Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1983, Az.: I ZR 107/81
„WSV“
Ankündigung eines vollständigen Lagerabverkaufs als verbrauchertäuschende Suggestion eines saisonalen Schlussverkaufs; Betroffenheit in eigenen satzungsmäßigen Interessen als Voraussetzung der Verbandsklagebefugnis eines Verbraucherschutzverbandes; Verwendung der Abkürzung "WSV" zur Ankündigung des Abverkaufs von Winterschlußverkaufsware
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 107/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13479
- Entscheidungsname
- WSV
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 07.04.1981
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 VO über Sommer- und Winterschlußverkäufe v. 13. Juli 1950, BAnz 135
- § 9 UWG
- § 3 UWG
- § 13 Abs. 1a UWG
Fundstellen
- JZ 1984, 392
- MDR 1984, 554 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1687-1688 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
die Teppichmarkt M. B. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Teppichmarkt M. B. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer, den Kaufmann Manfred B., S.-straße .../..., Sa.-Du.
Prozessgegner
der Verband Sozialer Wettbewerb e.V.,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Ernst K., W.-straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Zum Gebrauch der Abkürzung "WSV" für Winterschlußverkäufe in Zeitungsanzeigen.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 1981 aufgehoben.
- 2.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Während des Winterschlußverkaufs 1979/80 warb die Beklagte in einer Anzeige in der "Sa. Zeitung" vom 2./3. Februar 1980 für Winterschlußverkaufsware mit der Abkürzung WSV als Blickfang und dem im Fettdruck gehaltenen Satz:
"Zum Saisonschluß räumen wir unser Lager radikal."
Der Kläger, ein Verband zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, mit Sitz in B., der nach seiner Satzung auch Verbraucherinteressen wahrnimmt, hält diese Werbung, weil sie auf einen Winterschlußverkauf nur mit der Abkürzung WSV hinweise, für unvereinbar mit § 1 Abs. 2 der Verordnung des BWM über Sommer- und Winterschlußverkäufe vom 13. Juli 1950 (nebst Änderungen durch Verordnung vom 28. Juli 1969; im folgenden: VO BWM) er macht weiter geltend, sie sei zur Täuschung geeignet, § 3 UWG, und verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb, § 1 UWG, weil sie bei den angesprochenen Verbrauchern, den Anschein eines Räumungsverkaufs erwecke.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Teppichwaren für Einzelangebote im Winterschlußverkauf zu werben, ohne die Bezeichnung "Winterschlußverkauf" zu verwenden, insbesondere zu werben:
"Zum Saisonschluß räumen wir unser Lager radikal ... WSV."
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit der hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt,
festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, sie auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn sie zukünftig zu Zeiten des Winterschlußverkaufs in Zeitungsannoncen mit folgendem Text wirbt:
"Zum Saisonschluß räumen wir unser Lager radikal",
und dabei die Abkürzung "WSV" in vierfacher Größe der Lettern dieses Textes daruntersetzt.
Sie hat einen Verstoß der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, WSV sei eine weithin gebräuchliche Abkürzung; der Verkehr wisse, daß sie Winterschlußverkauf bedeute; das komme auch in dem Text der Anzeige im übrigen deutlich zum Ausdruck.
Zur Rechtfertigung der Widerklage hat sie geltend gemacht, sie begehre eine Feststellung darüber, daß sie weiter so werben dürfe, wie sie es getan habe, ihre Form der Werbung werde von dem Klagantrag nicht erfaßt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (das Urteil des Berufungsgerichts ist abgedruckt in WRP 1981, 523). Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag und den Widerklageantrag weiter und verweist dabei noch darauf, bei der Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei die Öffentlichkeit nicht hergestellt gewesen. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach § 1 Abs. 2 der VO BWM müsse der im Januar beginnende Verkauf am Ende eines winterlichen Verkaufsabschnitts als Winterschlußverkauf bezeichnet werden; dem genüge die von der Beklagten in ihrer Werbung verwendete Abkürzung nicht. Im Hinblick auf die Vielzahl rechtlich zulässiger besonderer Verkaufsveranstaltungen behalte die Bezeichnungsvorschrift in § 1 Abs. 2 der VO einen sinnvollen Inhalt nur, wenn Abkürzungen und Umschreibungen, die zur Nachahmung und zu immer neuen und leicht mißzuverstehenden Abkürzungen und Umschreibungen verleiteten, weiterhin verboten blieben.
Zwar verstehe gegenwärtig der größte Teil des Verkehrs zutreffend unter WSV einen Winterschlußverkauf; Verständnisschwierigkeiten hätten aber ausländische Leser der Werbung und Jüngere Verbraucher. Im Streitfall komme hinzu, daß der Satz "zum Saisonschluß räumen wir unser Lager radikal", ohne gleichzeitige Verwendung der klaren Bezeichnung "Winterschlußverkauf", die Annahme eines Räumungsverkaufs eher nahelege, als die eines Winterschlußverkaufs.
