Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1971, Az.: III ZR 65/70
Bemessung der Entschädigung für so genannte Folgeschäden der Enteignung im Rahmen des § 96 des Baugesetzbuches (BBauG); Sinn und Zweck des § 96 des Baugesetzbuches (BBauG); Elemente der Entschädigungsgrundsätze; Vorübergehender oder dauernder, durch den bisherigen Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensmäßig obliegenden Aufgaben erlittener Verlust als Folgeschaden; Berücksichtigung nicht nur der aus einem Grundstück gezogenen Rendite sondern auch der Baulandeigenschaft bei der Höhe der Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 65/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 05.01.1970
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 55, 294 - 302
- DB 1971, 1154-1155 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 23, 702 - 708
Verfahrensgegenstand
Enteignung der Grundstücke B.-Z., F.allee ..., eingetragen im Grundbuch von Z. Band ... Blatt ... und Band ... Blatt ...
Sonstige Beteiligte
1. Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion B.
2. Gärtner Wolfgang M., B., H.straße ...
3. Baulandbeschaffungsamt B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Bemessung der Entschädigung für sog. Folgeschäden der Enteignung im Rahmen des § 96 BBauG.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beteiligten Wolf gang M. wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 5. Januar 1970 aufgehoben, soweit es dem genannten Beteiligten eine weitergehende Entschädigung bis zu einem Betrage von 120.000,00 DM versagt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die beteiligte Bundesrepublik und der im folgenden als "Eigentümer" bezeichnete Beteiligte Mi. streiten über eine weitere Entschädigung für die Überlassung zweier an der Fi.allee in B. belegener Grundstücke in einer Größe von zusammen 14.601 qm. Dieser Grundbesitz, auf dem eine Gärtnerei betrieben wurde, war dem Eigentümer von seiner Tante Elisabeth P. einschließlich der Gärtnerei durch notariellen Vertrag vom 27. März 1962 gegen eine lebenslängliche Rente "geschenkt" und aufgelassen worden. Nachdem die Enteignung der Grundstücke beantragt worden war, einigten sich die Bundesrepublik und der Eigentümer im Einverständnis mit Fräulein P. laut Urkunde vom 30. März 1962 dahin, daß das Eigentum an beiden Grundstücken auf die Bundesrepublik übergehen solle, der Eigentümer zu diesem Zwecke seine Rechte aus der Auflassung vom 27. März 1962 an die Bundesrepublik abtrat und diese eine "Abschlagszahlung" von 450.000,00 DM leisten solle. Die Bundesrepublik zahlte daraufhin an den Eigentümer am 6. April 1962 den Betrag von 430.000,00 DM und am 16. Juli 1962 den weiteren Betrag von 20.000,00 DM.
Das Baulandbeschaffungsamt B. als Enteignungsbehörde setzte nach Einholung von Gutachten durch Beschluß vom 25. März 1965 die Entschädigung für die Überlassung der Grundstücke einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten und Anlagen auf 450.000,00 DM fest. Eine weitere Entschädigung für die Aufgabe des Gärtnereibetriebs lehnte die Enteignungsbehörde ab.
Die Bundesrepublik und der Eigentümer haben den Entschädigungsfestsetzungsbeschluß mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten, und zwar der Eigentümer mit dem Ziel einer Heraufsetzung der Entschädigung auf insgesamt 900.000,00 DM, während die Bundesrepublik die Entschädigung auf 405.000,00 DM ermäßigt wissen wollte. Das Landgericht hat beide Anträge zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz haben beide Beteiligten ihre früheren Anträge weiter verfolgt. Dazu hat der Eigentümer insbesondere noch vorgetragen: Außer der höher festzusetzenden Entschädigung für die Überlassung der Grundstücke sei ihm Entschädigung dafür zu leisten, daß er seinen leistungsfähigen Gärtnereibetrieb wegen der Unmöglichkeit, Ersatzgelände zu bekommen, habe aufgeben müssen. Es seien deshalb die Transportkosten, die bei einer Umsetzung des Betriebes angefallen wären, die Personal- und Materialkosten für die Herrichtung eines Ersatzgrundstückes, Kosten für Zufahrtswege und Hofflächen auf einem Etrsatzgrundstück, Kosten für die Installation von Wasserleitungen, Kraft- und Lichtanlagen auf einem solchen Grundstück sowie die Kosten für dessen Einfriedung und ferner Lohnfortzahlungskosten und Gewinnausfall in einer Höhe von insgesamt rund 395.000,00 DM auszugleichen.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Bundesrepublik und der weitergehenden Berufung des Eigentümers diesem über die festgesetzte Entschädigung von 450.000,00 DM hinaus eine weitere Entschädigung von 11.680,00 DM zugebilligt.
Die Revision des Eigentümers erstrebt eine weitere Entschädigung von 120.000,00 DM und dementsprechend eine Festsetzung der Gesamtentschädigung auf 581.680,00 DM. Die Bundesrepublik bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt folgende Berechnung zugrunde: Es hat den Verkehrswert der Grundstücke im April 1962 in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit 405.000,00 DM angesetzt.
Die Kosten für die Herrichtung eines Ersatzgrundstückes für die gärtnerische Nutzung hat es mit 38.680,00 DM, den Gewinnausfall mit 12.000,00 DM und die Kosten für das "Vorhalten" von Fachkräften mit 6.000,00 DM festgestellt und ist so zu einer Gesamtentschädigung von 461.680,00 DM gekommen.
Eine Entschädigung für Transportkosten und eine besondere Berücksichtigung von Kosten für Zu- und Abfahrtswege, für Installation von Wasserleitungen, Kraft- und Lichtanlagen sowie von Kosten für die Einfriedung eines Ersatzgrundstückes hat das Berufungsgericht versagt.
II.
Die Revision will demgegenüber weiter berücksichtigt wissen:
| 1. | Transportkosten | 3.170,00 DM |
|---|---|---|
| 2. | Wege- und Hofflächen | 27.200,00 DM |
| 3. | Installation von Wasserleitungen | 22.000,00 DM |
| 4. | Einfriedung | 6.250,00 DM |
| 5. | Elektrische Anschlüsse | 3.000,00 DM |
| 6. | weiterer Gewinnausfall | 33.000,00 DM |
| 7. | Verlust des Kundenkreises | 25.000,00 DM |
| zusammen | 119.620,00 DM. | |
III.
Da die Revision die Festsetzung der Entschädigung für die überlassenen Grundstücke (d.h. für den eingetretenen Rechtsverlust im Sinne des § 95 BBauG) auf 405.000,00 DM nicht angegriffen hat, ist nur noch über die Entschädigung gemäß § 96 BBauG wegen anderer durch den Verlust der Grundstücke eingetretener Vermögensnachteile zu befinden.
Das Bundesbaugesetz trägt mit der Bestimmung seines § 96 dem Umstand Rechnung, daß der von einer Enteignung Betroffene mit der Entschädigung für den Verlust der ihm entzogenen Eigentumssubstanz, also mit der Entschädigung für den Rechtsverlust im Sinne des § 95 BBauG in vielen Fällen noch keinen angemessenen Ausgleich für das ihm Genommene erhält, daß dazu vielmehr häufig noch die Berücksichtigung sonstiger Nachteile erforderlich ist, die für den Betroffenen als erzwungene und unmittelbare Folge der Enteignung eintreten. Das Gebot, auch diese Nachteile im Rahmen der angemessenen Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts dar (vgl. dazu u.a. die Urteile des Senats vom 27. April 1964 - III ZR 136/63 in LM unter Nr. 9 zu LandBeschG = WM 1964, 968 ff = BGH Warn 1964 Nr. 173; vom 8. April 1965 - III ZR 60/64 in NJW 1965, 1480/1482 unter II, insoweit in BGHZ 43, 300 nicht abgedruckt, und vom 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64 in NJW 1966, 493 ff sowie Schack in "Der Betrieb" 1967, 495 ff). Dieser Grundsatz findet seine Grundlage heute in der Entschädigungsregelung des Art. 14 GrundG und ist in neueren Enteignungsgesetzen ausdrücklich verankert worden (s. außer § 96 BBauG auch § 19 LandbeschaffungsG, § 5 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 - GVBl I 77, § 4 des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 - GVBl S. 737, § 5 des Bremischen Enteignungsgesetzes vom 5. Oktober 1965 - GVBl S. 129 sowie § 14 des Landesenteignungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966 - GVBl S, 103). Die nach Maßgabe des § 96 BBauG zu leistende Entschädigung und die Entschädigung für den Rechtsverlust gemäß § 95 BBauG bilden zusammen die beiden Komponenten der den Betroffenen nach § 93 BBauG zustehenden einheitlichen Entschädigung. Dabei geht das Gesetz selbst - wie sich aus der Formulierung des § 96 Abs. 1 Satz 1 BBauG (" ..., wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind") eindeutig ergibt - davon aus, daß beide Komponenten sich überschneiden können. Ob im Einzelfall ein Schadenselement oder anders ausgedrückt ein für die Entschädigungsbemessung zu berücksichtigender Umstand der einen oder anderen Komponente zugeordnet wird, ist praktisch ohne Bedeutung, wenn nur vermieden wird, daß dieses Schadenselement mehr als einmal in Rechnung gesetzt wird und auf diese Weise eine Doppelentschädigung erfolgt.
Zu den Folgeschäden, die im Rahmen des § 96 BBauG zu berücksichtigen sind, zählt gemäß Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung insbesondere auch der vorübergehende oder dauernde Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensmäßig obliegenden Aufgaben erleidet. Jedoch ist insoweit Entschädigung nur bis zu dem Betrage des Aufwandes zu leisten, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende zu nutzen.
Aus alledem ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Kläger hat unstreitig seinen Gärtnereibetrieb aufgegeben und Ersatzgrundstücke, auf denen er einen solchen Betrieb fortsetzen könnte, nicht erworben, nach seiner Darstellung auch nicht beschaffen können. Es kommt deshalb für ihn eine Entschädigung für den Verlust, den er in seiner Berufs- und Erwerbstätigkeit erlitten hat, neben der Substanzentschädigung aus § 95 BBauG in Betracht. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß diese Nachteile nicht bereits- ganz oder teilweise - bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust Berücksichtigung gefunden haben oder nicht durch sonstige Vermögensvorteile, die dem Eigentümer infolge der Enteignung entstanden sind, ausgeglichen werden (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BBauG).
Hier hat das Berufungsgericht, ohne im einzelnen die zuvor genannten Voraussetzungen für eine Entschädigung im Rahmen des § 96 BBauG zu prüfen, dem Eigentümer eine Entschädigung für "sonstige Vermögensnachteile" zugebilligt und ihre Hohe nach dem Betrag des Aufwandes bemessen, der nach seiner Berechnung erforderlich sein würde, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie die aufgegebenen Grundstücke zu nutzen. Diese Berechnungsweise ist jedoch im Ansatz verfehlt. Zwar ist es richtig, daß eine derart berechnete Entschädigung nicht zur Voraussetzung hat, daß der betroffene Eigentümer tatsächlich seinen Betrieb auf ein Ersatzgrundstück verlegt (vgl. BGH in NJW 1966, 493/496). Jedoch hat das Berufungsgericht - abgesehen davon, daß es nicht geprüft hat, ob und inwieweit die Verluste des Eigentümers in seiner Berufs- und Erwerbstätigkeit nicht bereits durch die Entschädigung für den Rechtsverlust oder durch sonstige gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 BBauG zu berücksichtigende Vorteile ausgeglichen sind - nicht berücksichtigt daß der geldmäßige Aufwand, den eine Betriebsverlegung erforderlich machen würde, nicht in jedem Fall einer durch die Enteignung erzwungenen Betriebsaufgabe als Entschädigung zu leisten ist, daß dieser Aufwand vielmehr lediglich die Obergrenze der Entschädigung bildet.
Hier will der Eigentümer aus seiner Gärtnerei einen Gewinn von jährlich mindestens 15.000,00 DM gezogen haben. Selbst wenn der Gewinn tatsächlich diesen Betrag noch um einiges überstiegen haben sollte, war doch die Rendite, die aus den Grundstücken erzielt wurde, verhältnismäßig gering. Denn die Grundstücke, auf denen die Gärtnerei betrieben wurde, besaßen Baulandqualität und hatten demzufolge einen hohen Wert (405.000,00 DM). Bei der Entschädigung für die "Folgeschäden" wird deshalb berücksichtigt werden müssen, daß die Nutzung des dem Eigentümer für den Rechtsverlust zugeflossenen Entschädigungskapitals möglicherweise einen höheren Ertrag erbringt, als die Nutzung der Grundstücke im Rahmen des Gärtnereibetriebes bisher tatsächlich erbracht hatte. Bei dieser Gegenüberstellung wird der Ertrag der Kapitalnutzung ebenso "abstrakt" zu berechnen sein wie der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gedachte Aufwand (vgl. BGH in NJW 1965, 1480/1482 f und 1966, 493/496; WM 1968, 121/122), nämlich danach, wie verständigerweise ein derartiges Kapital sachgerecht genutzt wird, d.h. man wird von einem angemessenen Zinsertrag des Entschädigungskapitals auszugehen haben ohne Rücksicht darauf, wie der Betroffene das Kapital tatsächlich genutzt hat. Im übrigen wird bei der Frage, welche Nachteile der Eigentümer dadurch erlitten hat, daß er seinen Gärtnereibetrieb aufgeben mußte und ihn nicht auf einem Ersatzgrundstück fortführen konnte, zu berücksichtigen sein: Bei einer Betriebsverlegung hätte der Eigentümer das ihm für den Entzug der Grundstücke zugeflossene Entschädigungskapital - ganz oder zum erheblichen Teil - für den Erwerb eines Ersatzgrundstückes aufwenden müssen, während ihm nunmehr dieses Kapital voll zu anderweiter Nutzung verblieben ist. Ferner wird in Rücksicht zu ziehen sein, daß der Kläger bei einer Betriebsfortführung seine Arbeitskraft diesem Betriebe widmen müßte, während er nunmehr diese Arbeitskraft anderweit verwenden kann. Dieser Umstand könnte nur insoweit außer Betracht bleiben, als dem Eigentümer eine anderweite Verwendung seiner Arbeitskraft nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu BGH in WM 1964, 968/971).
Die Revision geht ebenso wie das Berufungsgericht ohne weiteres davon aus, daß dem Eigentümer im Rahmen des § 96 BBauG der Betrag ersetzt werden müsse, der für die Herrichtung eines Ersatzgrundstückes für einen Gärtnereibetrieb, wie er auf den abgegebenen Grundstücken geführt wurde, aufzuwenden sein würde. Wenn dieser Ausgangspunkt nach dem oben Aufgeführten auch verfehlt ist, so erweist sich damit die Revision doch noch nicht als unbegründet. Denn es läßt sich bei dem bisherigen Sach- und Streitstand noch nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen, daß hier der Eigentümer über den ihm bisher zugebilligten Betrag weitere Entschädigung verlangen und der - fiktive - Aufwand für eine Betriebsverlegung für die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung doch noch maßgeblich werden könnte. Würde das aber der Fall sein, dann würde den Rügen der Revision nicht vollen Umfangs der Erfolg versagt bleiben können:
1.
