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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1961, Az.: VI ZR 15/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1961
Aktenzeichen
VI ZR 15/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.11.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Dr. Hauß, H. Meyer und Dr. Pfretzechner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. November 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Ehefrau des Klägers ist am ... 1954 bei einem Zusammenstoß mit dem Kraftwagen des Beklagten getötet worden. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz der Beerdigungskosten und des Sachschadens sowie auf Zahlung einer Rente wegen des Ausfalls der Arbeitskraft seiner Ehefrau im Haushalt in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Juli 1957 dem Grunde nach zu zwei Fünfteln für gerechtfertigt erklärt und zugleich den Rentenzeitraum bis zum 26. Dezember 1970 begrenzt. Nach Befriedigung des sonstigen Begehrens ist noch die Höhe der Rente im Streit.

2

Der Kläger hat im Nachverfahren zwei Fünftel von 200 DM gleich 80 DM monatlich beansprucht. Er hat behauptet, mit diesem Betrag sei der Wert der Hausarbeit seiner Ehefrau mindestens zu veranschlagen, auch wenn berücksichtigt werde, daß sie noch als Buchhalterin gearbeitet hat und daß er - der Kläger - inzwischen in den Ruhestand getreten ist. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, unter solchen Umständen entfalle der Ersatzanspruch ganz. Das Landgericht hat den Beklagten hinsichtlich der Rente antragsgemäß verurteilt, wobei es den sofort zu entrichtenden, bis zum 13. September 1957 aufgelaufenen Rückstand auf 3.120,- DM festgelegt hat. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 1957 zurückgewiesen worden. Der erkennende Senat hat diese Entscheidung durch Urteil vom 10. November 1959 - VI ZR 201/58 - aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3

Das Oberlandesgericht hat nunmehr der Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil erneut den Erfolg versagt. Dabei hat es den erkennenden Teil neu gefaßt und zugleich über die Kosten des Rechtsstreits befunden. Demnach ist der Beklagte jetzt zur Zahlung von 4.630 DM und zur Entrichtung einer monatlichen Rente von 80 DM in der Zeit vom 14. März 1960 bis zum 26. Dezember 1970 verurteilt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, möchte der Beklagte den Rentenanspruch ganz zu Fall bringen.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht hat den Erwägungen, die für die Aufhebung seines Urteils vom 7. Oktober 1958 bestimmend waren, durch weitere Aufklärung und erneute Schätzung des Schadens Rechnung getragen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wert der entgehenden Dienste auch unter der veränderten Betrachtungsweise auf 200 DM monatlich zu veranschlagen sei, so daß es bei der dem Kläger zuerkannten Rente von zwei Fünfteln dieses Betrages verbleiben müsse.

5

Hiergegen greifen die Rügen der Revision des Beklagten nicht durch. Die jetzige Schadensermittlung des Berufungsgerichts beruht weder auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Gesichtspunkten, noch läßt sie entscheidungserhebliche Tatsachen außer acht. Nur daraufhin ist aber die nach § 287 ZPO freie Schätzung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nachprüfbar (BGHZ 3, 162). Das Berufungsurteil legt auch die tatsächlichen Grundlagen dieser Schätzung in dem erforderlichen Umfang dar (BGHZ 6, 62).

6

Es geht von einem "sehr kleinen", nur die Person des Klägers umfassenden Haushalt aus und hält zu seiner vollständigen Besorgung 6 3/4 Stunden täglicher Hausfrauenarbeit für erforderlich. Entgegen der Meinung der Revision ist nicht ersichtlich, daß die Schätzung im konkreten Einzelfall auf einer irrtümlichen Berechnung fußte oder der Lebenserfahrung widerspräche. Nach der Statistik liegt sie durchaus im Rahmen der Hausarbeit einer voll berufstätigen Ehefrau (Heft Bl. 10 GA Bl. 427).

7

Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis durch eine sorgfältige, vollständig mitgeteilte Aufgliederung nach den anfallenden Einzelverrichtungen gewonnen. Es hat sich hierbei nicht von willkürlichen Annahmen, sondern von den Richtlinien eines eingeholten Gutachtens leiten lassen. Einer solchen Schätzungsweise gegenüber kann nicht mit Erfolg gerügt werden, daß der für einen einzelnen Arbeitsvorgang - die Reinigung - veranschlagte Zeitaufwand übersetzt sei. Der Tatrichter hat auch insoweit nach seinem freien Ermessen den jeweils vorliegenden Einzelfall zu entscheiden. Es ist weder eine Verkennung der tatsächlichen Grundlagen dieser Würdigung ersichtlich, noch läßt das Ergebnis die Annahme zu, der Tatrichter habe zu Ungunsten des Beklagten gegen die Lebenserfahrung verstoßen, als er die Gesamtzeit festlegte. Es ist richtig, daß eine alleinstehende, voll berufstätige Person so umfangreiche Hausarbeit schwerlich ständig nebenher zu verrichten vermöchte. Indessen ist dies auch nicht üblich. Zumal ein alleinstehender, berufstätiger Mann pflegt meist eine Hauptmahlzeit außerhalb des Hauses einzunehmen, seine Wäsche besorgen zu lassen und sich einer Putzhilfe zu bedienen. Hierdurch verringert sich die ihm verbleibende Hausarbeit, auch wenn die Zeitschätzungen des Berufungsurteils zugrunde gelegt werden, so erheblich, daß von einer offenkundigen Unvereinbarkeit mit dem Beruf und folglich mit der Erfahrung des täglichen Lebens nicht gesprochen werden kann.

8

Da das Berufungsgericht einen "sehr kleinen" Haushalt des Klägers ausdrücklich unterstellt hat, kommt es auf die tatsächliche Größe seiner Wohnung nicht mehr an. Die Rüge, daß insoweit kein Beweis erhoben worden sei, geht schon aus diesem Grunde fehl. Zudem hat der Beklagte an der von der Revision bezeichneten Stelle lediglich die Wohnungsgröße mit Nichtwissen bestritten und den Kläger zu näheren Angaben aufgefordert. Nachdem der Kläger dem Verlangen nachgekommen war, hat der Beklagte nicht nur von weiterem, spezifiziertem Bestreiten abgesehen, sondern ausdrücklich zugestanden, daß der Kläger und seine Ehefrau ohne den Unfall in der Lage gewesen wären, einen Raum der Wohnung möbliert zu vermieten. Daraus konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß nunmehr auch der Beklagte von der Raumzahl ausgehen wollte, die der Kläger angegeben hatte. Schließlich ist die Schätzung ohnehin, auch was die Wohnungsgröße angeht, hypothetischer Natur. Zu veranschlagen war der Wert der hausfraulichen Arbeit, wie sie dem Ehemann in der gemeinsamen, ehelichen Wohnung zugute kam, wo allein sie entfaltet werden konnte; und nicht etwa die Leistung einer Außenstehenden lediglich für den Kläger in einem auf ihn "entfallenden" Teil der Wohnung. Dem hat das Berufungsgericht zutreffend Rechnung getragen, indem es zunächst den Arbeitsaufwand für den ehelichen Haushalt und dann seine Verminderung durch den Wegfall des einen Ehegatten geschätzt hat.

9

Die Verteilung der demnach unangreifbar ermittelten Gesamtarbeit auf die Eheleute, wie sie das Urteil dann weiter vorgenommen hat, geht entgegen der Meinung der Revision ebenfalls nicht auf Unrichtigkeiten der Grundlagen zu Lasten des Beklagten zurück.

10

Daß und in welchem Umfang die Ehefrau des Klägers berufstätig gewesen ist, war bei Erlaß des Urteils außer Streit. Das Berufungsgericht führt diesen Umstand in den Gründen unter den vorauszuschickenden Daten auf und macht ihn damit ausreichend als berücksichtigte Entscheidungsgrundlage kenntlich. Die Revision rügt denn auch nur, daß es nicht auf das mitgeteilte Einkommen, sondern auf den zu seiner Erzielung benötigten Zeitaufwand ankomme. Anders kann aber auch der Tatrichter der Berufsarbeit nicht Rechnung getragen haben; denn es standen nicht Geldbeträge, sondern Beanspruchungen der Arbeitskraft zum Vergleich. Dabei lag es durch Auskünfte der Arbeitgeber fest, wie lange die Ehefrau des Klägers jeweils als Buchhalterin tätig gewesen ist. Unter diesen Umständen stellt es nur die abkürzende Bezugnahme auf einen geklärten Sachverhalt dar, wenn das Urteil statt der Arbeitsstunden das zugleich bescheinigte Einkommen nennt. Etwas anderes ist auch vom Ergebnis her nicht ersichtlich, das von der Ehefrau des Klägers (neben rund drei Stunden täglicher Berufsarbeit) knapp vier Stunden Tätigkeit als Hausfrau erwartet.

11

Das Berufungsgericht hat nunmehr auch geklärt, in welchem Umfang der Kläger nach Erreichung des Ruhestandes noch einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang lediglich, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Architekten F. vorgetäuscht sei und deshalb ausgeschieden werden müsse. Dabei übersieht sie jedoch, daß das Berufungsgericht den Beklagten durch die gegenteilige Feststellung nicht belastet hat; denn es hat eine Tätigkeit von weniger als zwei Stunden täglich nicht ausreichen lassen, um den Kläger hinsichtlich, seines Anteils an der Hausarbeit günstiger zu stellen als im Falle des beschäftigungslosen Ruhestandes. In beiden Fällen ist eine Beteiligung des Klägers mit 3 Stunden und demgemäß die zu ersetzende Leistung seiner Ehefrau mit 3 3/4 Stunden angenommen worden.

12

Eine solche Verteilung war dem Tatrichter auf den von der Revision nicht zu erschütternden Schätzungsgrundlagen möglich und vorbehalten. Sie führt auf weiter nicht beanstandete Weise dazu, die zuerkannten Beträge mit dem Wert der entgangenen Dienste zu rechtfertigen.

13

Dabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß gegenüber dem Anspruch aus § 845 BGB gewisse ersparte Aufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind. Es hat jedoch festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers zu ihrem Unterhalt monatlich 173 DM beigetragen hat, und deshalb von einem Abzug abgesehen. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision greift ebenfalls nicht durch. Es trifft nicht zu, daß schlechthin die Vermögenslage des Klägers vor und nach dem Unfall in Vergleich zu setzen gewesen wäre mit dem Ergebnis, daß der gesamte Unterhalt der Ehefrau als erspart hätte abgesetzt werden müssen. Der Unvollständigkeit des Schadensersatzanspruchs aus §§ 45 BGB entspricht vielmehr notwendig eine ebenso begrenzte Durchführung des Vorteilsausgleichs, der deshalb auf die entfallenden Ausgaben für Wohnung und Verpflegung zu beschränken ist (BGHZ, 4, 123). Diese Aufwendungen konnte der Tatrichter aber als durch den Beitrag von 173 DM gedeckt erachten, so daß eine anrechenbare Ersparnis des Klägers entfiel.

14

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war seine Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Kosten der Revision waren dem Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen.

Dr. Kleinewefers
Dr. K.E. Meyer
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer
Dr. Pfretzschner