Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1989, Az.: BVerwG 4 B 170.89
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Angriffen auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts; Ausfüllung des Begriffs der Splittersiedlung durch sämtliche bauliche Anlagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 170.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.04.1989 - AZ: 3 S 2789/88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. April 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie macht zwar mehrfach geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 VwGO genügt. Denn sie legt nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage des revisiblen Rechts dar, sondern greift allein die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier. Konkrete klärungsbedürftige Rechtsfragen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Mit Angriffen auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen nicht dargelegt werden.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - (NJW 1984, 1576) ab, ist sie jedenfalls unbegründet. Im Berufungsurteil wird ausgeführt (BU S. 9), der Begriff der Splittersiedlung beschränke sich nicht auf die zu Wohnzwecken bestimmten Gebäude. Die gegenteilige Auffassung wird auch nicht in dem Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 (a.a.O.) vertreten. Dort ist lediglich ausgeführt worden, daß Lauben, die größer sind, als für die kleingärtnerische Nutzung erforderlich, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen, weil sie als Wochenendhäuser oder als Wohngelegenheiten genutzt werden können. Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle baulichen Anlagen den Begriff der Splittersiedlung erfüllen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128). Hierzu können auch Lagerschuppen gehören, in denen sich notwendigerweise arbeitende Menschen gelegentlich aufhalten können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Lemmel