Die Widerklage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil ihr Streitgegenstand mit dem der Klage identisch sei und mithin bereits die Verteidigung mit dem Antrag auf Klageabweisung die Rechte der Beklagten ausreichend wahre.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1.
a)
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen kann die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht bejaht werden. Der Senat hat mit Urteil vom 14. Oktober 1982 (I ZR 81/81, GRUR 1983, 129, 130 = WRP 1983, 207, 208 - Mischverband) die Klagebefugnis von Verbänden verneint, die gleichrangig sowohl die Interessen von Gewerbetreibenden als auch die der Verbraucher fördern und hat im Hinblick darauf das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Februar 1981 (5 U 1939/80) aufgehoben und die Sache an dieses zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen (§ 13 Abs. 1 a UWG) dient, ein nicht klagebefugter Mischverband ist oder ob er ungeachtet seiner Satzungsbestimmungen die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Verband i.S. des § 13 Abs. 1 oder Abs. 1 a UWG zu stellen sind. Demgemäß war auch im Streitfall, in dem derselbe Kläger wie im Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungsurteil - da es um die Frage der Prozeßführungsbefugnis geht: von Amts wegen (BGH GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264, 265 - Brockhaus-Enzyklopädie; GRUR 1973, 78, 79 WRP 1973, 525, 526 - Verbraucherverband) - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
b)
Bei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch noch zu berücksichtigen haben, daß es zusätzlicher Feststellungen und Erörterungen zu der Frage bedarf, inwieweit der Kläger durch die beanstandete Werbung in seinen satzungsgemäßen Aufgaben und Interessen beeinträchtigt worden ist. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte mit Sitz in Sa.-Du. die angegriffene Werbeanzeige in einer in Saarbrücken erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Kläger, der seinen Sitz in B. hat, dadurch in seiner satzungsgemäßen Interessenverfolgung berührt worden ist.
2.
Auch in der Sache ist das von dem Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht frei von Bedenken.
a)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Gebrauch der Abkürzung als solcher sei als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der VO BWM unzulässig und rechtfertige einen Unterlassungsanspruch des Klägers. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Bei der Beurteilung der Werbeanzeige wird das Berufungsgericht nicht auf den isolierten Gebrauch der Abkürzung abstellen dürfen. Nach § 1 Abs. 2 der VO BWM ist der im Januar beginnende Verkauf als Winterschlußverkauf, der im Juni beginnende Verkauf als Sommerschlußverkauf zu bezeichnen. Wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat, daß stets der volle Wortlaut der Bezeichnungen verwandt werden müßte, so ist dem nicht zu folgen. Durch die Vorschrift sollte nur der Gebrauch anderer als der genannten Bezeichnungen verboten werden. Das aber besagt nicht etwa, daß auch der Gebrauch einer Abkürzung nicht statthaft wäre, die inhaltlich das gleiche aussagt, und die von dem Verkehr auch als Bezeichnung des Winterschlußverkaufs verstanden wird. Es läßt sich damit nicht generell feststellen, ob der volle Wortlaut der Bezeichnung "Winterschlußverkauf" gebraucht werden muß, vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die gewählte Bezeichnung eindeutig ist und von dem Verkehr als solche auch verstanden wird. Das kann sich aus dem Zusammenhang der Anzeige oder aus den Gesamtumständen ergeben. Der Wortlaut der Vorschrift bringt nur zum Ausdruck, daß bei jeder Werbung für den Winterschlußverkauf oder den Sommerschlußverkauf diese Veranstaltung für das angesprochene Publikum eindeutig als solche bezeichnet werden muß. Wie die Bezeichnung im einzelnen vorzunehmen ist, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (OLG Karlsruhe, WRP 1983, 222).
Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, Sinn und Zweck der Vorschrift verböten den Gebrauch der Abkürzung, berücksichtigt nicht ausreichend, daß sich aus den Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Deutlichkeit für das Publikum erkennen lassen kann, daß eine Veranstaltung als Winter- oder Sommerschlußverkauf bezeichnet werden soll. Ist das aber nach den tatrichterlich zu treffenden Feststellungen der Fall, so entfällt die von dem Berufungsgericht gesehene Gefahr, daß sich unklare, das angesprochene Publikum irreführende Bezeichnungen oder Abkürzungen statt der von der Verordnung vorgesehenen eindeutigen Bezeichnung bilden könnten. Auch die vom Berufungsgericht gesehenen Verständnisschwierigkeiten der Angehörigen der Schutzmächte, der Fremden, insbesondere der Gastarbeiter und Touristen, erfordern nicht ohne weiteres eine andere Auslegung des Gesetzes. Es besteht nämlich kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Personengruppen die Worte "Winterschlußverkauf" oder "Sommerschlußverkauf" in ihrem rechtlichen Bedeutungsinhalt besser verständen als die Abkürzungen, die für das deutsche Publikum generell verständlich sind. Wenn diese Gruppen seit längerer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland oder in W.-B. sich aufhalten und gelebt haben, begegnen ihnen die Abkürzungen, sofern sie für das deutsche Publikum hinreichend verständlich sind, so häufig, daß sie Gelegenheit haben, diese ebenso kennenzulernen wie die Worte selbst. Das gleiche gilt für die Jugendlichen. Auch sie sehen, wenn sie sich für das Marktgeschehen zu interessieren beginnen, die von dem Publikum als Hinweis auf die Abschnittsverkäufe verstandenen Hinweise so regelmäßig, daß sie diese in ihrem für das übrige Publikum schon geläufigen Inhalt verstehen.
b)
Auch unter dem - vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend - nicht erörterten Gesichtspunkt des Verbotes der Irreführung, § 3 UWG, ist der Gebrauch der Abkürzung dann nicht zu untersagen, wenn der Gebrauch der Abkürzung allgemein üblich ist und von dem Publikum auch ohne weiteres in diesem Sinne verstanden wird.
3.
Bei dieser Sachlage bestand kein Anlaß, auf die von der Revision erhobene Rüge, die Öffentlichkeit der Verhandlung sei nicht hergestellt gewesen, § 551 Nr. 6 ZPO, einzugehen.
III.
Demgemäß war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees