Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: B 1 KR 36/25 BH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.04.2026
Aktenzeichen
B 1 KR 36/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:020426BB1KR3625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 19.06.2024 - AZ: S 36 KR 239/24
LSG Nordrhein-Westfalen - 31.07.2025 - AZ: L 16 KR 398/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem durch Vorlage der Verordnung einer Krankenbeförderung zur voll-/teilstationären Krankenhausbehandlung seines Hausarztes erhobenen Begehren auf Übernahme von Fahrkosten mit dem Taxi zu einer stationären Behandlung in der Spezialklinik N, R, in Höhe von ca 1300 Euro bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, da der verordnende Arzt auf Nachfrage angegeben habe, dass der Kläger nach seinem gesundheitlichen Zustand öffentliche Verkehrsmittel zur Fahrt ins Krankenhaus nutzen könne. Die Beförderung mit dem Taxi sei daher medizinisch nicht notwendig iS des § 60 Abs 3 Nr 2 iVm Abs 1 Satz 3 SGB V und § 7 Abs 3 der Krankentransportrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Urteil vom 31.7.2025).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

3

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - juris RdNr 21, in SozR 4-2600 § 43 Nr 19 nicht abgedruckt; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).

5

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem beim BSG eingegangenen Schreiben haben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

6

a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

7

b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

8

c) Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler bezeichnen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

9

2. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.