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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1989, Az.: VIII ZR 300/88

Überprüfbarkeit der Festsetzung des Wertes des Feststellungsantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 300/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 13391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 13.10.1988
LG Bückeburg

Fundstellen

  • MDR 1989, 732 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 826 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Wert eines Antrages, mit dem - neben der Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises - die Feststellung begehrt wird, der beklagte Verkäufer befinde sich mit der Rücknahme der Kaufsache in Verzug.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
am 15. März 1989
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 1988 auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Das Berufungsgericht hat die Arglistanfechtung des Kaufvertrages durch den Kläger für durchgreifend erachtet und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 38.880 DM (Kaufpreis von 40.000 DM abzüglich einer Nutzungsvergütung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils zu zahlen, sowie festgestellt, daß der Beklagte sich mit der Rücknahme des Wohnmobils und des Kfz-Briefs im Verzug befinde. Die Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht auf 39.180 DM festgesetzt und dabei den Feststellungsausspruch mit 300 DM bewertet. Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Heraufsetzung der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag ist unbegründet.

2

II.

Der Wert des Feststellungsantrages war vom Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil v. 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 = WM 1984, 180 m. Nachw.; BGH Beschl. v. 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 = WM 1985, 764). Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht läßt einen derartigen Rechtsfehler nicht erkennen.

3

1.

Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Auffassung zuzustimmen ist, daß neben dem (Rück-)Zahlungsantrag nach Wandelung - oder wie hier nach Anfechtung - eines Kaufvertrages einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehle, so daß er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben habe (so LG Mönchengladbach KostRspr. ZPO § 5 Nr. 57 m. zust. Anm. Schneider; Baumbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 5 Anm. 2 B b). Jedenfalls erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag nur sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung beigemessen und ihn lediglich mit einem "Erinnerungswert" von 300 DM berücksichtigt hat.

4

2.

Der Hinweis des Beklagten auf die Rechtsfolgen einer Feststellung seines Annahmeverzuges führt zu keiner anderen Beurteilung.

5

a)

Es trifft zwar zu, daß der Kläger gemäß § 756 ZPO aus dem Zahlungsausspruch vollstrecken kann, ohne dem Beklagten die Rückgabe des Wohnmobils - nochmals - anbieten zu müssen. Der zur Leistung verurteilte Beklagte ist indessen seinerseits nicht gehindert, dem Kläger den ausgeurteilten Betrag Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils - entsprechend dem Leistungsausspruch des Berufungsurteils - anzubieten. Die geringe wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs zeigt sich auch darin, daß der Kläger selbst ohne ihn den Nachweis des Annahmeverzuges durch Vorlage eines Leistungsurteils, aus dessen Tatbestand sich der Zug-um-Zug-Antrag des Klägers (§ 295 ZPO) und der Klageabweisungsantrag des Beklagten ergibt, erbringen könnte (vgl. Schneider a.a.O. und JurBüro 1966 Sp. 911, 916 f).

6

b)

Auch etwaigen sich aus den §§ 300 Abs. 1, 304 BGB ergebenden nachteiligen Rechtsfolgen kann der Beklagte durch baldiges Erbringen der ihm aufgegebenen Leistung begegnen. Im übrigen sind konkrete Umstände, aus denen sich dem Beklagten ungünstige Folgen nach Feststellung seines Annahmeverzuges ergeben konnten, bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. z.B. Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl., Rdn. 1668 m. Nachw.) von den Parteien nicht vorgetragen worden. Die bloß theoretische Möglichkeit derartiger Folgen bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer zu berücksichtigen, hatte das Berufungsgericht um so weniger Anlaß, als der Kläger den Streitwert in der Klageschrift mit 40.000 DM - also unter Außerachtlassung des Feststellungsantrages - angegeben und der Beklagte dem zu keiner Zeit widersprochen hatte.

Wolf
Dr. Paulusch