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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.05.2025, Az.: B 12 KR 12/24 B

Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.05.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 12/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270525BB12KR1224B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Berlin-Brandenburg - 26.01.2024 - AZ: L 1 KR 315/21

Redaktioneller Leitsatz

Wird in der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geworden ist.

2

Die Klägerin bezieht seit dem 1.2.2020 Regelaltersrente und ist freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Anlässlich ihres Antrags auf Regelaltersrente stellte die Beklagte nach Prüfung fest, dass die Klägerin in der am 26.5.1995 begonnenen zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens bis zur Rentenantragstellung nicht 9/10 des Zeitraums Mitglied der GKV gewesen sei und daher die Zugangsvoraussetzungen für die KVdR nicht erfülle (Bescheide vom 6.3. und 12.5.2020; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2020).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.7.2021). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 26.1.2024). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

6

Die Klägerin formuliert folgende Fragen:

"(1)

Ist die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V mit Artikel 3 des Grundgesetzes und mit dem in Artikel 20 des Grundgesetzes verankerten Sozialstaatsprinzip vereinbar, soweit danach Rentner aus dem Beitrittsgebiet, die während ihres gesamten Erwerbslebens überwiegend gesetzlich krankenversichert waren und die Vorversicherungszeiten des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V von mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens aus Gründen, die ihre Ursache in den mit der deutschen Einheit einhergehenden weitreichenden wirtschaftlichen Veränderungen in Ostdeutschland haben, von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen und auf eine fortbestehende freiwillige Versicherung ohne die Beitragsvorteile versicherungspflichtiger Rentner verwiesen sind?

(2)

Ist die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar, soweit danach auch diejenigen Rentner aus dem Beitrittsgebiet von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind, die wesentlich ungleich der Personengruppe sind, auf die die 9/10-Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers abzielt, nämlich zu verhindern, dass die, die in der ersten Hälfte ihres Erwerbslebens mit in der Regel geringerem Einkommen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, dann aber mit höherem Einkommen bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze in die private Krankenversicherung gewechselt sind, im Rentenalter wieder versicherungspflichtig in der günstigeren Krankenversicherung der Rentner werden.

(3)

Ist eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dahingehend, dass die 9/10 Regelung keinen Ermessensspielraum zulasse, obwohl der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes 'grundsätzlich' in der Begründung zum Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BT-Drucks 11/2237 S. 159 zu § 5, die lautet,

'Rentner sind grundsätzlich nur dann versichert, wenn sie mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens der GKV angehört haben oder als Familienangehörige eines Kassenmitglieds nach § 10 versichert waren (Absatz 1 Nr. 11)',

den Willen bekundet hat, Ausnahmen zuzulassen, mit dem in Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Sozialstaatsprinzip vereinbar?"

7

Der Gesetzgeber habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Gruppe der Rentner aus dem Beitrittsgebiet, die "in der ersten Hälfte" des Erwerbslebens nahezu ausnahmslos in der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR pflichtversichert gewesen seien und durch die mit der deutschen Einheit verbundenen weitreichenden wirtschaftlichen Veränderungen "in der zweiten Hälfte" ihres Erwerbslebens einen gravierenden Bruch hätten erfahren müssen, wesentlich ungleich gegenüber den Rentnern aus den alten Bundesländern sei. Sie hätten nicht nur ihre Arbeit verloren, sondern auch ihre Krankenversicherung, weil sie sich die Beiträge schlechthin nicht mehr hätten leisten können. Die Höhe der Beiträge sei nicht an den wendebedingt geringen tatsächlichen Einkünften gemessen worden, sondern an einem vom Gesetzgeber definierten "fiktiven Mindesteinkommen". Wesentlich ungleich sei die Gruppe der Rentner aus den alten Bundesländern, die kontinuierlich ihren beruflichen Weg hätten gehen können und "in der zweiten Hälfte" des Erwerbslebens mit höheren Einkünften in die private Krankenversicherung gewechselt seien. Ferner habe der Gesetzgeber nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Gruppe der Rentner im Beitrittsgebiet, deren Aufnahme in die KVdR allein deswegen an der 9/10-Regelung scheitere, weil sie wendebedingt "in der zweiten Hälfte" des Erwerbslebens aufgrund zu niedriger Einkünfte unfreiwillig zeitweilig gar nicht krankenversichert gewesen seien, nicht vergleichbar sei mit der - nach dem Willen des Gesetzgebers gemeinten - Gruppe von Menschen, die - ohne Bruch in ihrer Erwerbsbiographie - "in der zweiten Hälfte" des Erwerbslebens mit höheren Einkünften freiwillig der privaten Krankenversicherung beigetreten seien. Die bisherigen Entscheidungen des BVerfG und des BSG hätten jeweils andere Sachverhalte zum Gegenstand gehabt.

8

Die Klägerin habe vor 1990 freiberuflich im künstlerischen und musikjournalistischen Bereich gearbeitet und sei bis zum 31.12.1991 nach dem Sozialversicherungsgesetz der DDR pflichtversichert gewesen. Aufgrund des wendebedingt gänzlichen Wegfalls der Arbeitsmöglichkeiten durch die Schließung von Betriebs- und Ferienheimen, in denen sie Disko-Tanzabende und Kinderprogramme gestaltet habe, sowie der Einstellung der Produktion von Musik- und Jugendzeitschriften, für die sie journalistisch tätig gewesen sei, sei sie gezwungen gewesen, sich neu zu orientieren. Dabei sei es ihr 1992 nicht möglich gewesen, die nach einer Mindestbemessungsgrenze berechneten Beiträge für eine Krankenversicherung aufzubringen, sodass sie bis zum 31.3.1993 nicht krankenversichert gewesen sei. Danach sei sie als Studentin bis zum 30.9.1998 gesetzlich krankenversichert gewesen. Anschließend sei eine Weiterführung der Krankenversicherung nach dem Studium als freiwillig versichertes Mitglied erneut an den weit geringeren Einnahmen im Vergleich zu der der Beitragshöhe zugrunde gelegten Mindestbemessungsgrenze gescheitert. In der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.7.2006 sei sie wiederum nicht krankenversichert gewesen.

9

Mit ihren Ausführungen legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar.

10

a) Hinsichtlich der dritten Frage befasst sich die Klägerin bereits nicht hinreichend mit dem Wortlaut der Norm. Sie verweist zudem lediglich auf eine Passage in der Gesetzesbegründung, ohne sich mit der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen.

11

b) Hinsichtlich der ersten beiden Fragen ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen ist, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts kann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird, inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl ua BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

12

Die Klägerin erwähnt die umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG und des BSG insbesondere zur Verfassungsgemäßheit der 9/10-Belegung als Zugangsvoraussetzung zur KVdR (vgl zu den Zugangsvoraussetzungen zur Rentnerkrankenversicherung zB BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 26/07 R - BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8 mwN). Sie legt einen erneuten Klärungsbedarf aber nicht hinreichend dar. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Nicht ausreichend ist, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot zu behaupten, ohne sich substantiiert mit der zu Art 3 Abs 1 GG ergangenen Rechtsprechung des BSG sowie des BVerfG und etwaigen sachlichen Differenzierungsgründen auseinanderzusetzen. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

13

Zusammenfassend verweist die Klägerin lediglich auf Umbrüche in den Erwerbsbiographien im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung, ohne hinreichend darzulegen, inwieweit es damit - losgelöst von konkreten Einzelfällen - strukturell und systematisch zu rechtlichen Auswirkungen in Bezug auf die Möglichkeit gekommen wäre, Mitglied der GKV zu sein oder zu werden. Hierzu hätte aber schon allein deshalb Anlass bestanden, weil - wie die Klägerin auch erkennt - eine Vielzahl von Entscheidungen des BVerfG und des BSG zur 9/10-Belegung nach der Wiedervereinigung ergangen sind.

14

c) Darüber hinaus rügt die Klägerin eine aus ihrer Sicht unzutreffende Anwendung des geltenden Rechts durch die Vorinstanzen in ihrem konkreten Einzelfall. Das kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 12 KR 27/21 B - juris RdNr 9 mwN).

15

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.