Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2018, Az.: 5 StR 623/17
Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Haftung als Gesamtschuldner aufgrund Einziehungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.2018
- Aktenzeichen
- 5 StR 623/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 22150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:240518B5STR623.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 04.08.2017
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2018, 240-241
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Umfang der gegen ihn angeordneten Einziehung gemeinsam mit den Mitangeklagten G. , Gö. , und Göt. sowie mit dem Mitangeklagten A. L. als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den sich aus der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag). Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.