Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1983, Az.: 5 StR 169/83
Umfang der Schadensersatzpflicht nach § 844 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Prüfungspflicht des Gerichts bezüglich Übergang von Schadensersatzansprüchen; Adhäsionsantrag; Revisionsrechtliche Überprüfung; Feststellungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 169/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 26.01.1983
- LG Hamburg - 04.11.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1988, 237
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Auch die Entscheidung über den Adhäsionsantrag (§ 406 I StPO) hat alle für die revisionsrechtliche Überprüfung erforderlichen Feststellungen zu enthalten.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung und
- zu 4 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 12. April 1983
- zu 3 bis 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig - beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 26. Januar 1983 wird aufgehoben.
Rechtsanwalt Hans G. aus H. wird dem Angeklagten im Revisionsverfahren für die Abwehr der aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche in entsprechender Anwendung des§ 121 ZPO beigeordnet.
- 2.
Den Nebenklägerinnen Delia B. und Badreddine B. aus H. wird für das Revisionsverfahren einschließlich des Anschlußverfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Ihnen wird Rechtsanwalt Klaus Pi. aus H. in diesem Umfang beigeordnet.
- 3.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 4. November 1982 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, ab 21. Oktober 1982 an die Nebenklägerin Delia B. eine monatliche Rente von 402,00 DM und an die Nebenklägerin Badreddine B. eine monatliche Rente von 508,00 DM zu zahlen. Von einer Entscheidung über diese Ansprüche wird abgesehen.
Der Angeklagte wird von dem Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung der Frau L. im Fall 2 der Anklage freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
- 4.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 5.
Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist, und die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Jedoch werden die durch die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche entstandenen besonderen Kosten der Landeskasse auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine dadurch erwachsenen Mehrauslagen selbst.
Gründe
1.
Die Entscheidung über die Schadensersatzansprüche der Nebenklägerinnen kann nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht hat keine Feststellungen über Umfang und Dauer der Unterhaltspflicht der Getöteten getroffen und den Angeklagten zur Zahlung von Geldrenten ohne zeitliche Begrenzung verurteilt. Nach § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB hat er den Nebenklägerinnen aber nur "insoweit" Schadensersatz zu leisten, als die Getötete während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde. Das Schwurgericht hat auch nicht geprüft, ob und inwieweit die Schadensersatzansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder einen anderen öffentlichen Kostenträger übergegangen oder übergeleitet worden sind. Diese Mängel nötigen dazu, die Verurteilung zu Schadensersatzleistungen aufzuheben und von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche abzusehen (§ 405 Satz 2 StPO). Eine Zurückverweisung allein des Anschlußverfahrens kommt nicht in Betracht (OGHSt 2, 46, 47; BGH Urteil vom 15. April 1980 - 5 StR 115/80 -).
2.
Die zugelassene Anklage behandelt den Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung der Zeugin L. in deren Wohnung als selbständige Tat. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen (UA S. 27). Der Freispruch ist indessen auch in die Urteilsformel aufzunehmen, weil diese den Eröffnungsbeschluß erschöpfen muß (RGSt 50, 351).
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Niepel