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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1960, Az.: IV ZR 281/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1960
Aktenzeichen
IV ZR 281/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 04.06.1959
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1960, 481 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Blanka G. Ave. J. H., L.I., N. Y./USA,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,

Amtlicher Leitsatz

Die Kapitalentschädigung wegen Schadens an einer Lebensversicherung umfaßt auch den Zinsbetrag einer etwaigen Altsparerentschädigung.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1888 geborene Klägerin war bei der B. Lebensversicherungsgesellschaft in B. vom 31. Januar 1919 an auf Todesfall mit ursprünglich 50.000 M versichert. Auf Grund des Aufwertungsgesetzes wurde aus dem Aufwertungsanteil nach dem Zeitpunkt vom 14. Februar 1924 eine beitragsfreie Summe von 8.268,- RM gebildet; sie wäre am 14. Februar 1944 zu zahlen gewesen.

2

Auf Antrag der Klägerin kaufte die Versicherungsgesellschaft im Dezember 1938 die Versicherung zurück und überwies den Rückkaufswert von 6.812,80 RM zugunsten der Klägerin mit 1.000 RM für Schiffskarten und mit 5.812,80 RM auf das gesperrte Konto der Klägerin bei einer Bank in M..

3

Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin für den Unterschied zwischen Versicherungsleistung und Rückkaufswert (8.268 - 6.812,80 = 1.455,20 RM = 145,50 DM) eine Entschädigung von 145,50 DM und lehnte weitergehende Ansprüche in dieser Schadensart ab.

4

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Mit ihr beansprucht die Klägerin einen weiteren Betrag von 545,70 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen daraus vom 1. Januar 1953 an und führt dazu aus:

5

Die Versicherungsgesellschaft habe angegeben, die Altsparerentschädigung für die Versicherung hätte 545,70 DM betragen, wenn die Versicherungssumme erst nach der Währungsumstellung ausbezahlt worden wäre. Diesen Betrag habe die Entschädigungsbehörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt gelassen. Der Betrag der Altsparerentschädigung sei vom 1. Januar 1953 an zu verzinsen; ihr - der Klägerin - stünden nach §128 BEG die vollen Leistungen aus dem Altsparergesetz zu.

6

Der Beklagte hat am 8. Oktober 1958 den Anspruch in Höhe von 545,70 DM anerkannt und im übrigen Klagabweisung beantragt. Nach seiner Ansicht gewährt §128 BEG dem Verfolgten nur den "bloßen Entschädigungsanspruch", aber keine Zinsen daraus.

7

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin über den Bescheid der Entschädigungsbehörde hinaus 545,70 DM sowie 4 v.H. Zinsen daraus vom 1. Januar 1953 an zu zahlen.

8

Der Beklagte hat Berufung eingelegt.

9

Er hat die Auskunft der B. Lebensversicherungsgesellschaft, Direktion für Deutschland, vom 19. Februar 1959 vorgelegt; danach sind bei ihr Altsparerentschädigungen aus Fälligkeiten vor der Währungsreform in der ersten Hälfte des Jahres 1955 ausgezahlt worden. Der Beklagte hat ausgeführt: Eine Verzinsung könne nach der Altsparergesetzgebung längstens bis zum Tage der Freigabe des Anspruchs erfolgen; nach der Auskunft der Versicherungsgesellschaft bestehe der Zinsanspruch daher längstens bis zum 30. Juni 1955.

10

Er hat beantragt,

11

das landgerichtliche Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als es der Klägerin 4 v.H. Zinsen aus 545,70 DM über den 30. Juni 1955 hinaus zuerkennt.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie hat erwidert, zwar habe die Lebensversicherungsgesellschaft die Altsparerentschädigung spätestens am 30. Juni 1955 ausgezahlt, so daß sie - die Klägerin - ohne Verfolgung zu dieser Zeit in den Genuß der Entschädigung gekommen wäre. Die Entschädigungsbehörde habe aber erst am 9. Juni 1958 den angefochtenen Bescheid erlassen. Diese Verspätung könne nicht zu ihren Lasten gehen, da sie ohne Verfolgung bereits Mitte 1955 die Altsparerentschädigung erhalten hätte.

