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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1995, Az.: RiZ (R) 2/95

Untätigkeit eines Richters in mehreren Haftbefehlsantragsverfahren ; Dienstaufsichtliche Maßnahmen gegenüber einem Richter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1995
Aktenzeichen
RiZ (R) 2/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 30432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.03.1995

Fundstelle

  • DRiZ 1996, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
am 12. Oktober 1995
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky
und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Henze, Dr. Siol und Nobbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs bei dem Kammergericht vom 10. März 1995 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht Schöneberg. Am 24. April 1993, einem Samstag, war sie dort aufgrund des Geschäftsverteilungsplans Richterin vom Tagesdienst. Zu ihren Aufgaben gehörte es unter anderem, über die an diesem Tage eingehenden, an die Abteilung 70 des Amtsgerichts gerichteten Anträge des Landeseinwohneramtes Berlin auf Erlaß von Haftbefehlen gegen festgenommene Ausländer zu entscheiden, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden sollten. Sieben der am 23. April 1993 von der Behörde gestellten zwanzig Anträge betrafen Personen, die bereits am 23. April 1993 festgenommen worden waren. Die Antragstellerin traf keine Sachentscheidung über diese Anträge, so daß die Häftlinge vor Ablauf des Tages entlassen werden mußten. In den betreffenden Vorgängen führte sie jeweils folgendes aus:

"1.
Vermerk: Der gesetzl. Richter ist d. ord. Dez., da die Festnahme noch während der Geschäftszeit am Freitag, dem 23.4.93, erfolgt ist, bzw. davor.

Eine Entscheidung des nur f. d. unaufschiebaren Fälle zuständigen Notdienstes ist nicht möglich.

2.
Herrn ord. Dez. am 26.4.93."

2

Der Präsident des Amtsgerichts hielt der Antragstellerin in seinem Bescheid vom 5. August 1993 ihre Untätigkeit in den sieben Haftbefehlsantragsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vor und ermahnte sie zugleich zu ordnungsgemäßer Erledigung ihrer Amtsgeschäfte im Rahmen der Wochenenddienste.

3

Nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin das Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin mit dem Antrag angerufen, den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts vom 5. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Justiz vom 2. Dezember 1993 aufzuheben. Diesen Antrag hat das Dienstgericht durch Urteil vom 4. Juli 1994 zurückgewiesen.

4

Die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht hat in seinem Urteil vom 4. Juli 1994 zur Begründung ausgeführt:

5

Die von der Antragstellerin getroffene Entscheidung über ihre Zuständigkeit sei zwar dem grundsätzlich einer dienstaufsichtlichen Maßnahme entzogenen Kernbereich der richterlichen Tätigkeit zuzuordnen, doch stelle diese Entscheidung einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff dar, den ihr der Dienstvorgesetzte habe vorhalten dürfen.

6

Durch ihre Vorgehensweise habe die Antragstellerin den Anspruch der Beteiligten auf Rechtsgewährung nicht erfüllt. Wesentlicher Inhalt der Tätigkeit eines Richters sei es, unter Angabe von Gründen Entscheidungen über die ihm unterbreiteten Anträge zu fällen, um auf diese Weise dem Antragsteller Hinweise für sein weiteres Vorgehen zu geben. Er müsse ihren Inhalt nach außen mitteilen, weil Schweigen den Rechtssuchenden im Ungewissen lasse und ihm ein Vorantreiben der Sache unmöglich mache. Das wisse auch die Antragstellerin, die seit langem als Amtsrichterin tätig sei.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. März 1995 verwiesen.

8

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie wendet sich gegen die Wertung des Berufungsgerichts, ihr Verhalten sei offensichtlich fehlerhaft gewesen. Die am 23. April 1993 vor 10.00 Uhr festgenommenen Ausländer hätten gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend noch an diesem Tage dem zuständigen Richter der Abteilung 70 vorgeführt werden müssen. Die Ausländerbehörde habe nicht einfach zuwarten und die maximale Zeitgrenze einer Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung (Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG) ausschöpfen dürfen. Diese verfassungsrechtliche Lage habe die Antragstellerin zutreffend erkannt. Ihr Schluß, wegen der am 24. April 1993 nicht mehr unverzüglichen Einholung einer richterlichen Entscheidung nicht die gesetzliche Richterin zu sein, sei naheliegend und jedenfalls kein eindeutiger Fehlgriff gewesen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 22. Juni 1995 Bezug genommen.

