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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1988, Az.: I ZR 5/88
„Anfängl. effekt. Jahreszinssatz“

Benutzung der Bezeichnungen "effektiver Jahreszins" und "anfänglicher effektiver Jahreszins" durch Bausparkasse in der Werbung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1988
Aktenzeichen
I ZR 5/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14560
Entscheidungsname
Anfängl. effekt. Jahreszinssatz
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 21.10.1987

Fundstellen

  • DB 1989, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 233 (Volltext mit amtl. LS) "Anfängl. effekt. Jahreszinssatz"
  • ZIP 1989, 20-21

Verfahrensgegenstand

"Anfängl. effekt. Jahreszinssatz"

Prozessführer

L. Bausparkasse AG, L. straße ..., L.

Prozessgegner

B. Bausparkasse, Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH, Lu. straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

§ 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV verbietet nicht den Gebrauch solcher Abkürzungen der Bezeichnungen "effektiver Jahreszins" und "anfänglicher effektiver Jahreszins", die allgemein wie die ausgeschriebenen Bezeichnungen verstanden werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 21. Oktober 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine Bausparkasse, warb in der Tagespresse für den Abschluß von Bausparverträgen unter Angabe von Zinssätzen und der jährlichen Gesamtbelastung des Bausparers aus den angebotenen Bauspardarlehen. Dabei bezeichnete sie die Gesamtbelastung als "anfängl. effekt. Jahreszinssatz".

2

Die Klägerin, ebenfalls eine Bausparkasse, hat in der Verwendung dieser Bezeichnung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und gegen § 1 UWG erblickt. Sie hat gemeint, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV dürfe in Fällen wie dem vorliegenden der Preis für die Gesamtbelastung nur mit den ausgeschriebenen Worten "anfänglicher effektiver Jahreszins bezeichnet werden, wie das Kammergericht wiederholt entschieden habe (GRUR 1983, 676 = WRP 1984, 21; GewA 1987, 208; NJW-RR 1987, 1128 = GewA 1987, 393; WM 1988, 352). Abkürzungen oder Abwandlungen dieser Bezeichnung seien unzulässig, wie sich schon daraus ergebe, daß in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Worte "anfänglicher effektiver Jahreszins" in Anführungszeichen gesetzt seien und damit deren unveränderte Verwendung zwingend vorgeschrieben sei. Mit dem Verstoß gegen diese Regelung habe sich die Beklagte zugleich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft.

3

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Tagespresse Kreditangebote zu verbreiten, in denen die Angabe "anfängl. effekt. Jahreszins" unter Hinzusetzung eines Zinssatzes enthalten ist.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die (Sprung-)Revision der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Landgericht hat ausgeführt, das angegriffene Verhalten der Beklagten könne nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden. Die von ihr zur Kennzeichnung der Gesamtbelastung des Darlehensnehmers verwendete Bezeichnung "anfängl. effekt. Jahreszinssatz" stehe zu § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht in Widerspruch. Daß im Verordnungstext die vorgeschriebene Bezeichnung in Anführungszeichen gesetzt sei, habe rein grammatikalische Gründe, besage aber im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts nicht, daß Abkürzungen verboten seien. Zwar dürfe durch Abwandlungen der vorgeschriebenen Bezeichnung der von der Preisangabenverordnung verfolgte Zweck, für Preisklarheit zu sorgen, nicht beeinträchtigt werden. Das sei hier aber auch nicht der Fall, da die von der Beklagten gebrauchte Formulierung vom Verkehr eindeutig ebenso wie die des Gesetzes verstanden werde.

6

II.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine Abkürzung der von der Preisangabenverordnung in § 4 Abs. 1 Satz 1 gebrauchten Bezeichnung "anfänglicher effektiver Jahreszins" nicht generell als unzulässig angesehen werden kann. Daß ein unveränderter, wortgetreuer Gebrauch dieser Bezeichnung in jedem Fall erforderlich sei, folgt weder aus dem Text noch aus der Begründung der Verordnung oder aus deren Sinn und Zweck. Der gegenteiligen und von der Revision geteilten Auffassung des Kammergerichts, daß nur die wörtliche Verwendung der vom Gesetz gebrauchten Bezeichnungen ("effektiver Jahreszins" für Kredite mit festen Konditionen und "anfänglicher effektiver Jahreszins" für Kredite mit variablen Konditionen) der Fassung der Verordnung und deren Zielsetzung entspreche, weil allein damit Zinsvergleiche hinlänglich ermöglicht und erleichtert würden und der mit Abkürzungen verbundenen Gefahr eines Übersehen- oder Falschverstandenwerdens vorgebeugt werde, kann - falls so gemeint - in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV kann ein generelles Verbot des Gebrauchs von Abkürzungen der vorgenannten Bezeichnungen nicht abgeleitet werden (vgl. Anmerkung Knauth, WuB V H, § 4 PAngV 1.87, zu LG München I, WM 1987, 1294, und LG Berlin ZIP 1988, 539 mit zustimmender Anmerkung Steppeier, EWiR § 4 PAngV 1/88, 399). § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV besagt seinem Wortlaut nach lediglich, daß unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die jährliche Gesamtbelastung des Kreditnehmers mit den Begriffen "effektiver Jahreszins" und "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu kennzeichnen ist. Das schließt die Verwendung allgemein verständlicher Abkürzungen nicht aus.

