Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1961, Az.: IV ZR 278/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 278/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 05.10.1960
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1961, 839 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Hans C., A., M. Close, Virginia Water, S. (E.),
Prozessgegner
das Land B., vertreten durch den Senator für Inneres in B.-W., F. Platz ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Entschädigungsanspruch auf die Altsparerentschädigung gemäß §128 BEG besteht nur, wenn der Verfolgte den Schutz einer Lebensversicherung ganz oder teilweise verloren hat. Soweit die Versicherung ungeachtet der NS-Verfolgungsmaßnahmen fortbesteht, ist Schuldner einer Altsparerentschädigung allein das Versicherungsinstitut.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der im Jahre 1935 aus Gründen der Rasse von Berlin nach London auswanderte, beansprucht Entschädigung wegen Versicherungsschadens. Er hatte mit der N.-Lebensversicherungs-AG zwei Lebensversicherungsverträge (Policen-Nr. 108 185 und 642 520) und einen weiteren Lebensversicherungsvertrag mit der Allgemeinen Assekuranz (Policen-Nr. 573 773) geschlossen.
Wegen Ausfalls von Versicherungsleistungen gewährte das Entschädigungsamt Berlin dem Kläger durch den Teilbescheid vom 13. Juni 1957 eine Kapitalentschädigung von insgesamt 2.853,41 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Kapitalentschädigung von 1.336,55 DM für die Versicherung Nr. 642 520 und einer weiteren Kapitalentschädigung von 1.516,86 DM für die Versicherung Nr. 573 773. Wegen der Versicherung Nr. 108 185 behielt die Entschädigungsbehörde sich in dem Teilbescheid die Entscheidung mit der Begründung vor, die Höhe der Kapitalentschädigung könne erst bei Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich im Todesfall oder spätestens am 1. Mai 1965, berechnet werden.
Der Kläger erhob vor dem Landgericht Berlin Klage mit dem Ziel der Verurteilung des beklagten Landes, die ihm wegen Schadens an der Versicherung Nr. 108 185 zustehende Kapitalentschädigung einschließlich der Altsparerentschädigung zu berechnen und zu zahlen, sowie ferner die ihm wegen der beiden anderen Versicherungen zustehenden Altsparerentschädigungen zu berechnen und zu zahlen.
Nach Klageerhebung setzte die Entschädigungsbehörde durch einen weiteren Teilbescheid vom 10. Dezember 1958 Altsparerentschädigungen von insgesamt 1.215,75 DM aus den Versicherungen Nr. 642 520 und 573 773 fest.
Der Kläger beantragte nunmehr, das beklagte Land zu verurteilen,
- 1.
die ihm auf Grund der Versicherung Nr. 108 185 zustehende Entschädigung, die von den Entschädigungsorganen, gegebenenfalls unter Mitwirkung des beteiligten Versicherers gemäß §182 BEG zu berechnen sei, einschließlich der Altsparerentschädigung in Höhe von 561,90 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen,
- 2.
den ihm auf Grund der Versicherung Nr. 642 520 als Altsparerentschädigung zustehenden Teil der Kapitalentschädigung in Höhe von 1.021,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen und
- 3.
den ihm auf Grund der Versicherung Nr. 573 773 als Altsparerentschädigung zustehenden Teil der Kapitalentschädigung in Höhe von 569,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen.
Das Landgericht hat durch das den Parteien an Verkündungs Statt am 17./18. August 1959 mitgeteilte Urteil die Klage wegen Sämtlicher Ansprüche als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Hilfsweise beantragt er,
das beklagte Land zu verurteilen,
- 1.
die ihm auf Grund der Versicherung Nr. 108 185 zustehende Entschädigung, die von den Entschädigungsorgnen, gegebenenfalls unter Mitwirkung des beteiligten Versicherers gemäß §182 BEG zu berechnen sei, einschließlich der Altsparerentschädigung in Höhe von 561,90 DM nebst 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen,
- 2.
den ihm auf Grund der Versicherung Nr. 642 520 als Altsparerentschädigung zustehenden Teil der Kapitalentschädigung in Höhe von 1.021,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen,
- 3.
den ihm auf Grund der Versicherung Nr. 573 773 als Altsparerentschädigung zustehenden Teil der Kapitalentschädigung in Höhe von 588,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen,
- 4.
ihm auf Grund der Versicherung Nr. 642 520 einen weiteren, als Altsparerentschädigung zustehenden Teil der Kapitalentschädigung in Höhe von 189,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen und
- 5.
ihm auf Grund der Versicherung Nr. 573 773 einen weiteren, als Altsparerentschädigung zustehenden Teil der Kapitalentschädigung in Höhe von 84,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 5. Oktober 1960 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 589,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 abzüglich am 31. Dezember 1958 bereits gezahlter 567,27 DM und weiter abzüglich an demselben Tage gezahlter 130,06 DM zu zahlen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche im Revisionsrechtszug weiter. Er beantragt,
- 1.
das Urteil des Kammergerichts zu 1 dahin abzuändern, daß die Worte "und weiter abzüglich an demselben Tage gezahlter 130,06 DM" gestrichen werden,
- 2.
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger bezüglich der beiden Versicherungen Nr. 642 520 und Nr. 573 773 als weiteren Teil der ihm zustehenden Entschädigungen auch diejenigen Beträge zu zahlen, die gemäß dem angefochtenen Urteil von seiten der Versicherungsgesellschaften zahlbar sein sollen,
- 3.
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Entschädigung (einschließlich auch des gesamten auf Grund der Altsparergesetzgebung berechneten Anteils der Entschädigung und der darauf entfallenden Zinsen seit dem 1. Januar 1953 bis zum Tage der Zahlung) auch bezüglich der Lebensversicherung Nr. 108 185 zu zahlen, berechnet auf den Zeitpunkt der Entscheidung, hilfsweise auf den 31. März 1963, und in diesem letzteren Fall mit der Maßgabe, daß die Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum 31. März 1963 oder jedem vorangehenden vom Gericht bestimmten oder dem beklagten Land gewählten Datum gehemmt ist.
Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch insoweit keine Bedenken, als die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes über die von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche noch nicht ausdrücklich durch Bescheid entschieden hat. Denn das beklagte Land hat durch die im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträge auf Sachabweisung zu erkennen gegeben, daß es die Ansprüche des Klägers nur in dem durch die Bescheide vom 13. Juni 1957 und 10. Dezember 1958 zuerkannten Umfang für berechtigt hält. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage dagegen insoweit, als der Kläger die von ihm erhobenen Ansprüche nicht ziffernmäßig bestimmt hat. Einer endgültigen Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Auch wenn man zugunsten des Klägers annimmt, daß er im Hinblick auf die der Berechnung von versicherungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen entgegenstehenden Schwierigkeiten von einem ziffernmäßig bestimmten Antrag absehen darf, hat die Klage aus sachlichen Gründen keinen Erfolg.
2.
a)
Was zunächst die formale Rüge des nicht ausreichenden Gehörs anlangt, so übersieht der Kläger, daß er diese Rüge nicht darauf stützen kann, daß ihm das Landgericht kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt habe. Der Kläger hat das Urteil der ersten Instanz, das seine Klage als unzulässig abgewiesen hatte, mit der Berufung angegriffen. Das Berufungsgericht hat über die Klage sachlich entschieden. Daß ihm auch im Berufungsverfahren kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei, behauptet der Kläger nicht. Die Rüge kann aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.
b)
Zwischen den Parteien ist zunächst streitig, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Versicherung für die von ihm bei der N.-Lebensversicherungs-AG abgeschlossene Lebensversicherung Policen-Nr. 108 185 zusteht. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Nach §128 Abs. 1 BEG wird Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zum Gegenstand hat, in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Die Vorschrift beruht auf dem das Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz, daß die dem Verfolgten zu gewährende Entschädigung den Zustand wiederherstellen soll, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei für die Entschädigung zu bemerken ist, daß sie dem Geschädigten keinen vollen Ersatz, sondern nur einen billigen Ausgleich des entstandenen Schadens geben soll. Jedenfalls gilt auch für die Entschädigung wegen Versicherungsschadens der allgemeine Grundsatz, daß die Entschädigung die Lage des Verfolgten nicht verbessern soll. Der Verfolgte soll durch die Entschädigung gegenüber nichtverfolgten Personen nicht besser gestellt werden. Diesen Grundsatz bringt der Gesetzgeber durch die Bestimmung eindeutig zum Ausdruck, daß der Verfolgte die Leistungen erhalten soll, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zustehen würden. Da die in Frage stehende Lebensversicherung Police-Nr. 108 185 ohne die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung des Versicherungsverhältnisses erst im Falle des Todes oder im Erlebensfalle am 1. Mai 1965 fällig sein würde, kann der Kläger die Leistung der Entschädigung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlangen.
Der Kläger kann sich für seine abweichende Auffassung nicht auf die Vorschriften des §169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BEG berufen. Wenn in Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift bestimmt ist, daß die Entschädigungsansprüche sofort fällig sind, so ist dabei stillschweigend vorausgesetzt, daß es sich um Ansprüche auf Entschädigung für einen bereits eingetretenen Schaden handelt. Diese Voraussetzung, die im Begriff der "Entschädigung" liegt, ist aber bei denjenigen Ansprüchen nicht gegeben, die nach den bestehenden Versicherungsverträgen noch nicht fällig, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt - nämlich bei Eintritt des Versicherungsfalls - zu erfüllen sind. Aus dem gleichen Grunde sind die Ansprüche auch nicht bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1962 zu befriedigen. Daß nach Ablauf des Rechnungsjahres 1962 in der Bundesrepublik die verfahrensmäßigen Voraussetzungen oder die materiellen Mittel zur Befriedigung der Ansprüche des Klägers fehlen würden, kann ernstlich nicht angenommen werden. Nach alledem ist nicht entscheidend, ob die Höhe der Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung Police-Nr. 108 185 im gegenwärtigen Zeitpunkt bereits rechnerisch festgestellt werden kann. Die Klage kann insoweit vielmehr deshalb keinen Erfolg haben, weil die Entschädigungsleistung noch nicht fällig ist.
c)
Streitig ist unter den Parteien weiter, wer der Schuldner der vom Kläger für die Versicherungen Policen-Nr. 642 520 und 573 773 in Anspruch genommenen Altsparerentschädigung ist und wie hoch diese Beträge sind. Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, daß Schuldner der verlangten Altsparerentschädigungen in vollem Umfang allein das beklagte Land ist. Gemäß §127 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außerhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist. Der Anspruch auf Entschädigung einschließlich des in §128 Abs. 1 BEG normierten Anspruchs auf die Altsparerentschädigung setzt daher den Verlust des Versicherungsschutzes oder die Beeinträchtigung eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung voraus. Soweit der Anspruch auf die Versicherungsleistung oder die Gefahrtragung noch fortbesteht, ist daher ein Entschädigungsanspruch nicht gegeben. Es besteht dann auch kein Anspruch auf die Altsparerentschädigung. Da nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen die von ihm abgeschlossenen Versicherungen Policen-Nr. 642 520 und 573 773 als prämienfreie Versicherungen noch fortdauern, ist ihm im Umfang des Fortbestehens ein zur Entschädigung berechtigender Schaden nicht entstanden. Damit entfällt nach den §§127, 128 BEG ein Entschädigungsanspruch. Es besteht in diesem Umfang daher auch kein gegen das beklagte Land gerichteter Anspruch auf eine Altsparerentschädigung, die ein Teil dieses Entschädigungsanspruchs ist (BGH vom 9. März 1960 - IV ZR 281/59 - = RzW 1960, 322). Schuldner der Altsparerentschädigung im Umfang der ungeachtet der NS-Verfolgungsmaßnahmen fortbestehenden Versicherungen ist allein das Versicherungsinstitut. Daran kann sowohl angesichts der eindeutigen entschädigungsrechtlichen Regelung und der Systematik des Entschädigungsrechts einerseits als auch im Hinblick auf die Vorschriften des Altsparergesetzes, insbesondere seines §17, wonach das zuständige Institut über die Altsparerentschädigung eine Entschädigungsgutschrift erteilt, keine Zweifel bestehen. An dieser Rechtslage ändert auch nichts, daß die Versicherung Police-Nr. 573 773 auf Grund der 11. VO zum RBG in Verbindung mit dem Rundschreiben des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung R 53/42 gesetzlich gekündigt und beschlagnahmt worden ist. Wenn auch die Versicherung für den Versicherer als erloschen galt, so bestand doch der Anspruch des Klägers auf den Rückkaufspreis in Höhe von 9.494,82 RM fort, da das Reich ungeachtet der Beschlagnahme die Versicherung nicht für sich eingezogen hatte. Ebenso, wie es bei einem Grundstück, das trotz der generellen Beschlagnahme auf Grund der 11. DV zum RBG auf den Namen des ursprünglichen Eigentümers eingetragen blieb, eines formellen Rückerstattungsverfahrens nicht bedarf, vielmehr die wahre Rechtslage mit dem Ende der NS-Gewaltherrschaft wiederhergestellt ist, so stand auch die beschlagnahmte Versicherung im gleichen Zeitpunkt wieder dem Kläger zu. Dadurch, daß die Versicherungsgesellschaft den Anspruch in dem sich aus den gesetzlichen Vorschriften ersichtlichen Umfang dem Kläger gutgebracht hat, ist insoweit ein entschädigungspflichtiger Versicherungsschaden nicht entstanden. Auch ein Anspruch auf Altsparerentschädigung gegen das beklagte Land entfällt in diesem Umfang.
d)
Gegen das beklagte Land gerichtete Altsparerentschädigungsansprüche für die Versicherungen Nr. 642 520 und 573 773 bestehen nur in dem Umfang, in dem dem Kläger nach den §§127, 128 BEG ein zur Entschädigung berechtigender Schaden an diesen Versicherungsverhältnissen entstanden ist. Das Berufungsgericht hat die Höhe der dem Kläger nach den Vorschriften des BEG in Verbindung mit denen des Altsparergesetzes (§11 und Anlage 4 zu dieser Vorschrift) zutreffend errechnet. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungsbeträge sind vom Kläger auch nicht erhoben, so daß es keiner Entscheidung darüber bedarf, inwieweit die Berechnung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann. In jedem Falle ist das Berufungsgericht bei Prüfung und Entscheidung über die zahlenmäßige Höhe der dem Kläger zustehenden Ansprüche nicht gehindert, eine Berechnung anzustellen, die von der Berechnung des Gerichts erster Instanz abweicht. Der im vorliegenden Falle geltend gemachte versicherungsrechtliche Entschädigungsanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, der insoweit abgewiesen werden muß, als er nach der richtigen Berechnung nicht besteht. Der Kläger hat insgesamt nicht mehr zu bekommen als ihm rechtlich zugesprochen ist, gleichgültig, ob es sich um den Kapitalanspruch oder um den Zinsanspruch handelt. Entscheidend ist, daß der Kläger alles erhalten soll, was er nach der objektiven Rechtslage zu bekommen hat. Auch der Bescheid der Entschädigungsbehörde, durch den dem Kläger keine Zinsen zugesprochen worden waren, obwohl die Altsparerentschädigung verzinslich ist, stand der Berechnung des Berufungsgerichts nicht entgegen, weil der Bescheid den dem Kläger zugesprochenen Betrag nicht in Kapital und Zinsen aufgegliedert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO.