Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1994, Az.: BVerwG 1 D 28.93
Dienstvergehen eines Beamten in Gestalt der Beanspruchung einer ungerechtfertigten Entschädigung im Zusammenhang mit einem Unfallschaden an einem dienstlich anerkannten Privatfahrzeug; Vorlage einer gefälschten Rechnung in betrügerischer Absicht; Vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht; Angemessenheit der erstinstanzlich verhängten Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 28.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.02.1993 - AZ: IX VL 46/92
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Verwaltungsoberinspektor ... geboren ... in ...
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Januar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Regierungsamtsrat Peter Dethlefs, Fernmeldehauptwart Hermann Fängmer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Verwaltungsoberinspektors ... und die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 10. Februar 1993 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
am 22. Oktober 1990 im Zusammenhang mit einem Unfallschaden an seinem dienstlich anerkannten Privatfahrzeug vom Dienstherrn eine nicht gerechtfertigte Entschädigung zu erlangen suchte, indem er in betrügerischer Absicht aus unterschiedlichen Belegen eine manipulierte Rechnung zusammenstellte und die Kopie davon seinem Antrag auf Entschädigung beigefügt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. Februar 1993 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von neun Monaten gekürzt. Es hat den vorgeworfenen Sachverhalt als erwiesen erachtet und als vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gewürdigt, die unter Berücksichtigung vergleichsweise heranzuziehender Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts die verhängte Disziplinarmaßnahme erforderlich mache.
3.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beamte als auch der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt.
a)
Der Beamte hat mit seiner Berufung beantragt, das Urteil aufzuheben und auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird ein betrügerisches Vorgehen bestritten. Er habe sich vielmehr hinsichtlich der Anspruchssituation in einem Irrtum befunden und angenommen, den ihm entstandenen Schaden durch Erstellung einer Rechnungskopie regulieren zu dürfen. Da er davon ausgegangen sei, einen Anspruch auf die Erstattungsleistung zu haben, könne nicht von einem vorsätzlich pflichtwidrigen Verhalten ausgegangen werden. Auch objektiv habe ein Anspruch auf Erstattung bestanden. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht sei der Dienstherr verpflichtet gewesen, den effektiv bereits eingetretenen Vermögensschaden auszugleichen und ggf. einen Vorschuß mit einer Abrechnungsauflage zu gewähren. Demgemäß habe er keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt.
b)
Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben und die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird vorgetragen, daß dem Beamten die Erstattungsrichtlinien bekannt gewesen seien und er deshalb nicht - wie im angefochtenen Urteil angenommen - mit vermindertem Unrechtsbewußtsein gehandelt habe. Der mit dem Betrugsversuch verbundenen vorsätzlichen Verletzung der Wahrheitspflicht werde im vorliegenden Fall eine Gehaltskürzung im unteren Maßnahmebereich nicht gerecht.
II.
Beide Berufungen bleiben ohne Erfolg.
1.
Die Berufung des Beamten ist unbeschränkt eingelegt, da er das ihm zur Last gelegte vorsätzlich pflichtwidrige Verhalten bestreitet. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie in disziplinarrechtlicher Hinsicht zu würdigen.
a)
Aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte ist Eigentümer eines nach § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz anerkannten Pkw's, Marke Opel-Kadett, Baujahr 1989. Anläßlich eines Betriebsbesuchs parkte er dieses Fahrzeug am 13. August 1990 auf einem Kundenparkplatz. Nach Beendigung des Betriebsbesuches stellte er fest, daß in der Motorhaube seines Pkw's über dem rechten Scheinwerfer sowie im Gummipuffer des Stoßfängers jeweils eine kleine Delle war. Eine Anzeige gegen Unbekannt blieb erfolglos.
Mit Antrag vom 17. August 1990 zeigte der Beamte über seinen Dienstherrn der D. unter Beifügung eines Kostenvoranschlages den Schaden an. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1990 teilte ihm die Versicherung mit, daß sein Schaden gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von 1.077,48 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM erstattet werde.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1990 beantragte der Beamte bei seinem Dienstherrn die Erstattung der durch die D. einbehaltenen Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 DM und fügte dem Antrag eine Kopie einer angeblichen Rechnung über 1.077,48 DM bei. Diese "Rechnung" hatte der Beamte selbst derart hergestellt, daß er den Kopf eines zuvor eingeholten Kostenvoranschlags abschnitt und ihn durch Kopieren mit einer Rechnung über diesen Kostenvoranschlag wieder ersetzte. Nach der Rundverfügung Nr. 183/81 kam eine Entschädigung nur in Betracht, wenn die Instandsetzungskosten durch Vorlage von Rechnungen belegt wurden. Zu einer Erstattung des beantragten Geldbetrages kam es nicht, nachdem die Manipulation des Beamten aufgefallen war.
Der Beamte räumt ein, gewußt zu haben, daß der Selbstbehalt auf Antrag bei der Verwaltung nur nach Vorlage einer Rechnung erstattet werden konnte. Bei einer Feier mit Bekannten sei ihm vorgeschlagen worden, eine Rechnungskopie herzustellen und diese einzureichen. Diesen Vorschlag habe er ohne jede weitere Überlegung aufgegriffen und ausgeführt. Hierbei habe er keine Bedenken gehabt, weil er den Unfallschaden tatsächlich erlitten habe und mit dem Antrag nur bekommen hätte, was ihm zugestanden habe. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, mit seinem Antrag einen berechtigten Erstattungsanspruch geltend zu machen.
2.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte seine Wahrheitspflicht verletzt und sich damit gegenüber seinem Dienstherrn achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Der Senat konnte es hierbei ohne Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BDO offenlassen, ob das pflichtwidrige Verhalten des Beamten zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB erfüllt. Der erkennbare Anschuldigungswille des Bundesdisziplinaranwalts geht dahin, dem Beamten "die Art und Weise der versuchten Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs" als Verletzung seiner Pflicht zur Wahrheit vorzuwerfen. Diese Pflichtverletzung setzt die Feststellung eines strafbaren Betrugs nicht voraus.
Der Beamte hat vorsätzlich gehandelt. Der Senat hält die Einlassung des Beamten, sich hinsichtlich der Anspruchssituation in einem Irrtum befunden zu haben, so daß ihm lediglich fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für widerlegt. Der Beamte hat mehrfach eingeräumt, daß ihm die Verwaltungspraxis bekannt gewesen sei, wonach Kostenerstattungen bei Schäden an Kraftfahrzeugen im Dienst nur gegen Vorlage einer Rechnung erfolgen. In Kenntnis dieser Situation konnte er sich daher bei seinem Vorgehen nicht in einem Irrtum befinden. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, daß der Beamte durch die Rechnungsmanipulation seinen Dienstherrn über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen täuschen und hierdurch zur Auszahlung des von seiner Versicherung nicht erstatteten Differenzbetrages in Höhe von 300,00 DM veranlassen wollte.
3.
Das Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht und erfordert eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme.
Die Verwaltung ist bei der personellen Betreuung ihrer Bediensteten schon wegen ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert, den in Betracht kommenden Sachverhalt bis in alle Einzelheiten selbst zu erforschen und die Angaben der in ihren Diensten stehenden Antragsteller genau zu prüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen auch gegenüber den Bediensteten nachkommen zu können, muß sich die Verwaltung daher auf die Richtigkeit der Angaben weitgehend verlassen. Das gilt für alle Arten von Anträgen, so z.B. für das Beihilfeverfahren, die Erstattung von Reisekosten oder, wie hier, die Erstattung von Schäden an einem dienstlich genutzten Kraftfahrzeug. Eine genaue Kontrolle dieser Anträge ist zeitraubend und materiell aufwendig. Jedem Beamten ist deshalb das Erfordernis, in solchen Anträgen wahrheitsgemäße Angaben zu machen, bewußt. Ein Beamter, der dennoch zur Unterstützung solcher Anträge von ihm gefälschte Belege vorlegt, verletzt daher seine Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten in so hohem Maße, daß hierfür mindestens eine Gehaltskürzung geboten ist, um ihn vor künftigen ähnlichen Pflichtverletzungen zu bewahren. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 1989 - BVerwG 1 D 77.88 - m.w.N. <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 65>, Urteil vom 12. Dezember 1989 - BVerwG 1 D 84.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 63>).
Erschwerend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Beamte durch eine mit einem gewissen Aufwand verbundene Rechnungsmanipulation seinen Dienstherrn zu täuschen versucht hat. Mildernd ist dagegen zu berücksichtigen, daß der bisher unbescholtene Beamte sein pflichtwidriges Verhalten alsbald eingeräumt hat und ihm nach Reparatur des tatsächlich an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Schadens ein Ausgleichsanspruch in dem beantragten Umfang zugestanden hätte.
Insgesamt hält der Senat deshab die erstinstanzlich verhängte Gehaltskürzung für ausreichend, um den Beamten auf die Bedeutung seiner Verfehlung mit dem Ziel der erzieherischen Einwirkung auf seinen künftigen Handlungswillen hinzuweisen. Dies würde im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung selbst dann gelten, wenn von einem strafbaren Betrugsversuch des Beamten auszugehen wäre.
Da somit das Bundesdisziplinargericht zutreffend den Sachverhalt festgestellt, rechtlich gewürdigt und disziplinar geahndet hat, waren sowohl die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts als auch die des Beamten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 f. BDO.
Gödel
Czapski