Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1956, Az.: BVerwG IV B 182/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 182/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Wiesbaden - 27.09.1955 - AZ: II/4 - 150/55
Fundstelle
- RLA 1956, 364
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Dr. Zinser
am 18. September 1956
beschlossen:
Tenor:
Unter Versagung des Armenrechts wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem urteil des Landesverwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. September 1955 - Az. II/4 - 150/55 - zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfanren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist 1943 in Graz unehelich geboren. In demselben Jahre wurde zwischen dem Jugendamt ... und dem Kindesvater ein Unterhaltsabfindungsvertrag über 20.000 RM abgeschlossen. Dieses Geld wurde auf zwei Sparbücher bei der Kreissparkasse W... angelegt. Die Mutter des Klägers wurde 1949 vom Amtsgericht W... zum Vormund bestellt.
Im Januar 1953 hatte die Mutter für den Kläger Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente wegen des erlittenen Sparerschadens gestellt. Die Verwaltungsbehörden hatten den Antrag abgelehnt. Gegen den am 24. Februar 1955 zugestellten Besehluß hatte die Mutter als Vormund am 14. März 1955 Anfechtungsklage erhoben. Diese wurde durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 27. September 1955 abgewiesen. In den Urteilsgründen wurde u.a. ausgeführt, daß der Anfechtungskläger in seiner Person die Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des § 261 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - nicht erfülle. Schon der Wortlaut des § 265 lasse erkennen, daß es sich um Geschädigte handeln müsse, die schon eine Berufsausbildung haben oder aus Gesundheitsgründen noch nicht erhalten konnten und mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben müssen. Der Gesetzgeber habe lediglich im § 265 Abs. 3 bestimmt, daß als erwerbsunfähig nur Vollwaisen bis zur Vollendung des 15. oder, wenn sie hoch in Ausbildung stehen, des 19. Lebensjahres gelten. Aus § 265 Abs. 3 ergäbe sich, daß der Gesetzgeber die Antragsberechtigung von Kindern genau geprüft habe. Es könne nicht davon die Rede sein, daß in § 265 Abs. 3 die Regelung von Fällen der vorliegenden Art vergessen worden sei.
Auch aus dem Härtefonds (§ 301 LAG) und aus dem Ausbildungshilfefonds zur Berufsausbildung (§ 302 LAG) könne der Kläger oder seine Mutter eine Beihilfe nicht erhalten.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 15. Oktober 1955 zugestellt. Am 8. November 1955 hat der Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und unter Beifügung eines Armutszeugnisses Beiordnung eines Armenanwalts beantragt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers räumt ein, daß der Vorderrichter sich zwar mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob § 265 Abs. 3 LAG entsprechend auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Das vom Vorderurteil gewonnene Ergebnis sei aber falsch. Das Lastenausgleichsgesetz sei ein modernes Gesetz, welches nicht mit der gleichen Sorgfalt gesetzgeberisch bearbeitet worden sei wie die Gesetze aus früherer Zeit. An Fälle der vorliegenden Art habe der Gesetzgeber offensichtlich nicht gedacht. Man sei bei Schaffung des Gesetzes nur von der normalen, anders gelagerten Interessenlage ehelicher Kinder ausgegangen. Es handele sich hier um eine klare Gesetzeslücke, was sich auch daraus ergebe, daß die §§ 301 und 302 LAG hier nicht zu helfen vermöchten. Damit, daß diese Gesetzeslücke zu schließen sei, sei die grundsätzliche Bedeutung dieses Falles gegeben.
Der Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt ebenfalls, die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Er verweist darauf, für das Gebiet des Soforthilferechts sei durch die Urteile des erkennenden Senats (BVerwG IV C 4.53 und BVerwG IV A 185.53) klargestellt, daß Kinder keinen Anspruch auf Unterhaltshilfe wegen eigener Schädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz haben. Er ist weiterhin der Ansicht, daß hier durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch für das Gebiet des Lastenausgleichsrechts grundsätzlich nichts zu klären ist, weil die Rechtsfrage eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes zu beantworten ist.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist aber nicht begründet.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Senat sich mit der Frage des Antragsrechts Minderjähriger für das Gebiet des Soforthilferechts in den Streitsachen BVerwG IV C 4.53 und BVerwG IV A 185.53 beschäftigt hat. Es besteht kein Anlaß, für das Lastenausgleichsgesetz von den dort entwikkelten Grundsätzen abzuweichen. Der Kreis der Minderjährigen, die als erwerbsunfähig im Sinne von § 265 LAG zu gelten haben und damit anspruchs- und deshalb wiederum antragsberechtigt wären, ist im § 265 Abs. 3 nach den im Soforthilferecht gemachten Erfahrungen erschöpfend aufgezählt.
Es kann hier die Frage dahingestellt bleiben, inwieweit etwaigen Mängeln und Lücken der heutigen Gesetzgebung durch die Rechtssprechung abgeholfen werden kann. Bezüglich der hier in Betracht kommenden Gesetzesvorschrift ist jedenfalls keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Lücke zu schließen, sondern der Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, Fälle der vorliegenden Art mit in den Kreis der nach dem Lastenausgleichsgesetz anspruchsberechtigten Personen aufzunehmen. Der Rechtsprechung ist es daher hier versagt, rechtschöpferisch tätig zu sein. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes ist somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vom Senat nicht zu entscheiden.
Auch soweit vom Vorderrichter geprüft worden ist, ob dem Kläger nach den §§ 301 und 302 LAG Leistungen aus dem Härtefonds zustehen, ist eine Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfanren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Kniesch
Dr. Zinser