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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1982, Az.: IVb ZB 582/81

Anspruch auf Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute; Berücksichtigung des sog. Quasi-Splittings beim Wertunterschied; Berechnung von Versorgungsleistungen; Bewertung einer Beamtenversorgung ; Anwendbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 582/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 18.11.1980
AG Braunschweig - 01.03.1979

Fundstellen

  • FamRZ 1982, 583
  • MDR 1982, 739 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Berechnung des Versorgungsausgleichs, wenn früheres Beamtenversorgungsrecht anzuwenden ist

Amtlicher Leitsatz

Zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, wenn früheres Beamtenversorgungsrecht anzuwenden ist.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
am 3. März 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Ehefrau wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. November 1980 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Beschwerde des Ehemannes wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 1. März 1979 dahin abgeändert, daß zu Lasten der für den Ehemann bei dem Land Niedersachsen unter dem Aktenzeichen F 52-M. des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes bestehenden Versorgung für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr. 29 ... S 507 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Be. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 858,47 DM, bezogen auf den 30. Juni 1976, begründet werden.

Im übrigen werden die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge trägt der Ehemann.

Beschwerdewert: 2.630,04 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 4. März 1947 geheiratet. Sie lebten seit Mai 1973 getrennt. Eine erste Scheidungsklage des Ehemannes wurde abgewiesen. Die zweite, der Ehefrau am 1. Juli 1976 zugestellt, führte am 10. August 1977 zur Scheidung der Ehe.

2

Der am 3. März 1922 geborene Ehemann legte zunächst Versicherungszeiten in der Angestelltenversicherung zurück. Dann war er Hilfspolizist. Ab 1. Februar 1947 stand er als Polizeibeamter im Dienste des Landes Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 1). Mit Ablauf des 31. August 1975 wurde er als Kriminalhauptmeister wegen Polizeidienstunfähigkeit nach § 226 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der Neufassung vom 18. März 1974, GVBl. S. 147, vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In der folgenden Zeit leistete er wieder Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung.

3

Die Ehefrau hat - auch in der Ehezeit - Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zurückgelegt.

4

Mit Beschluß vom 1. März 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann "bei dem Niedersächsischen Landesversorgungsamt in Hannover ... bestehenden Versorgungsanwartschaften" für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 860,17 DM, bezogen auf den 30. Juni 1976, auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) begründet hat.

5

Der Beschwerde, mit der sich der Ehemann gegen jegliche Heranziehung zum Versorgungsausgleich gewandt hat, hat das Oberlandesgericht nur zu einem Teil stattgegeben. Es hat die Entscheidung dahin neu gefaßt, daß es zu Lasten der für den Ehemann "bei dem Niedersächsischen Landesversorgungsamt in Hannover ... bestehenden Versorgungsanwartschaften" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 641 DM, bezogen auf den 30. Juni 1976, begründet hat.

6

Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung des Beschlusses des Familiengerichts.

7

II.

Die weitere Beschwerde hat bis auf einen geringen Teilbetrag Erfolg.

8

1.

Das Oberlandesgericht hat die in der Ehezeit (1. März 1947 bis 30. Juni 1976; § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den von der BfA erteilten Auskünften mit 28 DM bei dem Ehemann und mit 183 DM bei der Ehefrau bewertet, jeweils bezogen auf den 30. Juni 1976. Dagegen sind Bedenken nicht erhoben worden und - auch im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335 [BVerfG 16.06.1981 - 1 BvL 129/78]) - nicht ersichtlich.

9

2.

Weil der Ehemann in der Ehezeit eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) erlangt hat, deren Wert zusammen mit dem seiner Rentenanwartschaft (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) den Wert der Rentenanwartschaft der Ehefrau übersteigt, hat das Oberlandesgericht im Grundsatz richtig nach § 1587 b Abs. 2 BGB für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des insgesamt bestehenden Wertunterschiedes im Wege des sogenannten Quasi-Splittings begründet. Für ein gesondertes Splitting der Rentenanwartschaften zugunsten des Ehemannes ist neben dem höheren Quasi-Spiitting zugunsten der Ehefrau kein Raum. Das wird zu Recht aus dem Grundsatz des nur einmaligen Ausgleichs (§ 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB) gefolgert. Die Absätze 1 und 2 des § 1587 b BGB sind daher so zu verstehen, daß nur zu Lasten des Ausgleichspflichtigen, also des Ehegatten mit den insgesamt werthöheren Versorgungsanwartschaften, Anwartschaften zu übertragen oder zu begründen sind (Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 b BGB Anm. IV 3; MünchKomm/Maier, BGB § 1587 b Rdn. 33; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG 1978 § 1587 b BGB Rdn. 16 und 36).

10

3.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Bewertung der ehezeitlich erworbenen beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes.

11

a)

Der mit Ablauf des 31. August 1975 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Ehemann bezog nach den tatrichterlichen Feststellungen bei Ehezeitende (30. Juni 1976) ein Ruhegehalt, das sich - ohne Berücksichtigung familienbezogener Bestandteile gemäß § 1587 a Abs. 8 BGB - wie folgt errechnet:

12

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:

Grundgehalt A 9 Stufe 131.792,77 DM
ruhegehaltfähige Zulagen67,- DM
Ortszuschlag 1 c Stufe 1444,14 DM
2.303,91 DM
13

Ruhegehaltssatz:

14

Maßgebend für die Bestimmung des Ruhegehaltssatzes, der sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergibt, ist hier nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Denn nach § 69 BeamtVG regeln sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1977; § 109 Abs. 1 BeamtVG) bereits vorhandenen Ruhestandsbeamten nach bisherigem Recht.

15

Nach § 137 Abs. 1 NBG, auf den § 69 BeamtVG damit für den Ehemann verweist, beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 % und steigt mit jedem weiteren vollen Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 %, von da an um 1 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 %, der bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 35 Jahren erreicht wird. Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit kann nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG mit der Vollendung des 17. Lebensjahres beginnen. Sie wäre nach §§ 129 ff. NBG hier wie folgt zu berechnen:

Wehrdienst: 10. Januar 1940 - 24. Juli 1940197 Tage
Wehrdienst u. Kriegsgefangenschaft: 6. Juli 1943 - 29. Juni 19451 Jahr359 Tage
Dienst als Hilfspolizist: 23. Aug. 1946 - 30. Nov. 1946100 Tage
Dienst als Polizeibeamter: 1. Febr. 1947 - 31. Aug. 197528 Jahre212 Tage
29 Jahre868 Tage
=31 Jahre138 Tage
16

Diese ruhegehaltfähige Dienstzeit von 31 vollendeten Dienstjahren ergäbe für den Ehemann noch nicht den höchsten Ruhegehaltsatz von 75 %.

17

Hier greift zu seinen Gunsten die Erhaltung von Anwartschaften gemäß § 252 Abs. 1 NBG ein. Danach sind bei einem Beamten, der am 31. August 1960 und am 1. September 1960 bei einem niedersächsischen Dienstherrn im Dienst gestanden hat, die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Letzteres ist hier der Fall. Nach § 89 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 26. Januar 1937 (RGBl I 39), das vorher galt, beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es erhöht sich bei den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes nach jedem der ersten 15 vollen Jahre der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um je 2 %, in den folgenden vollen Jahren dieser Dienstzeit um je 1 %, höchstens bis 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die somit schon nach 25 Jahren zum Höchsthundertsatz von 75 % führt - ein höherer Ruhegehaltssatz wird durch § 252 Abs. 1 Satz 3 NBG ausgeschlossen -, beginnt nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 DBG jedoch erst mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.

18

Der Ehemann vollendete das 27. Lebensjahr am 3. März 1949. Von diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31. August 1975 legte er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 26 Jahren und 182 Tagen zurück. Er bezieht demgemäß ein in dieser ruhegehaltfähigen Dienstzeit erworbenes Ruhegehalt nach dem Satz von 75 % gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 DBG. Es betrug am 31. August 1975 (Ehezeitende):

75 % von 2.303,91 DM:1.727,94 DM
1/12 der jährlichen Sonderzuwendung:144,- DM
1.871,94 DM.
19

b)

Diese tatsächlich gewährte Versorgung ist der Berechnung des Versorgungsausgleichs zugrunde zu legen.

20

aa)

Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die für beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften maßgebende Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB sei auch dann nach ihrem Wortlaut anzuwenden, wenn der Beamte sich bei Ehezeitende bereits im vorzeitigen Ruhestand befinde. Die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit sei in diesem Falle nach Satz 2 der Vorschrift um die Zeit vom Ehezeitende bis zur Altersgrenze (hier im Polizeivollzugsdienst: Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird) auf die sogenannte Gesamtzeit zu erweitern und ein Teil des sich so ergebenden fiktiven Ruhegehalts dann nach dem Maßstab des Satzes 3 der Vorschrift als ehezeitlich erdient in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

21

Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung ergibt sich für die fiktive Versorgung ein Ruhegehaltsatz von 75 % und damit der Monatsbetrag von 1.871,94 DM (vgl. oben unter II 3 a) schon bei Anwendung des § 137 Abs. 1 NBG. Denn die bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit von 31 Jahren und 138 Tagen (oben unter II 3 a) erhöht sich dann um die Erweiterungszeit vom Ehezeitende bis zur Altersgrenze (1. Juli 1976 bis 31. März 1982) um 5 Jahre und 274 Tage auf 37 Jahre und 47 Tage, also auf mehr als 35 Jahre. Das Oberlandesgericht kommt folgerichtig nicht über § 252 Abs. 1 NBG zur Anwendung des § 89 Abs. 1 DBG. Weil von der Gesamtzeit von 37 Jahren und 47 Tagen = 37,129 Jahren ein bis zur vorzeitigen Pensionierung verbrachter Anteil von 28 Jahren und 184 Tagen = 28,504 Jahren in die Ehezeit fällt, bewertet es den ehezeitlich erworbenen Teil der Beamtenversorgung mit 1.871,94 DM × 28,504: 37,129 = 1.437,09 DM und stellt demgemäß diesen Betrag in die Ermittlung des Unterschiedes der beiderseits in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften ein.

22

bb)

Diese Bewertung der Beamtenversorgung verletzt die Ehefrau, wie die weitere Beschwerde zu Recht beanstandet, in ihren Rechten.

23

In dem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - NJW 1982, 224 = FamRZ 1982, 36, auf den verwiesen wird, hat der Senat entschieden, daß dann, wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt wird. Diese wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen.

24

Die tatsächliche Versorgung des Ehemannes bei Ehezeitende beträgt hier, nach § 1587 a Abs. 8 BGB um familienbezogene Bestandteile bereinigt, monatlich 1.871,94 DM (vgl. oben unter II 3 a). Sie beruht, da der Ehemann die Höchstpension noch nicht nach § 137 Abs. 1 NBG, wohl aber nach § 89 Abs. 1 DBG (§ 252 Abs. 1 NBG) erreicht hatte, auf einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 DBG mit der Vollendung des 27. Lebensjahres, also mit dem 3. März 1949, beginnt und mit der vorzeitigen Pensionierung am 31. August 1975 endet. Diese somit maßgebende ruhegehaltfähige Dienstzeit liegt insgesamt in der Ehezeit. Demgemäß fällt die Beamtenversorgung des Ehemannes in voller Höhe in den Versorgungsausgleich.

25

4.

Auf Seiten des Ehemannes sind also auszugleichen:

Beamtenversorgung:1.871,94 DM
ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaft:28,- DM
1.899,94 DM
Die in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft der Ehefrau beträgt:183,- DM
Differenz:1.716,94 DM
Zu begründende Rentenanwartschaft (1/2 der Differenz):858,47 DM
26

5.

Eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG und nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsfehler abgelehnt. Sie ist auch bei der jetzt größeren Werthöhe des Versorgungsausgleichs aus Rechtsgründen nicht geboten. Schon wegen der langen Ehedauer und des Alters der Parteien handelt es sich nicht um einen Fall, in dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhielte, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO). Auch die hier gebotene Berechnung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der erst seit der Vollendung des 27. Lebensjahres zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten führt offensichtlich nicht zu einer groben Unbilligkeit, die nach § 1587 c Nr. 1 BGB behoben werden müßte. Das gilt hier jedenfalls deshalb, weil die Anwendung der §§ 89 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 DBG statt der §§ 137 Abs. 1, 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG das Ruhegehalt beträchtlich, nämlich vom Ruhegehaltssatz 71 % auf den Ruhegehaltssatz 75 %, erhöht hat und auch von einer nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG anzusetzenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 31 Jahren und 138 Tagen ein sehr erheblicher, sie der Höhe nach fast erreichender Anteil von 28 Jahren und 184 Tagen in die Ehezeit fiele, also auch dann die Versorgung zu rund 9/10 in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müßte.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 2.630,04 DM.

Lohmann
Portmann
Seidl
Krohn
Nonnenkamp