Transportkosten zu berücksichtigen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß hier keine Umzugskosten entstanden seien und auch nicht entstehen würden. Mit dieser Begründung läßt sich die Nichtberücksichtigung der (Transportkosten indes nicht rechtfertigen. Es ist zu beachten, daß hier mangels einer tatsächlichen Betriebsverlegung deren Kosten lediglich als fiktiver Aufwand in Ansatz zu bringen sind, um die Grenze zu ermitteln, bis zu der dem Eigentümer eine Entschädigung wegen des Verlustes, den er in seiner Erwerbstätigkeit erfahren hat, höchstens gewährt werden kann. Der Eigentümer hat mithin zunächst diesen Verlust nach Art und Hohe darzulegen und ggfs. zu beweisen. Erst danach ist der Aufwand zu ermitteln, den eine Betriebsverlegung auf ein Ersatzgrundstück erforderlich machen würde, sofern nicht überhaupt von vornherein ersichtlich ist, daß der zu entschädigende Verlust - soweit er nicht ohnehin durch die Substanzentschädigung aus § 95 BBauG oder sonstige Enteignungsvorteile ausgeglichen wird - hinter dem Aufwand für eine Betriebsverlegung zurückbleibt. Im Rahmen dieser zur Ermittlung der Entschädigungsobergrenze vorzunehmenden Errechnung der Kosten einer rein fiktiven Betriebsverlegung können die Transportkosten, die bei einer faktischen Betriebsverlegung entstehen würden, im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 BBauG angemessen berücksichtigt werden.
2.
Für Kosten der Wege- und Hofflächen auf einem Ersatzgrundstück hat das Berufungsgericht eine Entschädigung versagt mit der Begründung, Anlagen dieser Art, wie sie der Beteiligte in Ansatz bringe, seien auf den beiden überlassenen Grundstücken nicht vorhanden gewesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht: Daraus, daß in dem Gutachten des Gutachterausschusses vom 25. Oktober 1963 und in der Zustsndsfeststellung des Dipl. Ing. T. Wege- und Hofflächen nicht ausdrücklich erwähnt werden, kann nicht geschlossen werden, daß derartige Flächen, ohne die ein Gärtnereibetrieb praktisch überhaupt nicht auskommen kann, nicht vorhanden waren. Jedenfalls hatte der Eigentümer, worauf die Revision zutreffend hinweist, auf S. 15 seiner Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, daß auf dem früheren Gelände Wegeflächen und Hofraum von rund 2.764 qm sowie ein Erd- und Kohlenplatz von 500 qm vorhanden gewesen seien. Der Sachverständige K., auf den das Berufungsgericht sich ebenfalls beruft, hat zwar auf S. 8 seines Gutachtens vom 4. August 1969 darauf hingewiesen, "daß der bisherige Betrieb ... nicht über Wege- und Hofflächen verfügte, die dem Kostenanschlag cc) entsprechen". Aus dieser Bemerkung des Gutachters aber kann lediglich geschlossen werden, daß auf dem früheren Betriebsgrundstück die Wege- und Hofflächen qualitativ nicht von der Art waren, wie sie nach dem Kostenanschlag des Eigentümers auf einem Ersatzgrundstück herzurichten wären; indes geben die Ausführungen des Sachverständigen keine Grundlage für die Annahme ab, hergerichtete Wege- und Hofflächen seien auf den früheren Betriebsgrundstücken überhaupt nicht vorhanden gewesen. Der Umstand, daß die früher vorhanden gewesenen Wege- und Hofflächen ihrer Qualität nach nicht denen entsprachen, von denen der Kostenanschlag ausgeht, mag dazu führen, daß auch nur die Kosten für die Herrichtung entsprechender Wege- und Hofflächen bei der Entschädigungsbemessung in Ansatz zu bringen sind, kann jedoch die Versagung einer Entschädigung vollen Umfangs nicht ohne weiteres rechtfertigen.
3.-5.):
Eine besondere Entschädigung für die Installation von Wasserleitungen, elektrische Licht- und Kraftanlagen sowie für die Einfriedung eines Ersatzgrundstückes hat das Berufungsgericht ebenfalls abgelehnt und dazu erwogen: Die Kosten oder der Wert der Installationen und der Einfriedung, soweit sie auf dem früheren Betriebsgrundstück vorhanden gewesen seien, seien bereits bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust mitberücksichtigt worden und könnten deshalb nicht noch einmal entschädigt werden.
Mit dieser Erwägung läßt sich jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, eine völlige Nichtberücksichtigung dieser Kosten bei der Entschädigungsbemessung im Rahmen des § 96 BBauG nicht rechtfertigen. Zwar ist es richtig, daß auch in diesem Rahmen eine Entschädigung nur insoweit in Betracht kommen kann, wie die abzugeltenden Vermögensnachteile nicht bereits bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust selbst berücksichtigt worden sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBauG). Indes ist zu bedenken: Nach § 95 Abs. 1 BBauG ist lediglich die Substanz des entzogenen Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes in Höhe des Verkehrswertes zu entschädigen. Im Rahmen des § 96 BBauG, soweit er hier einschlägig ist, kommt es hingegen auf die Kosten an, die die Herrichtung eines Ersatzgrundstückes zu einer gleichartigen Nutzung verursachen würde. Im Blick auf die in diesem Zusammenhang interessierenden Kosten kommt es also auf den Aufwand an, der erforderlich ist, ein Ersatzgrundstück in gleicher Weise mit Wasserleitungen, Kraft- und Lichtanlagen sowie einer Einfriedung zu versehen, wie die früheren Grundstücke sie aufgewiesen haben. Diese - fiktiven - Einrichtungskosten sind alsdann um die Beträge, die bereits im Rahmen der Entschädigung für den Rechtsverlust gemäß § 95 BBauG Berücksichtigung gefunden haben, zu kürzen. Insbesondere ist aber auch - was in den bisherigen Berechnungen nicht geschehen ist - ein Abzug "neu für alt" zu machen, weil andernfalls der Betroffene über seinen tatsächlichen Verlust hinaus eine Entschädigung erlangen würde (vgl. dazu Bruegelmann-Pohl, BBauG, Anm. 3 a) aa) (1) zu § 96). Bei dieser Berechnung mag sich im Einzelfall durchaus ergeben können, daß über die gemäß § 95 BBauG festgesetzte Substanzentschädigung hinaus eine weitere Entschädigung nicht in Betracht kommt. Jedoch läßt sich mit der Erwägung des Berufungsgerichts allein die Versagung einer weiteren Entschädigung nicht begründen.
6. und 7.
(Weiterer) Gewinnausfall und Verlust des Kundenkreises: Gegenüber der Berechnung des Gewinnausfalles, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, hat die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen erhoben. Es erübrigt sich jedoch, auf diese Verfahrensrügen im einzelnen einzugehen, da das Berufungsurteil aus den oben bereits dargelegten Gründen ohnehin in vollem Umfang des Revisionsantrages aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Die Beteiligten erhalten damit Gelegenheit, gegebenenfalls auch zur Frage des Gewinnausfalls weitere Ausführungen zu machen und Beweise anzutreten.
Neben der Entschädigung für den Gewinnentgang wird nicht noch eine davon gesonderte Entschädigung für den Verlust des alten Kundenstammes in Ansatz gebracht werden können, dieser Verlust wird vielmehr in der Regel lediglich einen Berechnungsposten bei der Bemessung des Gewinnentganges darstellen können.
IV.
Dem Kammergericht, an das die Sache unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, bleibt zweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten.
Kreft
Dr. Arndt Bundesrichter
Dr. Hußla ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer
Dr. Krohn