Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.07.2007, Az.: I B 57/07

Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde bei eingeschränkter Übersendung von Akten nach Einsichtnahme bei Gericht

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.07.2007
Aktenzeichen
I B 57/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 36516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Saarland - 05.02.2007 - AZ: 1 V 2140/03

Fundstelle

  • BFH/NV 2007, 1916 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die beantragte Akteneinsicht ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts (FG), wenn der Kläger die Akten während des Beschwerdeverfahrens einsieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325; vom 12. Juli 1991 III B 152/87, BFH/NV 1992, 49). Entsprechendes muss gelten, wenn --wie im Streitfall-- das FG mit der beanstandeten Entscheidung einem Aktenübersendungsbegehren nicht vollständig nachkommt, sondern einen Teil der Akten nur zur Einsicht bei Gericht bereithält. Auch dann besteht nach Einsichtnahme in die Akten, die nach den Feststellungen im Nichtabhilfebeschluss seitens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und Beschwerdeführers am 26. Februar 2007 erfolgt ist, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für das Rechtsmittel gegen die die vollständige Aktenübersendung ablehnende Entscheidung des FG.