Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1958, Az.: BVerwG IV C 290.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 290.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 28.05.1957 - AZ: AH III 151/56

Fundstellen

  • Wertpap. Mtlg 1959, 702
  • ZLA 1959, 203

Amtlicher Leitsatz

Richtlinien (Verwaltungsanordnungen) binden das Ermessen der Behörden nur grundsätzlich. In besonders gelagerten Fällen, die der Verfasser der Richtlinien offenbar nicht im Auge hatte, kann abgewichen werden.

Vertreibungsschaden durch Verlust von Spareinlagen kann Grundlage für die Bewilligung einer Ausbildungshilfe sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
am 17. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, Dritte Auswärtige Kammer Hildesheim , vom 28. Mai 1957 - Az.: AH III 151/56 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß nur der Beschluß des Beklagten vom 30. Dezember 1955 aufgehoben wird.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Vertriebener, der Hausrat und Spareinlagen verloren hat, eine Ausbildungshilfe für das Studium seiner Tochter. Er war vor der Vertreibung Verwaltungssekretär in Breslau mit einem Netto-Einkommen von 350 RM monatlich und ist jetzt Regierungsinspektor in Hildesheim mit einem Netto-Einkommen von 570 DM im Jahre 1955. Das Ausgleichsamt lehnte eine Ausbildungshilfe ab, weil der den Eigenbedarf der Familie übersteigende Betrag in Höhe von 286 DM für die Ausbildung der Tochter eingesetzt werden könne. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde vom Beklagten zurückgewiesen, weil die durch die Vertreibung zunächst hervorgerufene Bedürftigkeit sich nicht mehr auswirke. Der Kläger sei wieder voll eingegliedert. Der Unterschiedsbetrag zwischen seinem damaligen und jetzigen Gehalt von rund 215 DM sei in Wirklichkeit noch höher zu bewerten, weil der Kläger in Breslau in eine höhere Ortsklasse eingegliedert gewesen sei als in Hildesheim. Hausratverluste und Sparerschäden könnten eine Ausbildungshilfe nicht begründen.

2

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Landesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 1957 unter Zulassung der Revision stattgegeben und die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben. Das Gericht geht davon aus, daß der Kläger aus einem vor seiner Vertreibung vorhanden gewesenen Sparguthaben von 10.000 RM das Studium seiner Tochter hätte ermöglichen können. Auch Reichsmark-Sparanlagen seien Vertreibungsschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes. Beruflich sei der Kläger zwar wieder eingegliedert, wodurch der Verlust seiner Existenzgrundlage ausgeglichen worden sei. Mit der Wiedereingliederung entfalle jedoch dann noch nicht die Voraussetzung für Gewährung einer Ausbildungshilfe, wenn der Kläger vor der Vertreibung außer dem Einkommen aus seinem Beruf noch andere Quellen gehabt habe, aus denen er die Mittel für die Ausbildung seiner Tochter hätte nehmen können. Eine solche Quelle aber sei das Sparguthaben in Höhe von 10.000 RM gewesen. Daß sein Sparguthaben durch die Währungsumstellung abgewertet worden wäre, wenn er nicht im Vertreibungsgebiet gewohnt hätte, sei ebenfalls unbeachtlich. Der Kläger habe das Sparguthaben jedenfalls durch die Vertreibung verloren. Er habe deshalb die Rechtsstellung eines durch die Vertreibung Geschädigten und damit alle die Rechte erlangt, die nach den Vorschriften des Lastenausgleichsrechts hierfür vorgesehen seien. Diese Rechte entständen auch, wenn der Vertreibungsschaden im Verlust eines Sparguthabens bestehe. Ohne eine entsprechende Regelung durch das Gesetz könne aber eine solche durch das Gesetz begründete Rechtsstellung nicht wieder entzogen werden. Insbesondere bedeute auch die Währungsumstellung keine neue Ursache im Sinne des dem Lastenausgleichsrecht zugrunde liegenden Gedankens des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nicht die Währungsumstellung, sondern bereits seine Vertreibung sei ursächlich dafür gewesen, daß dem Kläger sein Sparguthaben nicht mehr für die Ausbildung der Tochter zur Verfügung gestanden habe. Unabhängig davon sei freilich zu prüfen, ob die Vertreibung des Klägers sich jetzt noch auswirke. Die Frage, ob dem Kläger unter Berücksichtigung seines gegenwärtigen Einkommens zugemutet werden könne, die Kosten der Ausbildung seiner Tochter zu tragen, sei jedoch noch nicht vom Beklagten geprüft werden. Diese Frage bedürfe noch der Klärung, so daß lediglich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden auszusprechen sei.

