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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1952, Az.: I ZR 91/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1952
Aktenzeichen
I ZR 91/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 04.05.1951

Prozessführer

des Kaufmanns Hermann G., handelnd unter der Firma Biergroßvertrieb H. G. in D., H.straße ...,

Prozessgegner

den V. R.-W. B. e.V. in D., Br.straße ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Mai 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein V. zur Förderung der gewerblichen Interessen R.-W. Brauereien.

2

Der Beklagte hat in D. einen Biergroßvertrieb. Auf Grund eines Abkommens mit der K.'schen Brauerei in Go. bei H. in Ba. bringt er Bier dieser Brauerei unter der Bezeichnung "G.quell" in den Verkehr. Der Vertrieb erfolgt ausschließlich in Flaschen, in die der Beklagte das ihm von der Brauerei in Fässern gelieferte Bier in seinem Betriebe abfüllt. Der Beklagte benutzt zur Werbung als Anhängsel für die Flaschenverschlüsse ein Etikett, das wie folgt beschriftet ist:

3

Auf der Vorderseite:

"G.quell

Original bayrisches

Exportbier

Brauereifass-

Abfüllung

Handelsmarke

H. G.

Biergroßvertrieb

D.

Ruf ...

Als reines Naturprodukt

kühl und trocken lagern,

da sonst verderblich.

Siehe Rückseite!"

4

Auf der Rückseite:

""G.quell" mit feinem, milden Geschmack und guter Bekömmlichkeit wird nach dem Reinheitsgebot nur aus einwandfreiem Brauwasser, Malz, Hopfen und Hefe hergestellt. Weiter sind für die Qualität und vorzügliche Bekömmlichkeit auch die Höhenlage und die Luftverhältnisse der seit dem Jahre 1711 bestehenden 538 m ü.M. liegenden Braustätte, aus der das Bier stammt, maßgebende (Pilsen liegt 320 m ü.M.) "Nach dem Gutachten der staatlichen brautechnischen Versuchsstation We. vom 16.8.1949 ist G.QUELL vollkommen rein, von sehr guter biologischer Beschaffenheit und Haltbarkeit. Es handelt sich daher um ein vergorenes, gut gelagertes Erzeugnis, welches auch einen hohen medizinischen Wert hat. Es bleibt daher eine gesundheitsfördernde, nervenberuhigende und appetitanregende Wirkung nicht aus.""

5

Der Beklagte macht auch in Zeitungen Reklame für "G.quell", eine Annonce schließt mit dem Satz: "Lassen Sie sich daher nicht beirren und verlangen Sie in Ihrem eigenen Interesse in allen Geschäften nur "G.quell"".

6

Der Kläger wendet sich in erster Linie gegen die Bezeichnung "G.quell". Er ist der Auffassung, daß die Verbindung des Namens des Beklagten mit "-quell" zu der irrigen Annahme verleite, bei dem Betriebe des Beklagten handele es sich um eine Brauerei. Dieser Eindruck werde durch den Zusatz "Exportbier Brauereifass-Abfüllung" noch verstärkt. Der Beklagte rufe durch seine Werbung den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor, da das Publikum der Auffassung sei, das unmittelbar von einer Brauerei kommende Bier sei besser und billiger. Er verstoße damit gegen §3 UnlWG und gegen §4 des Lebensmittelgesetzes. Ferner sei die Werbung des Beklagten mit einem Gutachten der brautechnischen Versuchsstation We. unzulässig.

7

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

  1. 1)

    dem Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "G.quell" allein oder in Verbindung mit "Exportbier", "Brauereifassabfüllung" zu untersagen,

  2. 2)

    dem Beklagten zu untersagen, in der geschehenen oder anderer Weise sich in der Werbung auf Gutachten und Untersuchungsergebnisse der staatlichen brautechnischen Versuchsstation Weihenstephan zu berufen.