15

Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin 4 % Zinsen aus 545,70 DM über den 30. Juni 1955 hinaus zu zahlen; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

16

Die Klägerin hat unter Hinweis darauf, daß das beklagte Land den Hauptanspruch erst am 8. Oktober 1958 anerkannt habe, Revision eingelegt und beantragt,

17

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin noch weitere 71,37 DM zu zahlen.

18

Das beklagte Land bittet,

19

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

20

Da für die Klägerin, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß §209 Abs. 3 S. 2 BEG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden.

21

Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.

22

I.

Die Frage, ob die Kapitalentschädigung wegen Schadens an einer Lebensversicherung auch den Zinsbetrag einer etwaigen Altsparerentschädigung umfaßt, hat das Oberlandesgericht zu Unrecht verneint.

23

1.

Gemäß §128 Abs. 1 Satz 1 BEG wird für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zum Gegenstande hat, Entschädigung in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Nach §5 Abs. 4 Satz 1 ASpG wird der Entschädigungsanspruch vom 1. Januar 1953 ab mit 4 % verzinst; das gleiche gilt nach §18 Abs. 4 Satz 1 ASpG für den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift. Gemäß §13 Abs. 1 der 1. DV-ASpG wird die Entschädigungsgutschrift bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen in der Form erteilt, daß den Entschädigungsberechtigten eine Kontogutschrift erteilt wird. Auch der Anspruch aus dieser Kontogutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab jährlich mit 4 % verzinst. Die Zinsen wachsen dem Hauptanspruch zu. Der Anspruch ist bis zur Freigabe nach §18 Abs. 5 ASpG, d.h. bis zur Bereitstellung von Mitteln zur Einlösung der Deckungsforderungen (§19 ASpG) aus dem Ausgleichsfonds, gesperrt.

24

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet die Altsparerentschädigung mit den ab 1. Januar 1953 laufenden Zinsen einen einheitlichen Anspruch, der nach dem Altsparergesetz allen zusteht, die gemäß §4 ASpG und dem Gesetz zu §4 Abs. 4 ASpG vom 10. Dezember 1954 (BGBl. 1954 I, 438) entschädigungsberechtigt sind und die Voraussetzungen der §§1- 3 ASpG erfüllen. Die Fassung des §128 Abs. 1 Satz 1 BEG, die von einer "etwaigen" Altsparerentschädigung spricht, macht deutlich, daß der Verfolgte, wie das Landgericht weiter mit Recht angenommen hat, für seinen Versicherungsschaden nicht nur die Leistungen, die ihm ohne die Entschädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden, sondern auch die Altsparerentschädigung erhält, falls die Voraussetzungen für diese vorliegen. Die Altsparerentschädigung besteht aber nicht nur aus der Grundentschädigung, sondern auch aus den Zinsen. Das folgt insbesondere aus §13 Abs. 1 Satz 3 der 1. DV-ASpG, wonach die Zinsen dem Hauptanspruch zuwachsen, was das Urteil des Oberlandesgerichts und auch Thon bei seiner kritischen Würdigung des landgerichtlichen Urteils (RzW 1959, 330, zu Nr. 37) nicht hinreichend berücksichtigen. Die bei anderer Auslegung unvermeidliche Folge, daß ein verfolgter Altsparer eine geringere Entschädigung als ein nichtverfolgter erhalten würde, entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes. Deshalb weisen van Dam/Loos (Bundesentschädigungsgesetz, §128 Anm. 5 d S. 588) zutreffend darauf hin, die in §§5 Abs. 4, 18 Abs. 4 ASpG normierte Verzinsung sei auch entschädigungsrechtlich zu beachten. Dem von dem Oberlandesgericht für seine gegenteilige Meinung angeführten Gesichtspunkt, das Bundesentschädigungsgesetz begünstige andererseits bei den Versicherungsschäden den Verfolgten auch in verschiedener Richtung (vgl. §128 Abs. 2 Satz 3 BEG), hält die Revision mit Recht entgegen, eine dem Verfolgten bewußt gewährte Vergünstigung (vgl. Amtliche Begründung zu §57 Abs. 2 Entw./BEG, BT-Drucks. Nr. 1139/1953 S. 160) könne diesem nicht durch Kürzung der ihm gesetzlich zustehenden Ansprüche wieder genommen werden.