10

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung der Entscheidung des Dienstgerichtshofs beim Kammergericht vom 11. Mai 1995, DGH 2/94, und der Entscheidung des Dienstgerichts beim Landgericht Berlin vom 4. Juli 1994, DG 1/94, den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts vom 5.8.1993, 3133 E-F 228/93, in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Justiz vom 2.12.1993, I-10 R 117, aufzuheben.

11

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist nicht begründet.

14

Der von der Antragstellerin angegriffene Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts vom 5. August 1993 stellt zwar eine in den Bereich der Rechtsfindung eingreifende (siehe unten 2) Maßnahme der Dienstaufsicht dar (siehe unten 1), dieser Eingriff war aber zulässig, da sein Anlaß eine offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung der Antragstellerin war (siehe unten 3).

15

1.

Daß der gegen die Antragstellerin ausgesprochene Vorhalt, verbunden mit der Ermahnung zu ordnungsgemäßer Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG), eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt, deren Zulässigkeit die Antragstellerin im Hinblick auf § 26 Abs. 3 DRiG von den Richterdienstgerichten überprüfen lassen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.

16

2.

Gegenstand des Vorhalts an die Antragstellerin durch den Präsidenten des Amtsgerichts war ihre Sachbehandlung in den sieben Haftsachen, in denen die betroffenen Personen schon am 23. April 1993 festgenommen worden waren. Die Antragstellerin kam nach Prüfung ihrer Zuständigkeit zu dem Ergebnis, daß nicht sie, sondern der "ordentliche Dezernent" der gesetzliche Richter in diesen Fällen sei. Diese Auffassung hielt sie in einem Aktenvermerk fest, eine weitere Tätigkeit entfaltete sie nicht. Dieses Vorgehen der Antragstellerin ist dem Bereich der Rechtsfindung zuzuordnen, in den alle der eigentlichen Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169;  47, 275, 286;  71, 9, 11;  90, 41, 45;  BGH DRiZ 1985, 181, 182); dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffene Entschließung (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195;  1991, 368) [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90].

17

3.

a)

In diesem Bereich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Maßnahmen der Dienstaufsicht nur in einem Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung zulässig. Ein solches Fehlverhalten darf der Dienstvorgesetzte nicht schon als gegeben ansehen, wenn er lediglich die Rechtsanwendung für fehlerhaft hält oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend ansieht. Er ist nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt (vgl. BGHZ 46, 147, 150;  67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75];  70, 1, 4 [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77];  76, 288, 291;  BGH DRiZ 1984, 194, 195). Nur in einem solchen Fall darf er dem Richter vorhalten, nicht gesetzestreu gehandelt zu haben.

18

b)

Um einen Fall dieser Art handelt es sich aber hier. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Antragstellerin, nicht der gesetzliche Richter für die gestellten Haftbefehlsanträge zu sein, überhaupt vertreten werden kann. Vorgehalten wurde ihr die Untätigkeit in den betreffenden Haftsachen. Insoweit aber ist die Wertung ihres Verhaltens als "offensichtlicher Fehlgriff" im Ergebnis nicht zu beanstanden.

19

Nachdem die Personen, auf die sich die Haftbefehlsanträge bezogen, schon am 23. April 1993 festgenommen worden waren, mußte eine richterliche Entscheidung über diese Anträge noch am 24. April 1993 ergehen, da die Festgenommenen andernfalls mit Ablauf dieses Tages freigelassen werden mußten (Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG). Dies war der Antragstellerin bekannt. Wenn sie ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Haftbefehlsanträge verneinte, durfte sie es nicht bei den von ihr in den jeweiligen Haftvorgängen niedergelegten Vermerken und der Verfügung, die Vorgänge am 26. April 1993 dem nach ihrer Ansicht zuständigen Richter vorzulegen, belassen. Ihre richterliche Pflicht, dem Rechtssuchenden, hier der antragstellenden Behörde, den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren, hätte es vielmehr geboten, dafür Sorge zu tragen, daß noch am 24. April 1993 eine richterliche Entscheidung über die Anträge ergehen konnte.

20

Die Untätigkeit der Antragstellerin hatte zur Folge, daß Entscheidungen über die Haftbefehlsanträge nicht mehr rechtzeitig ergehen konnten. Ihr Verhalten wurde zu Recht als offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung bewertet (vgl. BGH DRiZ 1984, 194, 195).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 8.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Schimansky
Gollwitzer
Henze
Siol
Nobbe