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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1987, Az.: 2 StR 106/87

Zulässigkeit der Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund der Körperverletzung des Nebenklägers; Pflicht des Richters zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1987
Aktenzeichen
2 StR 106/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 11.09.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 428

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

Prozessgegner

Mark Lynn S. aus F., geboren am ... 1962 in Shows K./T. (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 27. März 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 472 a Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1986 aufgehoben, soweit er als Gesamtschuldner verurteilt worden ist, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von DM 4.000 zu zahlen.

    Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Verletzten gegen den Angeklagten S. wird abgesehen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch dieses erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

    Jedoch trägt im Verhältnis zum Angeklagten S. die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse, die sonstigen durch dieses besondere Verfahren erwachsenen Auslagen jeder Beteiligte selbst.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das sichergestellte Messer eingezogen und den Angeklagten sowie den Mitangeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von DM 4.000 zu zahlen.

2

Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mangels Angabe der einen Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen genügt die Verfahrensbeschwerde nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs richtet. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Die den Beschwerdeführer betreffende Schadensersatzleistung kann nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht hat sie wie folgt begründet:

"Die Tat begründet für das Opfer, den Zeugen und Nebenkläger K., einen Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB). Für diesen haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. Im Hinblick auf deren wirtschaftliche Lage und die des Nebenklägers, die nicht unerhebliche Körperverletzung, die allerdings in ihrem Ausmaß von den Angeklagten nach Auffassung der Kammer, nicht mit direktem Vorsatz gewollt, sondern allenfalls in Kauf genommen war, insbesondere aber unter Berücksichtigung der außerordentlichen psychischen Beeinträchtigung des Nebenklägers, der, wie er es glaubhaft beschrieb, kurzfristig Todesängste litt, hielt die Kammer ein Schmerzensgeld von 4.000,- DM für angemessen."

4

Nach dieser Begründung ist davon auszugehen, daß die Strafkammer den Schmerzensgeldanspruch auf die Körperverletzung des Nebenklägers gestützt hat. Da diese "in ihrem Ausmaß ... allenfalls in Kauf genommen war", kommt lediglich eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Wer sie begangen hat, ist vom Landgericht nicht festgestellt worden (Bl. 6 UA). Unter diesen Umständen fehlt es schon am Nachweis der Anspruchsgrundlage. Zudem hat der Tatrichter nicht die zu einer rechtlichen Überprüfung erforderlichen Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers getroffen.

5

Diese Mängel bedingen hinsichtlich des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verurteilung zu der Schadensersatzleistung und das Absehen von einer Entscheidung über den geltendgemachten Anspruch (§ 405 S. 1 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Erneuerung des Anschlußverfahrens scheidet aus (BGH, Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 169/83 - m.w.N.).

Herdegen
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer