Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.2026, Az.: 6 StR 435/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 435/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:010426B6STR435.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 10.03.2025 - AZ: 2 KLs 371 Js 49048/22 (8/23)
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. März 2025 aufgehoben
- a)
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen,
- b)
im Ausspruch über die erweiterte Einziehung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Beleidigung in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Allerdings unterliegen die Einziehungsentscheidungen überwiegend der Aufhebung.
a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB hat keinen Bestand.
aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in der Zeit vom 10. April bis 16. Mai 2020 in zehn Fällen Kokain und Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf (Fälle II.1 bis 5 sowie 7 bis 11 der Urteilsgründe). In einem weiteren Fall verkaufte er fünf Kilogramm Marihuana und 250 Gramm Kokain an den Nutzer des EncroChat-Accounts "f. " (Fall 6 der Urteilsgründe), mit dem er sich auf einen Kaufpreis von insgesamt 32.500 Euro geeinigt hatte. Diesen Betrag und die Summe der jeweiligen Einkaufspreise aus den übrigen Fällen hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, als Wert erlangter Taterträge 105.750 Euro einzuziehen.
bb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ist bereits nicht festgestellt, dass der Angeklagte aus den Taten - wie vom Landgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt - den eingezogenen Betrag im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat; es fehlt an Feststellungen zur notwendigen tatsächlichen Verfügungsgewalt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, Rn. 8 mwN) in irgendeiner Phase des Tatablaufs. Überdies hat das Landgericht seine Einziehungsentscheidung nicht beweiswürdigend belegt. Dies war weder mit Blick auf die rechtsfehlerfrei festgestellten Ankäufe in Weiterverkaufsabsicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 6 StR 427/22; Urteil vom 13. Oktober 2022 - 4 StR 102/22), noch verstand sich ein Zufluss erzielter Verkaufserlöse an den Angeklagten jeweils von selbst.
b) Auch die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehung des Pkw "Audi SQ5" sowie der zugehörigen Schlüssel, Winterreifen und Fahrzeugpapiere erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte Eigentümer des Fahrzeugs ist. Er habe dieses mit "Einkünften aus dem Drogenhandel finanziert" und es "nach den hier abgeurteilten Taten" erworben. Damit lässt sich indes den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der Angeklagte das Fahrzeug mit Taterlösen aus den hier abgeurteilten Taten oder aber mit solchen aus einer anderen Anknüpfungstat erworben hat. Der Hinweis auf die der Anordnung zugrunde gelegte Vorschrift ersetzt diese Feststellungen nicht.
4. Da nicht auszuschließen ist, dass entsprechende Feststellungen noch getroffen werden können, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); sie sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können um solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden.
5. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin:
a) Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer feststellen, dass das Fahrzeug mit Erlösen aus verfahrensgegenständlichen Taten erworben wurde, wäre die in Betracht kommende Einziehung des Fahrzeugs nach § 73 Abs. 3 StGB bei der Berechnung des der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB unterstehenden Betrags für die Fälle 1 bis 11 der Urteilsgründe zu berücksichtigen, um eine den Angeklagten beschwerende doppelte Erfassung zu vermeiden.
b) Sollte sie sich hingegen davon überzeugen, dass Erlöse aus verfahrensfremden Taten für den Fahrzeugkauf eingesetzt wurden, wird sie näher als bislang geschehen in den Blick zu nehmen haben, dass die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB lediglich für diejenigen Gegenstände vorgesehen ist, die durch oder für eine andere, nicht aufklärbare rechtswidrige Tat erlangt sind; hingegen enthält die Vorschrift keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung des mit dem Erlös aus einer anderen Straftat erworbenen Surrogats (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 2024 - 6 StR 367/23, NZWiSt 2024, 372, 374; vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, Rn. 33; Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - 5 StR 709/24, Rn. 5; vom 25. Mai 2022 - 4 StR 114/22). Auch die erweiterte Einziehung des Fahrzeugwertes, also des Wertes des Surrogats, wäre aus Rechtsgründen nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 238/21, wistra 2023, 121 Rn. 14). Bei der gegebenenfalls veranlassten Prüfung einer erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe des Betrages, der mittels Erlösen aus anderen Straftaten zum Erwerb des Fahrzeugs verwendet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20; vom 25. Mai 2022 - 4 StR 114/22; vom 21. September 2021 ‒ 3 StR 158/21, wistra 2022, 83), wird das Landgericht zu bedenken haben, ob dieser zum Zeitpunkt der Anknüpfungstat bereits im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2020 - 4 StR 221/22, Rn. 6; vom 18. Juni 2024 - 4 StR 450/23, Rn. 11; aber auch Vorlagebeschluss des 5. Strafsenats vom 4. November 2025 - 5 StR 312/23, NZWiSt 2026, 33).
Bartel