7

Aber auch zu Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung stehen Abkürzungen der in Rede stehenden Bezeichnungen nicht grundsätzlich und generell in Widerspruch. Ziel der Verordnung ist es, dem Verbraucher Preisvergleiche zu ermöglichen und für Preisklarheit und Preiswahrheit zu sorgen (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV). Dementsprechend soll der Verbraucher durch die Angabe eines effektiven bzw. eines anfänglich effektiven Jahreszinssatzes über die Gesamtbelastung informiert werden, die ihm aus Anlaß einer Kreditaufnahme erwächst (siehe die amtliche Begründung zur Preisangabenverordnung neuer Fassung zu § 4, abgedr. bei Gimbel/Boest, Kommentar zur Preisangabenverordnung, 1985). Das bedeutet, daß Abkürzungen der in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannten Bezeichnungen unstatthaft sind, wenn die Gefahr besteht, daß der Verbraucher sie nicht als Bezeichnung für die von der Verordnung gebrauchten Begriffe versteht, daß er sie verwechselt oder daß die Gefahr des Übersehen- oder Falschverstandenwerdens besteht. Ist das aber nicht der Fall und sind Abkürzungen dieser Bezeichnungen für den Verbraucher ebenso verständlich wie die im Verordnungstext gebrauchten, ist der Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV, im Verbraucherinteresse für eine Preistransparenz der beworbenen Kredite zu sorgen, nicht betroffen. Wird eine Abkürzung verwendet, die inhaltlich das gleiche aussagt wie die in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV verwendete Bezeichnung "effektiver Jahreszins" bzw. "anfänglich effektiver Jahreszins", und wird die Abkürzung in diesem Sinne auch vom Verkehr verstanden, entfällt die Gefahr, daß der Verbraucher durch eine unklare oder unzutreffende Bezeichnung zu falschen Preisvergleichen oder anderen unrichtigen Einschätzungen des Kreditangebotes verleitet wird. Das Verbot der Verwendung einer abgekürzten Bezeichnung kann daher in solchen Fällen auch von der Zielsetzung der Verordnung her nicht gerechtfertigt werden. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat auch sonst den Gebrauch von Abkürzungen gesetzlicher Bezeichnungen nicht beanstandet, wenn die tatsächlich verwendete Bezeichnung nicht geeignet war, im Verkehr zu einer unzutreffenden, vom Sinngehalt der Gesetzesbezeichnung abweichenden Vorstellung zu führen (Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 = WRP 1980, 72, 73 - "... unter empf. Preis"; Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 142/78, GRUR 1981, 137, 139 = WRP 1981, 86, 88 - Tapetenpreisempfehlung; Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 107/81, GRUR 1984, 285, 286 = WRP 1984, 196, 197 - "WSV").

8

Danach ist es eine Frage des Einzelfalls und läßt sich nicht generell entscheiden, ob eine Abkürzung der Bezeichnungen, die der Verordnungsgeber für die in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV verwendeten Begriffe "effektiver Jahreszins" und "anfänglicher effektiver Jahreszins" gewählt hat, unzulässig ist. In vorliegender Sache hat das Landgericht festgestellt, daß die von der Beklagten gewählte Bezeichnung "anfängl. effekt. Jahreszinssatz" vom Verkehr ohne weiteres synonym mit der Bezeichnung "anfänglicher effektiver Jahreszins" verstanden und mit dieser gleichgesetzt wird. Das kann weder als erfahrungswidrig noch sonst als rechtsfehlerhaft beurteilt werden. Auch das Wort "Jahreszinssatz" drückt nichts anderes aus als das Wort "Jahreszins".

9

Ist demgemäß ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu verneinen, entfällt der von der Klägerin geltend gemachte Wettbewerbsverstoß.

10

Danach war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees