbstbezahlender Patient; Allgemeiner Pflegesatz; Allgemeine Krankenhausleistung; Gesondert berechenbare Leistung; Liquidationsrecht; Selbstzahler; Pflegesatzregelung; Anpassung; Vertragliche vereinbarte Vergütung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.01.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZR 71/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Regensburg 07.04.1976 - 1 Ca 382/75
- LAG München 28.06.1977 - 1 Sa 630/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 32, 249 - 264
- DB 1980, 1500 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1980, 1912-1915 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz vom 29.6.1972 und die Bundespflegesatzverordnung vom 25.4.1973 ist das Pflegesatzrecht der durch öffentliche Mittel geförderten Krankenhäuser reformiert worden: Die Krankenhausträger müssen auch selbstzahlenden Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen zum allgemeinen Pflegesatz anbieten. Sie dürfen die Aufnahme selbstzahlender Patienten nicht davon abhängig machen, daß diese Patienten neben den allgemeinen Krankenhausleistungen noch die Behandlung durch leitende Arzte als "gesondert berechenbare Leistung" in Anspruch nehmen.
- 2.
Eine davon abweichende Aufnahmepraxis können auch Chefärzte nicht verlangen, denen das "Liquidationsrecht bei Selbstzahlern der III. Pflegeklasse" in "Altverträgen" (vor dem 1.7.1972 abgeschlossenen Dienstverträgen) unwiderruflich zugesagt worden war. § 65.5 BPfN, wonach die Erfüllung dieser Verträge unberührt bleibt, schützt nicht den Bestand dieses Liquidationsrechts (i.A. an BAG vom 11.1.1978 - 5 AZR 797/76 AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag).
- 3.
Das zwischen Krankenhausträger und den leitenden Ärzten früher vereinbarte "Liquidationsrecht bei Selbstzahlern der III. Pflegeklasse" ist im Regelfall Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung. Kann der Chefarzt dieses Liquidationsrecht nach Inkrafttreten der neuen Pflegesatzregelung nicht mehr ausüben, kann der Krankenhausträger verpflichtet sein, die vereinbarte Vergütung nach § 242 BGB anzupassen.