3

In seiner Revision hält es der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds für zweifelhaft, ob die Begriffe Bedürftigkeit und Auswirkung der Vertreibung überhaupt voneinander getrennt betrachtet werden könnten. Jedenfalls fehle es aber im vorliegenden Fall am ursächlichen Zusammenhang zwischen Vertreibung und Verlust der Sparanlage. Letztere sei vielmehr durch die Währungsumstellung verlorengegangen. Lediglich in dem besonderen Fall, daß von der Sparanlage eines Vertriebenen auch nach Währungsumstellung ein die Kosten der Ausbildung deckender Betrag übriggeblieben wäre, dieser Betrag aber wegen Verlustes des Sparbuchs nicht realisierbar sei, könne die Vertreibung als ursächlich für den Verlust einer Sparanlage angesehen werden. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht gegeben.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht läßt es dahingestellt, ob sich der Vertreibungsschaden des Klägers noch auswirke, ob der Kläger vor der Vertreibung außer dem Einkommen aus seinem Beruf noch andere Einnahmequellen gehabt habe, ob der Verlust einer Reichsmark-Sparanlage zu einer Ausbildungshilfe berechtigen könne und ob die Währungsumstellung im vorliegenden Fall den ursächlichen Zusammenhang unterbreche. Wesentlich sei allein die vom Ausgleichsamt getroffene Feststellung, daß der Kläger infolge genügenden eigenen Einkommens einer Ausbildungshilfe nicht bedürfe. Das Problem sei hier das gleiche wie im Falle eines Geschädigten, der zwar Unterhaltshilfe auf Lebenszeit begehren könne, weil sich der Verlust seiner Existenzgrundlage noch auswirke, dessen gegenwärtige Einkünfte jedoch den gesetzlichen Höchstbetrag überstiegen. Die Frage, ob sich der Vertreibungsschaden noch auf den gegenwärtigen Ausbildungsbedarf auswirke, sei mithin für den Rechtsstreit ohne Belang.

5

II.

Die Revision ist zulässig. Zwar hat das Landesverwaltungsgericht die im Rahmen des behördlichen Ermessens zu entscheidende Frage offengelassen, ob der Kläger unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage die Kosten für die Ausbildung seiner Tochter selbst tragen kann. Insoweit sollten nach dem angefochtenen Urteil die Ausgleichsbehörden erneut entscheiden, so daß neue Verwaltungsakte, die wiederum der Einlegung von Rechtsmitteln zugänglich wären, ergehen müßten. Dennoch ist der Ausgleichsfonds durch das angefochtene Urteil beschwert. Es ist allerdings ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine Beschwer dann nicht vorliegt, wenn der Beschwerdeausschuß die Sache zur erneuten Entscheidung an den Ausgleichsausschuß zurückverweist und selbst nur zu einer von mehreren Voraussetzungen der begehrten Leistung Stellung nimmt (BVerwG III C 133.54 in BVerwGE 2, 240). Dieser Grundsatz bleibt aber auf die Entscheidungen im Verwaltungsverfahren beschränkt. Eine Zurückverweisung durch gerichtliches Urteil begründet grundsätzlich eine Beschwer. Wurde sie anläßlich einer Leistung ausgesprochen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann die Revision die Aufhebung des Urteils erreichen, weil in diesen Fällen das Gericht alle Voraussetzungen der Leistung prüfen muß (BVerwG IV C 98.54 in RLA 56, 364 [BVerwG 18.09.1956 - BVerwG IV B 182/55]). Wird wie im vorliegenden Fall eine im Ermessen der Behörde liegende Leistung begehrt, so kann mit der Revision die Nachprüfung der vom Gericht behandelten Voraussetzungen begehrt werden.

6

Die Revision ist jedoch nicht begründet, weil das Landesverwaltungsgericht mit Recht den Kläger hinsichtlich des Verlustes seiner Spareinlagen als Geschädigten im Sinne von § 302 des Gesetzes über den Lastenausgleich - LAG - angesehen hat, dem die zur Förderung der Berufsausbildung Jugendlicher, bereitgestellten Mittel zugute kommen können.

7

Nach § 3 der Weisung über die Ausbildungshilfe vom 28. März 1958 (MtBl. BAA S. 103), durch den das Ermessen der Ausgleichsbehörden gebunden wird, kann ein Vertreibungsschaden im Sinne von § 12 LAG Grundlage für die Gewährung einer Ausbildungshilfe sein. Auch der Verlust einer Reichsmarkspareinlage stellt aber nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c LAG einen Vertreibungsschaden dar. Ob die Vertreibung des Klägers ursächlich dafür war, daß er seine Tochter heute nicht mehr von dem ersparten Geld ausbilden lassen kann, hängt davon ab, in welcher Höhe man seinen Verlust an Spargeld bewertet. Darüber konnten zu der Zeit, als das angefochtene Urteil erging, verschiedene Ansichten bestehen. Inzwischen ist durch eine in Nr. 5 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe (DB-Ausbildungshilfe) in der Fassung vom 14. Juni 1957 und 10. März 1958 (MtBl. BAA 1957 S. 258, 1958 S. 72) ergangene Richtlinie das Ermessen der Behörden dahingehend gebunden worden, daß für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs derartige Spargelder mit den sich aus § 266 Abs. 1 Satz 2 LAG ergebenden Beträgen anzusetzen sind. Danach ist vom Nennwert (§ 17 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes) lediglich der im Währungsausgleich gutgeschriebene Betrag abzusetzen. Die Spareinlage von 10.000 RM ist somit mindestens mit 8.000 RM anzusetzen (§ 3 des Währungsausgleichsgesetzes). Von diesem Betrag konnte aber das Studium der Tochter mindestens überwiegend bezahlt werden.

8

Offen bleibt allerdings, wie das Landesverwaltungsgericht richtig erkannt hat, die Frage, ob der Kläger jetzt in der Lage ist, die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln aufzubringen (§ 3 Abs. 1 der Weisung). Das Gericht hat mit Recht diese auf dem Gebiet des behördlichen Ermessens liegende Frage nicht geprüft, obwohl auch hierzu bindende Richtlinien ergangen sind und obwohl der Ausgleichsausschuß sich damit bereits befaßt hatte. Die Bindung des Ermessens durch Richtlinien gilt nur für Regelfälle. Sie tritt nicht ein, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Verfasser der Richtlinien offenbar nicht im Auge hatte. Dieser Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts ist für die Prüfung des Bedürfnisses als einer Voraussetzung der Ausbildungshilfe ausdrücklich in Nr. 16 der DB-Ausbildungshilfe übernommen worden. Solange daher der Beschwerdeausschuß als maßgebende Verwaltungsbehörde insoweit sein Ermessen nicht ausgeübt hat, kann kein Gericht seinerseits die Frage der Bedürftigkeit an Hand der Richtlinien prüfen.

9

Deswegen war auch der Hinweis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht auf die von dem Ausgleichsausschuß erfolgte Bedürfnisprüfung unbeachtlich. Unzweckmäßig erschien allerdings dem erkennenden Senat die Aufhebung des vom Ausgleichsausschuß erlassenen Bescheides, der sich bereits abschließend mit der Frage des Bedürfnisses befaßt hatte. Dieser Bescheid war daher einstweilen nicht zu beseitigen, so daß sich nunmehr der Beschwerdeausschuß mit dieser Frage befassen mag. Da das angefochtene Urteil jedoch mit Recht den Verlust der Spareinlagen des Klägers als geeignete Grundlage für die Bewilligung einer Ausbildungshilfe ansieht, war die Revision der Beteiligten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Clauß