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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1993, Az.: VI ZR 117/92

Minderjähriger; Aufsichtspflicht; Maßstab; Zündmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1993
Aktenzeichen
VI ZR 117/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1994, 465 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 851 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1003
  • VersR 1993, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1993, 151-152 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Zur elterlichen Aufsichtspflicht bei der Gefahrabwehr für Dritte.

2. Der Maßstab der elterlichen Aufsichtspflicht bei einem normal entwickelten, fast zwölfjährigen Jungen im Umgang mit Zündmitteln ist grundsätzlich verschieden zu demjenigen, der bei wesentlich jüngeren Anwendung findet.

Tatbestand:

1

Der Kläger hat als Feuerversicherer den am 18. Juni 1975 geborenen Beklagten zu 1), seinen Vater (den früheren Beklagten zu 2) und seine Mutter, die Beklagte zu 3, auf Schadensersatz aus nach § 67 VVGübergegangenem Recht für Leistungen in Anspruch genommen, die er an seinen Versicherungsnehmer H. erbracht hat. Auf dessen landwirtschaftlichem Anwesen, zu dem auch eine von den Beklagten bewohnte Mietwohnung gehört, brannte am 9. Mai 1987 eine Scheune nieder, weil der Beklagte zu 1) und sein damals 10 Jahre alter Freund dort mit einem Feuerzeug im Stroh gezündelt hatten. Das Feuerzeug war am Vortag in den Besitz des Beklagten zu 1) gelangt, als die Beklagte zu 3) für die beiden Jungen, die einen Flohmarkt besuchen wollten, aus ihrer Schmuckkassette einige alte Ketten heraussuchte, damit sie diese verkaufen konnten; bei dieser Gelegenheit entnahm der Beklagte zu 1) der Schmuckkassette - von der Beklagten zu 3) unbemerkt - das darin liegende Feuerzeug und versteckte es im Hof.

2

Der Kläger ist der Auffassung, neben dem Beklagten zu 1) seien auch dessen Eltern, denen eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen sei, in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden verantwortlich. Nachdem er vom Haftpflichtversicherer der Beklagten einen Betrag von 80.842,60 DM erhalten hat, hat der Kläger von den Beklagten Zahlung weiterer 92. 151,40 DM begehrt, die er an den Geschädigten H. geleistet hat.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten zu 2) führte zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage; die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) blieb ohne Erfolg. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten zu 1) hat der Senat nicht angenommen. Die Beklagte zu 3) verfolgt mit ihrer Revision den Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte zu 3) habe ihrer Aufsichtspflicht über ihren Sohn im Sinne des § 832 Abs. 1 BGB nicht genügt. Ihr sei vorzuwerfen, daß sie ihre Schmuckkassette mit dem Feuerzeug, als sie diese hervorgeholt habe, um den Kindern alte Ketten auszuhändigen, vorübergehend in geöffnetem Zustand unbeaufsichtigt gelassen habe. Damit habe sie es dem Beklagten zu 1) ermöglicht, sich das Feuerzeug eigenmächtig zu beschaffen; sie habe ihn fahrlässig "in Versuchung geführt".

5

II. Diese Überlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen vermögen die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu tragen, die Beklagte zu 3) habe ihre Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 BGB verletzt.

6

1. An die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sind allerdings, sowohl was ihre Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch was die Überwachung eines möglichen Umgangs der Kinder mit Zündmitteln angeht, strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734 , vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969 , vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211 und vom 29. Mai 1990 - VI ZR 205/89 - VersR 1990, 1123 [BGH 29.05.1990 - VI ZR 205/89] - insoweit in BGHZ 111, 282 [BGH 29.05.1990 - VI ZR 205/89] nicht abgedruckt). Durch spielende Kinder werden in keineswegs seltenen Fällen Brände mit schweren Schäden verursacht; dieses Risiko, das von Kindern für Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB in erster Linie von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem außenstehenden Geschädigten und die als Sorgeberechtigte und Erziehungsverpflichtete auch die Möglichkeit zu gebotener Einwirkung auf ihr Kind haben (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 aaO und vom 29. Mai 1990 aaO).

7

Der Bundesgerichtshof hat daher mehrfach betont, daß Eltern ihre kleineren, in den entschiedenen Fällen etwa sieben oder acht Jahre alten Kinder nicht nur eindringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer belehren, sondern auch darauf streng achten müssen, daß die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern oder anderen Zündmitteln gelangen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. Februar 1969 - VI ZR 222/67 - VersR 1969, 523 f., vom 17. Mai 1983 aaO und vom 1. Juli 1986 aaO). Für ältere, dem Grundschulalter bereits entwachsene Kinder können aber nicht in allem dieselben Maßstäbe gelten.

8

Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285 [BGH 29.05.1990 - VI ZR 205/89], vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279 und vom 10. Juli 1984 aaO). Mit zunehmendem Alter eines - normal begabten und entwickelten - Kindes wachsen seine intellektuellen und psychischen Fähigkeiten, seine Möglichkeit zu rationaler Einsicht in die Gefahren offenen Feuers ebenso wie zur Beachtung solcher Einsichten auch im Rahmen des Spiels; andererseits mag - je nach Veranlagung des Kindes - allerdings auch seine Risikobereitschaft zunehmen. Im Rahmen dieses Wachstums- und Reifeprozesses müssen die Eltern Art, Umfang und Maß ihrer Aufsicht wesentlich daran ausrichten, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeitigt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 1979 aaO m.w.N.).

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Bei einer normalen Entwicklung ihres Kindes ergibt sich für die Eltern die Pflicht, die weiter gebotene Belehrung und Ermahnung hinsichtlich der Risiken im Umgang mit Feuer nunmehr in stärkerem Maße auf einer die intellektuelle Einsichtsfähigkeit des Kindes ansprechenden Ebene fortzuführen. Zum andern dürfen zwar auch Eltern älterer Kinder, die bisher keine Neigung zum "Zündeln" gezeigt haben, diese nicht durch unvorsichtiges Verhalten in Versuchung führen, Zündmittel zu Spielzwecken einzusetzen; es kann aber von den Eltern nicht mehr im selben Umfang wie bei kleineren Kindern verlangt werden, ihre dem Grundschulalter entwachsensen Kinder in jedem Fall von Streichhölzern, Feuerzeug oder dergleichen fernzuhalten. Je älter das Kind wird und je weiter es in seiner Entwicklung fortschreitet, desto weniger kann selbst bei voller Berücksichtigung des Schutzinteresses Dritter den Eltern eine aufsichtsführende Begleitung auf Schritt und Tritt zugemutet werden; insoweit muß auch für den Anwendungsbereich des § 832 BGB die alleinige haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Kindes, die in gleicher Weise versicherbar ist wie das Haftungsrisiko der Eltern, gegenüber einer Mitverantwortung seiner Sorgeberechtigten stärker in den Vordergrund treten.

10

2. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 3) überspannt. Es stellt keine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter dar, daß sie ihren Schmuckkasten, den sie hervorgeholt hatte, um den Kindern alte Ketten für den Flohmarkt herauszusuchen, nicht ständig so im Auge behalten hat, daß dem Beklagten zu 1) ein unbemerkter Zugriff auf das im Kasten liegende Feuerzeug unmöglich war.

11

Der Beklagte zu 1) stand damals kurz vor Vollendung seines 12. Lebensjahres. Er war Schüler der Orientierungsstufe der Oberschule; das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen auf eine Einschränkung seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes geschlossen werden müßte. Unter diesen Umständen konnte von den Eltern nicht verlangt werden, daß sie Streichhölzer und Feuerzeuge für den Jungen zu jeder Zeit - auch ganz kurzfristig - völlig unerreichbar verwahrten.

12

Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hatte die Beklagte zu 3) das in Rede stehende Feuerzeug nicht so aufbewahrt, daß es der Beklagte zu 1) beliebig hätte erreichen können; noch weniger hat sie es ihrem Sohn bewußt zugänglich gemacht. Vielmehr war das Feuerzeug in aller Regel im Schmuckkasten verschlossen und stand nur für einen kurzen Zeitraum dem Zugriff des Beklagten zu 1) offen, als der Schmuckkasten benutzt wurde. Der Beklagten zu 3) kann es nicht als Verletzung ihrer Aufsichtspflicht angelastet werden, daß sie nicht damit gerechnet hat, ihr fast 12-jähriger Sohn werde bei dieser Gelegenheit das Feuerzeug heimlich entwenden, um es später zum "Zündeln" einsetzen zu können. Die Mutter mußte nicht an die Möglichkeit eines derartigen - ihre Freundlichkeit geradezu mißbrauchenden - Verhaltens ihres Sohnes denken, solange er ihr nicht zu Mißtrauen konkreten Anlaß gegeben hatte oder erkennbar auf Zündmittel aus gewesen war; dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage kann der Beklagten zu 3) auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den Inhalt des Schmuckkastens nicht sofort kontrolliert und das Fehlen des Feuerzeugs nicht bemerkt hat.

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3. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 3) auch ihrer Pflicht zur Aufklärung und Belehrung des Beklagten zu 1) über die Gefahren des Feuers im erforderlichen Umfang nachgekommen ist; dem Beklagten zu 1) ist das Verbotene seines Tuns durchaus bewußt gewesen. Dies wird im Revisionsverfahren von keiner der Parteien in Zweifel gezogen.

14

III. Das Berufungsurteil ist daher, soweit es zum Nachteil der Beklagten zu 3) erkannt hat, aufzuheben. Da es weiterer Sachaufklärung nicht mehr bedarf, ist gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auf die Berufung der Beklagten zu 3) die gegen sie gerichtete Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und - soweit den Beklagten zu 2) und zu 3) Kosten des Berufungsrechtszugs auferlegt werden - auf § 97 Abs. 2 ZPO.