25

2.

Das Landgericht weist zu §128 Abs. 2 Satz 3 BEG ferner mit Recht auf folgenden Gesichtspunkt hin: §128 Abs. 1 BEG enthalte keine Bestimmung, daß - entgegen der Regelung des Altsparergesetzes - die Altsparerentschädigung nicht zu verzinsen sei. Im Gegensatz hierzu werde aber in §128 Abs. 2 Satz 3 BEG ausdrücklich bestimmt, der Versicherte sei nicht mit Zinsen zu belasten, soweit er Prämien nicht entrichtet oder Rückvergütungen oder andere Leistungen des Versicherers erhalten habe.

26

Demgegenüber meint Thon (a.a.O. S. 330), das Fehlen einer solchen Vorschrift in §128 Abs. 1 BEG könne nicht als Argument für die Verzinslichkeit der Altsparerentschädigung angesehen werden; denn, da für den Verfolgten ein Zinsanspruch im Zusammenhang mit der Altsparerentschädigung nicht erwachsen sei, habe er auch nicht durch eine besondere Vorschrift ausgeschlossen zu werden brauchen. Thon übersieht jedoch hierbei, daß, wie bereits ausgeführt, der Zinszuschlag zur Altsparerentschädigung kraft gesetzlicher Bestimmung dem Hauptanspruch zuwächst und daher auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu berücksichtigen ist.

27

3.

Nicht überzeugend ist die von dem Oberlandesgericht zur Rechtfertigung seines Standpunkts gezogene Parallele zum Rückerstattungsrecht. Es hat hierzu ausgeführt:

28

Im Rückerstattungsrecht bestehe der Grundsatz der vollen Schadloshaltung des Berechtigten, so daß die Rückerstattungsgesetze Zinsen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigen. Dem habe das Bundesrückerstattungsgesetz dadurch Rechnung getragen, daß es für eine Reihe von Ansprüchen eine Pauschalabgeltung vorsehe. So bestimme es in §15, rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gälten als im Zeitpunkt der Währungsumstellung im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt, der umgestellte Betrag sei zu verzinsen und die Zinsverpflichtung durch einen Betrag von 25 % des umgestellten Betrages abgegolten. Nach §16 Abs. 2 BREG werde für Vorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, ein Ersatz nicht geleistet. Seien sonstige Nutzungen, Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen, so werde dem Schadensersatzbetrage ein Betrag von 25 % hinzugerechnet; der Zuschlag von 25 % ermäßige sich auf 10 %, wenn Nutzungen oder sonstige geldwerte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger Beteiligungen entgangen seien. Die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesrückerstattungsgesetzes verweise darauf, diese Regelung bezwecke eine Verwaltungsvereinfachung und eine Beschleunigung des Verfahrens im Interesse des Berechtigten, beruhe also auf demselben Grundsatz, der auch für das Bundesentschädigungsgesetz gelte.

29

Gemäß §21 Abs. 1 Satz 1 BREG sei bei der Bemessung des Schadensersatzbetrages diesem der Betrag der Entschädigung nach §5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen, wenn der rückersattungsrechtliche Anspruch dem Berechtigten wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung zustehe, für die dem Berechtigten Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde. Nach dem Schrifttum sei die Verzinsung der Altsparerentschädigung bei der Berechnung des Schadensersatzbetrages grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr werde die Altsparerentschädigung der Forderung hinzugerechnet, so daß diese auf 20 % des RM-Betrages angehoben werde. Allerdings erhalte ein Berechtigter im Ergebnis doch Zinsen für die Altsparerentschädigung; denn der erhöhte Schadensbetrag sei nach den obigen Vorschriften entsprechend der grundsätzlichen Regelung des Rückerstattungsrechts zu verzinsen, und dafür werde ein Pauschalbetrag von 25 bzw. 10 % der Forderung gewährt. Dem sei die Rechtsprechung gefolgt; für sie sei entscheidend, daß die einbezogene Altsparerentschädigung einen Teil der rückerstattungsrechtlichen Verpflichtung bilde und daher auch an dem allgemeinen Pauschalzuschlag von 25 % bzw. 10 % teilzunehmen habe. Diese Rechtsprechung komme daher für das Rückerstattungsrecht grundsätzlich zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht für das Entschädigungsrecht.

30

Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, das Rückerstattungsrecht und das Entschädigungsrecht seien nach Entstehungsgeschichte, gesetzlicher Regelung und Verwaltungspraxis so verschieden, daß es nicht möglich sei, die Rechtsprechungs- und Verwaltungsgrundsätze des einen Gebiets der Wiedergutmachung auf das andere zu übertragen. Auch könne die Beschleunigung und Erleichterung der Wiedergutmachung nur so gemeint sein, daß lediglich die Tatsachenermittlung vereinfacht werde. Daß aber unter diesem Grundsatz eine sachgemäße Bearbeitung der Entschädigungsverfahren nicht leiden dürfe, entspreche den tragenden Prinzipien einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege (vgl. hierzu: van Dam/Loos, a.a.O. §179 BEG Anm. 1 S. 734; Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl. §179 BEG Anm. 3 S. 803 f).

31

Die grundsätzliche Verschiedenheit zwischen Rückerstattungsrecht und Entschädigungsrecht zeigt sich für die vorliegende Frage vor allem in folgendem: Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist nach dem Bundesrückerstattungsgesetz der Altsparerentschädigungszuschlag dem Schadensersatzbetrag hinzuzurechnen. Dieser Gesamtbetrag ist derjenige, aus dem der Pauschalzuschlag für entgangene Zinsen und sonstige geldwerte Vorteile zu berechnen ist (Blessin/Wilden, Bundesrückerstattungsgesetz, §21 Anm. 22 S. 175). Hieraus zieht das Berufungsgericht an sich durchaus zutreffend den Schluß, daß im Bereiche des Rückerstattungsrechts der Berechtigte auf diese Weise im Ergebnis doch Zinsen für die Altsparerentschädigung erhält. Dabei bedarf es im vorliegenden Falle keiner Stellungnahme zu der im Schrifttum zum Rückerstattungsrecht vertretenen Auffassung, die Verzinsung der Altsparerentschädigung sei hier bei der Berechnung des Schadensersatzbetrages grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das angefochtene Urteil übersieht jedenfalls aber, daß auf dem Gebiete des Entschädigungsrechts die gesetzliche Regelung eine grundsätzlich andere ist. Hier fehlt eine Vorschrift, wie sie das Rückerstattungsrecht hat, daß nämlich der aus Schadensersatzbetrag und Altsparerentschädigung gebildete Gesamtbetrag um einen Pauschalzinszuschlag zu vermehren und auf diese Weise ein durch die Nichtberücksichtigung von Zinsen der Altsparerentschädigung eintretender Verlust des Berechtigten im Ergebnis wieder auszugleichen sei. Ließe man also im Entschädigungsrecht die Zinsen der Altsparerentschädigung unberücksichtigt, so würde insoweit zum Nachteil des Verfolgten ein endgültiger Verlust eintreten; denn der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Entschädigungsansprüche als öffentlich-rechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht zu verzinsen seien (LM Nr. 1 zu §169 BEG 1956).

32

4.

Unbegründet sind schließlich die von Thon (a.a.O. S. 330) gegen die Ansicht des Landgerichts vom Ergebnis her erhobenen Bedenken. Er meint, darnach wäre als einziger Anspruch aus dem Bundesentschädigungsgesetz derjenige des §128 BEG verzinslich, jedoch auch hier nicht der gesamte Anspruch, sondern nur derjenige Bestandteil der Kapitalentschädigung, der sich nach den Vorschriften des Altsparergesetzes bemesse.

33

Wie die Revision mit Recht hervorhebt, handelt es sich bei der Berücksichtigung des Zinszuschlages zur Altsparerentschädigung nur um eine Berechnungsgrundlage für den Entschädigungsanspruch, die in anderem Zusammenhange dem Bundesentschädigungsgesetz beispielsweise auch in §56 Abs. 2 BEG nicht fremd ist. Ist aber die Entschädigungssumme für Versicherungsschaden, einschließlich des Zinszuschlages zur Altsparerentschädigung, von den Entschädigungsorganen erst einmal errechnet, so kommen für diese Entschädigungssumme, auch wenn sie nicht alsbald ausgezahlt wird, Zinsen nicht in Betracht.

34

II.

Obwohl nach den vorstehenden Ausführungen mit der Revision und entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die grundsätzliche Frage, ob die Kapitalentschädigung wegen Schadens an einer Lebensversicherung auch den Zinsbetrag einer etwaigen Altsparerentschädigung umfaßt, zu bejahen ist, kann die Revision der Klägerin im Ergebnis keinen Erfolg haben.

35

Es kann dabei für die Entscheidung über den Zinsanspruch, der allein Gegenstand des Verfahrens in diesem Rechtszug ist, dahingestellt bleiben, ob der Klägerin überhaupt eine "etwaige" Altsparerentschädigung zusteht. Nach §2 Abs. 1 ASpG sind "Altsparanlagen" nur solche Sparanlagen, die dem im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubiger schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben. Im vorliegenden Fall hat aber der Rückkauf der Lebensversicherung der Klägerin durch die Versicherungsgesellschaft bereits im Dezember 1938 stattgefunden. Es könnte daher die Frage aufgeworfen werden, ob bei der Bemessung der Entschädigung nach §128 BEG nicht zu Lasten der Klägerin der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Versicherung ohne den vorzeitigen Rückkauf am 21. Februar 1944 fällig geworden und voraussichtlich ohne die Verfolgung damals ausbezahlt worden wäre (vgl. hierzu Thon in RzW 1959, 271 Nr. 34 Anm.). Denn selbst wenn man davon ausgeht, diese Zahlung sei aus Verfolgungsgründen unterblieben und dies habe zur Folge, daß der erwähnte Umstand der Klägerin nicht angelastet werden kann, so kann die Klägerin trotzdem den mit der Revision verlangten Betrag nicht erhalten. Wie bereits ausgeführt, ist der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift (Kontogutschrift) bis zur Freigabe nach §18 Abs. 5 ASpG, d.h. bis zur Bereitstellung von Mitteln zur Einlösung der Deckungsforderungen (§19 ASpG) aus dem Ausgleichsfonds, gesperrt und nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verzinslich. Nach der den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts zugrunde liegenden Auskunft der B. Lebensversicherungs-Gesellschaft sind bei ihr Altsparerentschädigungen aus Fälligkeiten vor der Währungsreform in der ersten Hälfte des Jahres 1955, also spätestens bis zum 30. Juni 1955, ausgezahlt, mithin vom 1. Juli 1955 ab auch nicht mehr verzinst worden. Dieser Umstand muß im Entschädigungsrecht berücksichtigt werden; denn der vom Nationalsozialismus Verfolgte kann nicht verlangen, auf Grund dieser Verfolgung günstiger als ein Nichtverfolgter gestellt zu werden. Ginge man für den Zeitpunkt der Beendigung des Zinsenlaufes nicht vom 30. Juni 1955, dem Tage, an dem spätestens die B. Lebensversicherungs-Gesellschaft die Altsparerentschädigungen aus Fälligkeiten vor der Währungsreform ausgezahlt hat, sondern, wie die Klägerin will, vom 9. Juni 1958, dem Tage der Erteilung des Bescheides der Entschädigungsbehörde, aus, so würde das eine Verzinsung des Entschädigungsanspruchs bedeuten, die, wie dargelegt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeschlossen ist.

36

III.

Da das Oberlandesgericht die Klage bereits insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin 4 % Zinsen aus 545,70 DM über den 30. Juni 1955 hinaus begehrt hatte, und mit der Revision lediglich die Zuerkennung von Zinsen über diesen Zeitpunkt hinaus erstrebt wird, muß im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrechterhalten und die Revision mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Ascher Raske Johannsen Dr. v. Werner Dr. Loewenheim