Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.06.1990, Az.: X B 163/88
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.06.1990
- Aktenzeichen
- X B 163/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 325
Entscheidungsgründe
. . .
1.
Die Beschwerde ist statthaft.
Entscheidungen des FG oder des Vorsitzenden des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen im Sinn des § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und daher mit der Beschwerde anfechtbar (z. B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).
2.
Die Beschwerde ist aber unzulässig.
Wie jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt auch das Beschwerdeverfahren vor dem BFH ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 128 FGO Rz. 22).
Da der Prozeßbevollmächtigte die Einkommensteuerakten des beklagten FA während des Beschwerdeverfahrens beim FA L eingesehen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Inwieweit durch die Weigerung des Vorsitzenden des FG, den Termin aufzuheben und die Akten zur Einsichtnahme an das Landgericht L zu versenden, das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung der Revision im Revisionsverfahren zu entscheiden.