8

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er macht geltend, Händlermarken seien in der Lebensmittel- und Getränkebranche, vor allem aber bei Bier, üblich. Ferner schlössen die Brauereien vielfach sogenannte Lohnbrauverträge ab, auf Grund deren sie Bier von einer anderen Brauerei brauen ließen und dann unter ihrer eigenen Marke vertrieben. Das Wort "Quell" weise keineswegs besonders auf einen Brauereibetrieb hin. Zudem sei es eine häufige Bezeichnung für Gaststätten, die ebenfalls keinen Brauereibetrieb hätten.

9

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 25. Oktober 1950 die Klage, soweit Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung "G.quell" begehrt worden war, abgewiesen. Hinsichtlich der Bezeichnung "Exportbier Brauereifass-Abfüllung" hat es durch Beschluß vom selben Tage dem Kläger aufgegeben, sich darüber zu erklären, ob er diese auch für sich allein verboten haben wolle; gegebenenfalls solle Beweis darüber erhoben worden, was der Verkehr darunter verstehe.

10

Der Kläger hat gegen das Teilurteil des Landgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrage, dem Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "G.quell" insbesondere auch in Verbindung mit den Zusätzen "Original bayerisches Bier" oder "Exportbier Brauereifass-Abfüllung" zu untersagen. Der Beklagte hat hinsichtlich des Zusatzes "Exportbier Brauereifass-Abfüllung" Rechtshängigkeit beim Landgericht eingewendet. Das Berufungsgericht hat unter Änderung des landgerichtlichen Teilurteils nach den Berufungsanträgen des Klägers erkannt.

11

Mit der Revision erstrebt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Die Partei- und die Prozeßfähigkeit des Klägers als eingetragenen Vereins und seine Klagebefugnis aus §13 UWG sind gegeben. Die Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung berührt die Rechte des Klägers aus §13 UWG nicht. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Der Zweck und die Wirkung derartiger Verbände, namentlich aber die hier in Rede stehende Klageerhebung besteht nicht in einer Beschränkung zulässiger wirtschaftlicher Tätigkeit oder in der Förderung einer monopolistischen Kontrolle derselben oder in einer Beschränkung des Zugangs zum Binnen- oder Welthandel. Die Revision erhebt in der Richtung auch keine Rüge. Die Bemängelung im zweiten Rechtszuge ist nicht wiederholt worden.

13

II.

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe nur über einen Teil des Klageanspruchs zu 1) befunden. Der Restanspruch sei daher noch beim Landgericht anhängig geblieben. Über ihn habe das Oberlandesgericht deshalb nicht entscheiden dürfen. Die Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß es über den ganzen Klageanspruch zu 1) entschieden habe. Die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils ist allerdings nicht eindeutig. Der Kläger hatte in erster Instanz beantragt, dem Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "G.quell" allein oder in Verbindung mit "Exportbier Brauereifaßabfüllung" zu untersagen. Der Zusatz "Exportbier Brauereifaßabfüllung" war im Sinne des Klagebegehrens verstärkend. Es wäre daher eine Entscheidung denkbar gewesen, daß die Bezeichnung "G.quell" für sich allein zulässig, in Verbindung mit dem Zusatz "Exportbier Brauereifaßabfüllung" dagegen unzulässig sei. Infolgedessen hätte eine Abweisung auch hinsichtlich der letzteren Zusammenstellung klarer gefaßt werden können, als es der erkennende Teil des Urteils des Landgerichts zum Ausdruck bringt. Jedoch enthält dieser keineswegs eindeutig eine Abweisung nur hinsichtlich der Bezeichnung "G.quell" in Alleinstellung. Wenn nämlich das Landgericht den Klageantrag zu 1) so aufgefaßt hat, daß nur eine einheitliche Entscheidung über ihn begehrt wurde, dann umfaßt die Abweisung hinsichtlich "G.quell" den ganzen Klageantrag zu 1), also auch die Verbindung "G.quell Exportbier Brauereifaßabfüllung". Daß das Landgericht dieser Auffassung war, und daß es den ganzen Klageanspruch zu 1) abgewiesen hat, ergibt sich aus seinen verschiedenen Darlegungen, wenn sie im Zusammenhalt beurteilt werden. Das Landgericht führt im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe zwar aus, hinsichtlich des Hinweises "Exportbier Brauereifaßabfüllung" bedürfe es noch weiterer Aufklärung. Diese Wendung ließe für sich allein betrachtet noch die Deutung zu, das Landgericht habe über den Klageantrag zu 1) insoweit, als dieser "G.quell" in Verbindung mit "Exportbier Brauereifaßabfüllung" betraf, in dem Urteil noch nicht entscheiden wollen. Der am selben Tage erlassene Auflage- und Beweisbeschluß ergibt jedoch, daß das Landgericht mit der Wendung in den Gründen nur besagen wollte, es wolle nur noch aufklären, ob der Kläger in dem weiteren Verfahren auch beantragen wolle, daß dem Beklagten beim Vertriebe von Bier der Zusatz "Exportbier Brauereifaßabfüllung" für sich allein verboten werden solle, also etwas, was bisher nicht Gegenstand der Klage gewesen war. Der Kläger wird nämlich unter I des erwähnten Beschlusses aufgefordert, sich darüber zu erklären, ob er auch die Bezeichnungen "Exportbier Brauereifaßabfüllung" für sich allein untersagt haben wolle; es heißt dann unter III des Beschlusses weiter, nach der Erklärung des Klägers solle gegebenenfalls Beweis darüber erhoben werden, was der Verkehr mit der Bezeichnung "Exportbier Brauereifaßabfüllung" verstehe. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ausführungen des Landgerichts dahin verstanden, daß dieses die Entscheidung außer über den Klageanspruch zu 2) nur noch für den bisher vom Kläger noch nicht gestellten Antrag habe vorbehalten wollen. Zur Auslegung einer Urteilsformel können allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat folgt, in der Regel nur Bestandteile des Urteils selbst, nämlich der Tatbestand und die Entscheidungsgründe herangezogen werden (RGZ 47, 366 [370]; 130, 297 [300]). Indessen bestehen keine Bedenken in dem vorliegenden Ausnahmefall, in dem die Formel des Teilurteils und die Entscheidungsgründe allein keine letzte Klarheit erbringen, einen am selben Tage wie das Teilurteil erlassenen Auflage- und Beweisbeschluß des Gerichts zur Auslegung des Teilurteils mit heranzuziehen.

14

Nach alledem war bei Erlaß des Berufungsurteils der Streit hinsichtlich der Verbindung von "G.quell" mit "Exportbier-Brauereifaßabfüllung" nicht mehr beim Landgericht anhängig, sondern bereits mit in die Berufungsinstanz gediehen. Das Berufungsgericht durfte daher hierüber entscheiden.

15

III.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bezeichnung des Biers als "G.quell" stelle eine unrichtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von §3 UWG dar, und zwar auch dann, wenn hinzugefügt werde "Biergroßvertrieb und Handelsmarke". Die irreführenden Angaben seien geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Der Verkehr erblicke in der Bezeichnung eines Biers mit einem Namen und dem Zusatz "Quell" in diesem Zusatz einen Hinweis darauf, daß der Namensträger der Hersteller des Biers sei, daß das Bier also unmittelbar aus einer eigenen Brauerei stamme. Der Verkehr halte den Kauf eines solchen Biers für vorteilhafter als den Kauf von Bier, bei dessen Vertrieb zwischen Brauerei und Verkäufer noch ein Zwischenhändler eingeschaltet sei.

16

Die Revision rügt Verletzung der §§1, 3 UWG, §286 ZPO. Sie macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Wort "Quell" seine Bedeutung als Ursprungsstätte dadurch verloren habe, daß die Bezeichnungen "Quell" oder "Quelle" häufig für Gaststätten benutzt werden. Weiter habe das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt, daß die Hinzufügung des Wortes "Quell" zu dem Eigennamen des Herstellers auch schon deshalb bei Bier nicht mehr auf eine Braustätte hinweise, weil sich im Bierhandel Marken, die aus der Zusammensetzung des Namens des Bierhändlers mit dem Wort "Bier" gebildet würden, eingebürgert hätten, der Unterschied zwischen dem Zusatz "Quell" und dem Zusatz "Bier" zu dem Eigennamen aber unerheblich sei. Die Ausführungen der Revision gehen in beiden Richtungen fehl. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, den Zusätzen "Quell" und "Quelle" in den Bezeichnungen von Gaststätten komme eine andere Bedeutung zu, als sie in ihrer Verbindung mit einem Eigennamen für die Bezeichnung eines bestimmten Biers besässen. Die Worte "Quell" und "Quelle" in einer Gaststättenbezeichnung weisen, wie das Berufungsgericht ohne. Rechtsverstoß ausgeführt hat, nämlich lediglich darauf hin, daß in der Gaststätte Getränke ausgeschenkt werden, sie besagen aber nichts über die Herkunft derselben und insbesondere nichts in der Richtung, daß eine Verbindung der Gaststätte mit einer eigenen Brauerei bestehe. Aus der Verwendung der Worte "Quell" oder "Quelle" bei der Bezeichnung von Gaststätten lassen sich somit entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlichen Bedenken dagegen herleiten, daß dem Wort "Quell", wenn es in Verbindung mit einem Familiennamen für die Bezeichnung eines Biers gebraucht wird, nach der Verkehrsauffassung die vom Berufungsgericht gekennzeichnete andere Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat des weiteren auch nicht übersehen, daß im Biergroßhandel zur Bezeichnung eines Biers Handelsmarken vorkommen, die sich aus dem Familiennamen des Händlers und dem Wort "Bier" zusammensetzen, wie z.B. die Bezeichnung "Kiessling-Bier". Der Beklagte vermag aber selbst nicht zu behaupten, daß im Biergroßhandel zur Bezeichnung eines Biers, abgesehen von der hier umstrittenen Bezeichnung "G.quell", Handelsmarken vorkommen, die sich aus einem Familiennamen in Verbindung mit dem Wort "Quell" zusammensetzen Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß im Bierhandel in einer einen Personennamen enthaltenden Handelsmarke dem Zusatz "Quell" eine andere Bedeutung zukomme als dem Zusatz "Bier". Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung gelangt auf Grund des Wortsinnes des Wortes "Quell", des Anklangs an die bekannten Brauereimarken "Urquell" und "Grenzquell" und der Tatsache, daß das Wort "Quell" in Verbindung mit dem Familiennamen des Händlers bisher sonst nicht als Handelsmarke für Bier festgestellt worden ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß nach der Verkehrsauffassung gerade der Zusatz "Quell" zu dem Namen "G." die Bezeichnung des Biers zu einer irreführenden Herstellerbezeichnung mache, da der Beklagte nicht Hersteller des Biers sei. Ein Fehler gegen Denkgesetze oder ein sonstiger Rechtsfehler ist entgegen der Auffassung der Revision hier nicht ersichtlich. Für die Rechtsansicht der Revision läßt sich auch aus der übrigens vom Berufungsgericht mit berücksichtigten Tatsache nichts gewinnen, daß in einigen weniger bekannten Biermarken das Wort "Quell" in Zusammensetzung mit einer Fantasiebezeichnung benutzt wird, wie in den Marken "Nährquell", "Wonnequell" und "Schwarzquell". Der Beklagte kann selbst nicht behaupten, daß es sich hier um Händlermarken und nicht um Brauereimarken handelt, vor allem enthalten diese Bezeichnungen jedoch, und das ist das ausschlaggebende, keinen Familiennamen.

17

Zu Unrecht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe es unterlassen, darüber, ob eine Verkehrsauffassung in der vom Kläger behaupteten Richtung bestehe, Sachverständige zu hören oder Auskünfte einzuziehen. Es habe diese Frage nicht aus eigener Sachkunde entscheiden können. Die Revision übersieht, daß es sich im vorliegenden Falle um Erfahrungstatsachen in Bezug auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs handelt. Normalerweise reicht hier das Wissen des Richters aus, um solche Verhältnisse zutreffend würdigen zu können und bedarf es keiner Beweiserhebung, wie auch das Reichsgericht, dem der Senat folgt, ausgesprochen hat (RG GRUR 1939, 486 [489]; BGH in der für die Amtliche Sammlung vorgesehenen "Farina-Entscheidung" vom 30. November 1951 - I ZR 9/50). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen können, ist es angezeigt, Umfragen über die Verkehrsauffassung zu veranstalten (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Falle fehlt jedoch ein Anhaltspunkt, daß das Berufungsgericht die Verhältnisse nicht aus eigener Sachkenntnis richtig zu beurteilen vermocht habe.

18

Die Revision bringt weiter vor, das Berufungsgericht habe die nahen Beziehungen des Beklagten zu der K.-Brauerei und die Tatsache, daß unter der Bezeichnung "G.quell" nur das Bier einer Brauerei vertrieben werde, nicht genügend berücksichtigt; selbst wenn in der Bezeichnung "G.quell" ein Hinweis auf eine bestimmte Herkunftstätte zu finden sein sollte, so sei ein solcher Hinweis in Anbetracht des engen Verhältnisses des Beklagten zu der K.-Brauerei nicht irreführend. Diese Ausführungen der Revision gehen ebenfalls fehl. Zwar hat der Beklagte mit der K.-Brauerei einen Vertrag geschlossen und stellt diese seinen Angaben nach das Bier nach seinen Anweisungen her und ist sie auch damit einverstanden, daß der Beklagte das Bier unter der Bezeichnung "G.quell" handelt. Das alles ändert aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nichts an der Tatsache, daß der Kläger, da ihm die Brauerei nicht gehört, durch die Bezeichnung des Biers als "G.quell" über seine Handelsstufe täuscht. Ob die von der Revision beanstandeten Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß, wenn der Beklagte die Verbindung mit der K.-Brauerei löse, eine Irreführung in besonderem Maße hervortreten würde und sich daraus Rückschlüsse ergäben, zutreffen, kann hier dahinstehen, weil das angefochtene Urteil nicht auf diesen Nebenbemerkungen in seinen Gründen beruht.

19

Zu Unrecht glaubt die Revision weiter, aus den sogenannten Lohnbrauverträgen etwas für ihre Auffassung gewinnen zu können. Die im Lohnvertrag arbeitende Brauerei tritt als solche nach außen hin nicht in Erscheinung. Als Erzeugerin des Biers tritt hier nach aussen die Brauerei auf, die das Bier bei der anderen Brauerei herstellen läßt. Sie vertreibt es aber als Brauerei unter ihrem Namen. Bei diesen Lohnbrauverträgen handelt es sich somit um besonders geartete Einzelerscheinungen. Durch sie hat sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, keine Verkehrsanschauung dahin gebildet, daß derjenige, der unter seinem Namen Bier mit dem Zusatz "Quell" vertreibe, nicht dessen Hersteller sei.

20

Die Revision hält weiter zu Unrecht eine Irreführung des Verkehrs durch die Bezeichnung "G.quell" deshalb für ausgeschlossen, weil der Beklagte das Bier nur an Wiederverkauf er liefere, die wüßten, daß er keine Brauerei, sondern nur einen Biervertrieb habe. Maßgeblich ist in solchen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat beitritt, nicht die Auffassung der Händler, sondern die des letzten Abnehmers (RG MuW XXIII, 242; GRUR 1937, 704 [705]). Das ist bei Bier die große Masse der Bevölkerung. Die Reklame des Beklagten insbesondere auf den Flaschenetiketten, aber auch in seinen Zeitungsinseraten richtet sich an die große Masse der Letztverbraucher. Es kommt im Rahmen des §3 UnlWG ausschlaggebend darauf an, welche Bedeutung ein nicht unbeachtlicher Teil der Letztverbraucher, an die der Beklagte sich wendet, seinen Ankündigungen in den Zeitungen, den Bezeichnungen in den Etiketten und seiner sonstigen Reklame beilegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird aber gerade ein nicht unbeachtlicher Teil der Letztverbraucher durch die Reklame des Beklagten zu der unrichtigen Annahme geführt, daß es sich bei dem vom Beklagten als "G.quell" vertriebenen Bier um ein Bier aus einer "G.quell-Brauerei", die dem Beklagten gehöre, handele. Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß der Beklagte auf seine Händlereigenschaft dann mit genügender Klarheit hinweise, wenn er der Bezeichnung "G.quell" in ebenso hervortretender Art die Worte "Biergroßhandlung" und "Handelsmarke" hinzufüge. Der Zusatz "Biergroßhandlung" besagt für das Publikum nichts wesentliches; denn Herstellerbetriebe besitzen nicht selten in größeren Städten eigene. Handelsniederlassungen. Der Ausdruck "Handelsmarke" weist die Masse der Verbraucher nicht darauf hin, daß dem Beklagten keine eigene Brauerei gehört; denn großen Teilen der Bevölkerung ist der Unterschied zwischen Fabrikmarke und Handelsmarke nicht bekannt.

21

Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der angegriffenen Bezeichnung eine Angabe im Sinne des §3 UnlWG, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt MuW XI, 204; RGZ MuW XVI, 62; GRUR 1928, 712 [714]; GRUR 1940, 585 [587]), der sich der Senat anschließt, ist der Tatbestand des §3 UnlWG nicht nur dann erfüllt, wenn das Angebot in Wirklichkeit schlechter ist als es den Anschein erweckt, sondern auch dann, wenn es tatsächlich ebenso günstig ist, der Anbietende sich jedoch unwahrer Mittel in der Werbung bedient. Denn die Kauflust soll nicht durch Vortäuschung der Ware nicht zukommender Eigenschaften angeregt werden. Nur dann ist §3 UnlWG nicht anwendbar, wenn das Publikum auf die betreffende Eigenschaft keinen Wert legt, beispielsweise, wenn es ihm bei einer Ware, die wahrheitswidrig als vom Verkäufer selbst hergestellt bezeichnet ist, nicht darauf ankommt, ob dies der Fall ist oder nicht (vgl. RG MuW IX, 315; JW 1929, 3072). Entscheidend ist also, allein die Anschauung des Abnehmers. Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es für einen großen Teil des Publikums nicht gleichgültig ist, ob nach seiner Vorstellung das Bier unmittelbar von der Brauerei kommt oder ob es erst noch durch andere Hände gegangen ist. Hierbei wird die Erwartung einer günstigeren Preisgestellung wesentlich sein, wie auch die Vorstellung, das Bier sei noch besser erhalten. In der Bevölkerung ist die Auffassung verbreitet, daß Bier im allgemeinen durch Umfüllen, aber auch schon durch längere Lagerung in der Qualität leide und daß es durch Zwischenhandel verteuert werde. Mag das alles auch im Einzelfalle objektiv nicht zutreffen, so besitzt das Publikum doch die Vorstellung, daß das Bier dann, wenn es durch mehrere Hände gegangen ist, häufig schon länger gelagert hat oder daß es einmal mehr umgefüllt worden und auch teurer ist.

22

Mit Recht hat das Berufungsgericht somit die Voraussetzungen des §3 UnlWG bejaht.

23

Nach alledem ist die Revision unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Lindenmaier Birnbach Schmidt Wilde Krüger-Nieland