Bundessozialgericht
Urt. v. 25.04.1990, Az.: 7 RAr 20/89
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi); Anspruch auf Erstattung überzahlter Alhi-Beträge; Voraussetzungen für die Verfügbarkeit des Arbeitslosen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.04.1990
- Aktenzeichen
- 7 RAr 20/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 17836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1988
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, Regensburger Straße 104.
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
Gemeinde Kalletal, Sozialamt, Kalletal, Herforder Straße 11.
KKB-Kundenkreditbank-AG, Gelsenkirchen, Florastraße 46.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung am 25. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Hennig ,
die Richter König und Dr. Henke sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Otto und Kovar
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung überzahlter Beträge.
Er beantragte am 19. Dezember 1984 die Gewährung von Anschluß-Alhi und gab als Anschrift "L.,K. " an. Die Beklagte bewilligte ihm durch Verfügung vom 27. Dezember 1984 für die Zeit vom 30. Dezember 1984 bis 31. Mai 1986 Anschluß-Alhi, die sich ab 1. Januar 1985 aufgrund eines Bemessungsentgelts von 735,-- DM auf wöchentlich 259,80 DM und ab 1. Juni 1985 aufgrund eines (dynamisierten) Bemessungsentgelts von 760,-- DM auf wöchentlich 265,80 DM belief. Mit Schreiben vom 28. Juni 1985, das an die oa Anschrift des Klägers gerichtet war und unter Bezugnahme auf das Merkblatt für Arbeitslose den Hinweis enthielt, jede Änderung in den Verhältnissen (zB durch die Änderung der Anschrift) dem Arbeitsamt (ArbA) mitzuteilen, bat die Beklagte den Kläger um Beantwortung einiger Fragen zur Aktualisierung seines Arbeitsgesuchs. Der Kläger sandte das Antragsformular ausgefüllt an das ArbA zurück, ohne jedoch auf dem Vordruck anzugeben, daß sich seine Anschrift geändert habe.
Mit weiterem Schreiben vom 8. November 1985 forderte die Beklagte den Kläger unter derselben Anschrift zur Vorlage der Lohnsteuerkarte 1985 und zu weiteren Angaben zu seinem Personenstand auf. Dieser Brief kam (am 11. November 1985) mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen" an die Beklagte zurück. Diese stellte daraufhin die Leistungen an den Kläger rückwirkend zum 4. November 1985 ein. Eine Anfrage der Beklagten beim Einwohnermeldeamt ergab, daß der Kläger am 14. März 1985 nach "L., A." umgezogen war und sich am 17. Mai 1985 umgemeldet hatte. Auf ein Anhörungsschreiben hin erkärte der Kläger, er habe seine Anschriftenänderung etwa 14 Tage vor dem Umzug einer Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte hob die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 14. März bis 4. November 1985 mangels Verfügbarkeit gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 und 4 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) auf und forderte die erbrachten Leistungen in Höhe von 8.880,60 DM nach § 50 Abs 1 SGB X zurück (Bescheid vom 23. Januar 1986; Widerspruchsbescheid vom 13. März 1986). Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 23. Januar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1986 unter Zulassung der Berufung aufgehoben (Urteil vom 6. August 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 9. November 1988). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
Die Berufung der Beklagten sei unbegründet, da weder die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes der Nr 4 noch die der Nr 2 des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X erfüllt seien.
Die Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X seien nicht verwirklicht, weil der Kläger weder gewußt noch aus grob fahrlässiger Unkenntnis nicht gewußt habe, daß der Anspruch auf Alhi weggefallen sei. Die neue Anschrift des Klägers habe wie die frühere im Bezirk desselben ArbA gelegen. Zudem habe der Kläger bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt. Unter diesen Umständen sei es als eine lediglich leichte Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflichten zu werten, daß der Kläger sich die Auswirkungen auf den Fortbestand seines Alhi-Anspruchs nicht bewußt gemacht habe.
Die Alhi-Bewilligung könne auch nicht gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X aufgehoben werden. Allerdings sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten, weil es in der Zeit vom 14. März bis 4. November 1985 mangels täglicher Erreichbarkeit an der Verfügbarkeit des Klägers gefehlt habe (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 134 Abs 1 Nr 1, Abs 4 Satz 1 Halbs 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Der Kläger sei für das ArbA deswegen nicht täglich erreichbar gewesen, weil er sich im genannten Zeitraum nicht während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der dem ArbA bekannten Anschrift aufgehalten habe (§ 1 Satz 1 Aufenthalts-Anordnung). Er sei des weiteren einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen. Die Pflicht zur Mitteilung des Umzugs habe sich für ihn aus § 60 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ergeben. Diese Pflicht, auf die er im Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt er durch seine Unterschrift im Antrag auf Alhi bestätigt habe, hingewiesen worden sei, habe er verletzt.
Der Kläger habe seiner Pflicht zur Mitteilung des Umzugs nicht am 13. Februar 1985 bei seiner Vorsprache auf der Dienststelle L. genügt. Dies sei vom SG aufgrund der Vernehmung von zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten, den Zeuginnen C.und L., in zutreffender Weise festgestellt worden. Unabhängig davon habe der Kläger das Datum seines Umzugs am 13. Februar 1985 nicht kundtun können, weil es zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben nicht festgestanden habe. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht ferner nicht dadurch erfüllt, daß er das Formularschreiben der Beklagten vom 28. Juni 1985 in einem mit seiner neuen Adresse versehenen Umschlag zurückgesandt habe. Er habe nicht darauf vertrauen können, daß eine ohne besondere Kennzeichnung auf dem Umschlag vermerkte neue Anschrift von der Beklagten als "Mitteilung" iS des Gesetzes verstanden werde.
Überdies habe es sich bei dem Umzug um eine für den Leistungsanspruch des Klägers nachteilige Änderung der Verhältnisse gehandelt. Mit dem Umzug seien die Erreichbarkeit des Klägers unter der dem ArbA bekannten Anschrift und damit die Verfügbarkeit des Klägers entfallen. Der Kläger hätte - um die eingetretene negative Auswirkung des Umzugs leistungsrechtlich auszugleichen - durch Mitteilung anspruchserhaltend tätig werden müssen.
Die Unterlassung der Mitteilung des Umzugs sei, wie § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X verlange ("soweit"), für die Überzahlung ursächlich iS der "Theorie der wesentlichen Bedingung" gewesen. Davon könne nur dann nicht die Rede sein, wenn dem Verhalten der Beklagten für die Überzahlung eine überragende Bedeutung beizumessen wäre, etwa wenn die Beklagte die Zahlung trotz anderweitig erlangter Kenntnis von der Aufgabe der alten Wohnung nicht eingestellt hätte. So liege es hier nicht. Der Umstand, daß die Beklagte die neue Anschrift des Klägers im Zusammenhang mit der Beantwortung ihres Schreibens vom 28. Juni 1985 nicht zur Kenntnis genommen habe, könne der Unterlassung der Meldung des Umzugs ihre Bedeutung nicht nehmen.
Gleichwohl sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Es mangele an der erforderlichen Ermessensentscheidung. Diese sei notwendig gewesen, weil ein atypischer Fall vorliege. Daß sich der Kläger die Auswirkungen des Umzugs auf den Fortbestand seines Alhi-Anspruchs nicht bewußt gemacht habe, stelle nur eine leichte Sorgfaltsverletzung dar. Mehr Gewicht habe der Ablauf des in § 15 Abs 2 Satz 1 AFG (idF des 5. AFG-ÄndG) genannten Dreimonatszeitraumes. Nach dieser Vorschrift solle die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet seien, in Abständen von nicht länger als drei Monaten zu einer Arbeitsberatung einladen. Das bedeute, daß das ArbA nach Ablauf von drei Monaten nach einem Umzug von der Aufgabe der bisherigen Wohnung regelmäßig erfahre. Eine Überzahlung beschränke sich deshalb in der Regel auf drei Monate. Hier betrage der Rückzahlungszeitraum mehr als drei Monate. In einem solchen Fall erreiche der Erstattungsanspruch regelmäßig Beträge, die höher seien als bei Eintritt einer Sperrzeit. So führten zB eine vorsätzliche Herbeiführung der Arbeitslosigkeit oder die unbegründete Ablehnung eines Arbeitsplatzes zu einer Sperrzeit von höchstens acht Wochen (§ 119 Abs 1 Satz 1 AFG). Indes könne eine derartige Obliegenheitsverletzung im Einzelfall in stärkerem Maße vorwerfbar sein als ein Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung der neuen Anschrift. Gleichwohl drohe im letzteren Fall ein Erstattungsanspruch, der die mehrfache Höhe ausmachen könne.
Hier ergebe sich die Atypik aus der Erstattungsforderung von mehr als drei Monaten i.V.m. dem Umstand, daß der Kläger seine neue Anschrift als Absender bei seiner Antwort auf das Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 1985 angegeben habe, sowie daraus, daß die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, von der neuen Anschrift desKlägers Kenntnis zu nehmen.
Die Beklagte sei somit zu ordnungsgemäßer Ermessensausübung verpflichtet gewesen. Dem sei sie nicht nachgekommen. Sie habe im Widerspruchsbescheid vom 13. März 1986 lediglich formularmäßige Ausführungen zum Ermessen gemacht. Da eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Ermessensausübung nicht nachgeholt werden könne, seien Aufhebungsbescheid und Rückforderungsentscheidung rechtswidrig.
Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X. Zur Begründung macht sie geltend: Der Kläger habe die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, indem er zumindest grob fahrlässig gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs 1 SGB I verstoßen habe. Ein atypischer Fall, der die Ausübung von Ermessen gebiete, sei nicht gegeben. Mehrere Berufungsgerichte hätten das Vorliegen eines Regelfalles bejaht, wenn ein Leistungsempfänger innerhalb des Arbeitsamtsbezirkes umgezogen sei, die Beklagte darüber nicht bzw nicht ausreichend informiert, aber einen Nachsendungsantrag gestellt habe. Dies sei selbst für einen Umzug innerhalb ein und desselben Wohnortes so gesehen worden.
Der Hinweis des LSG auf § 15 Abs 2 Satz 1 AFG (idF des 5. AFG-ÄndG) liefere für die Frage der Atypik kein brauchbares Kriterium. Diese Bestimmung sei - ebenso wie § 15 Abs 3 Satz 1 AFG nF - eine Sollvorschrift. Ihr Ziel sei die möglichst schnelle Wiedereingliederung eines Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Sie könne nicht in eine Schutzvorschrift umfunktioniert werden, die Rechtsverletzer vor den finanziellen Folgen ihres rechtswidrigen Handelns schützen solle. Auch stelle eine dreimonatige Kontaktaufnahme entgegen der Ansicht des LSG nicht sicher, daß eine Überzahlung nach drei Monaten ihr Ende finde. Dasselbe treffe auf die sechsmonatige Geltung eines Postnachsendeantrages zu. Die Antwort des Klägers auf die Anfrage der Beklagten vom 28. Juni 1985 bestätige dies. Darüber hinaus habe die Auffassung des LSG zur Folge, daß die bei einer Überzahlung von mehr als drei Monaten anzunehmende Atypik auf den Dreimonatszeitraum als solchen durchschlage, bis zu dem das LSG von einer typischen Überzahlung ausgehe.
Ein Vergleich mit den Sperrzeitregelungen sei verfehlt. Zum einen übersehe das LSG, daß die Dauer einer Sperrzeit zZ nicht acht, sondern zwölf Wochen betrage (§ 119a AFG). Zum anderen handele es sich bei der Mitteilungspflicht des § 60 Abs 1 SGB I um eine Rechtspflicht, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne (§ 231 Abs 1 Nr 4 AFG). Dagegen bestehe keine rechtliche Pflicht zur Beibehaltung eines Arbeitsplatzes oder zur Aufnahme eines von der Beklagten vermittelten Arbeitsverhältnisses.
Die Angabe einer neuen Anschrift als Absender auf einem Briefumschlag vermöge nicht die Annahme einer Atypik zu begründen. Bei Behörden eingehende Briefe würden dem zuständigen Sachbearbeiter ohne Briefumschlag vorgelegt; eine andere Verfahrensweise sei der Beklagten vom technischen Ablauf her nicht zumutbar. Auch ein Vergleich zwischen der Absenderangabe auf dem Briefumschlag und dem Inhalt des in ihm enthaltenen Schriftstückes sei unmöglich. Dies sei bei den Sozialgerichten und allen anderen Behörden nicht anders. Auf seiten des Klägers komme erschwerend hinzu, daß das Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 1985 die ausdrückliche Bitte beinhaltet habe, Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse umgehend mitzuteilen. Außerdem habe es einen Hinweis auf das Merkblatt für Arbeitslose und die sich daraus ergebenden Pflichten enthalten. Daß die Zustellung dieses Schreibens lediglich aufgrund des Nachsendeantrages erfolgt sei, hätte der Kläger aus der geänderten Anschrift auf dem Briefumschlag ersehen müssen. Hieraus hätte er den Schluß ziehen müssen, daß seine neue Anschrift der Beklagten noch nicht bekannt gewesen sei. Es hätte ihm einleuchten müssen, daß nur die Angabe der neuen Anschrift in dem vorgesehenen Feld des Antwortschreibens eine Kenntnisnahme der Beklagten von der neuen Anschrift hätte gewährleisten können.
Die auf einer Pflichtverletzung des Klägers beruhende Höhe der Erstattungsforderung könne ebensowenig eine Atypik des Falles begründen wie die ohne Pflichtverletzung der Beklagten entstandene Dauer der Überzahlungen. Im übrigen mute das Gesetz die mit einer Erstattung verbundene Härte jedem Betroffenen zu (BSG SozR 1300 § 48 Nr 44).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und erwidert: Das LSG sei zu Recht vom Vorliegen eines atypischen Falles ausgegangen, der die Beklagte zur Ausübung von Ermessen hätte veranlassen müssen. Das Argument der Beklagten, der Kläger habe allein durch die korrekte Adressenangabe auf dem Briefumschlag seiner Verpflichtung zur Mitteilung der aktuellen Anschrift nicht genügt, sei nicht stichhaltig, weil er als einfacher Mann nicht habe wissen können, daß sein "Gesetzbriefumschlag" dem zuständigen Sachbearbeiter nicht ausgehändigt werde.
Die Beklagte verkenne zudem das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Danach könne zwar nicht als erwiesen erachtet werden, daß der Kläger dem ArbA seinen bevorstehenden Umzug unter Angabe der neuen Anschrift mitgeteilt habe. Ebensowenig sei jedoch bewiesen, daß er eine Mitteilung über die Adressenänderung nicht abgegeben habe. Hierzu habe er im übrigen keine Veranlassung gehabt, weil er habe annehmen dürfen, daß die Anschriftenänderung dem ArbA bereits bekannt gewesen sei.
Daß er auf das fälschlich adressierte Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 1985 hin seine Adressenänderung nicht mitgeteilt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Die Beklagte wisse aus eigener Erfahrung, daß der Empfänger eines Schreibens die Adressenangabe in aller Regel nicht weiter beachte, sofern sich aus dem Inhalt des Schreibens ergebe, daß er als Adressat gemeint sei. So sei es auch hier gewesen. Ihm, dem Kläger, sei im Zusammenhang mit dem Formschreiben der Beklagten vom 28. Juni 1985 nicht aufgefallen, daß die Anschrift im Adressenfeld nicht gestimmt habe.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Gründe
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1986. Dieser Bescheid enthält zwei Verfügungssätze. Zum einen hat die Beklagte die dem Kläger vom 30. Dezember 1984 bis 31. Mai 1986 bewilligte Anschluß-Alhi für die Zeit vom 14. März bis 4. November 1985 aufgehoben. Zum anderen hat sie die Erstattung der in diesem Zeitraum erbrachten Alhi verlangt. Nur über die Rechtmäßigkeit dieser beiden Verfügungssätze ist zu entscheiden. Nicht etwa zu beurteilen ist die Frage, ob die Beklagte die Alhi-Bewilligung ggf auch über den 4. November 1985 hinaus hätte aufheben können.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), mit der der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1986 begehrt hat, ist die richtige Klageart. Wird Alhi neu bewilligt und macht der Arbeitslose geltend, daß ihm höhere Alhi zustehe, ist die sog kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG) gegeben. Wird durch den angefochtenen Bescheid hingegen Alhi nicht neu bewilligt, sondern - wie hier - die schon bewilligte Leistung für den laufenden Bewilligungsabschnitt aufgehoben, ist allein die Anfechtungsklage zulässig. Soweit die ausgesprochene Bewilligung reicht, fehlt für eine Klage auf Leistung das Rechtsschutzbedürfnis; da die Bewilligung schon dann wiederhergestellt wird, wenn der abändernde Verwaltungsakt aufgehoben wird, verwirklicht der Kläger sein Ziel bereits mit der Anfechtungsklage (BSGE 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr 19; BSGE 49, 197, 198 f = SozR 4100 § 119 Nr 11; BSG vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 58/88 - und vom 21. März 1990 - 7 RAr 86/87 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
In der Sache genügen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht für eine abschließende Bewertung, ob der Bescheid vom 23. Januar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1986 mit der Rechtslage in Einklang steht.
Als Rechtsgrundlage dieses Bescheides kommt § 48 SGB X in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Abs 1 Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ua aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Abs 1 Satz 2 Nr 2), oder soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Abs 1 Satz 2 Nr 4).
Bei der dem Kläger vom 30. Dezember 1984 bis 31. Mai 1986 bewilligten Alhi handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl hierzu etwa BSG vom 22. September 1988 - 7 RAr 61/86 - und vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 -). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, ist darin zu erblicken, daß der Kläger der Arbeitsvermittlung in der Zeit vom 14. März bis 4. November 1985 nicht zur Verfügung gestanden hat. Anspruch auf Alhi hat jedoch nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 4, § 103 AFG). Nach § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG, eingefügt durch Art 1 Nr 31 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189), ist Voraussetzung für die Verfügbarkeit ua, daß der Arbeitslose das ArbA täglich aufsuchen kann und für das ArbA erreichbar ist. Hierzu bestimmt § 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung vom 3. Oktober 1979 (ANBA 1979, 1388), die auf § 103 Abs 5 idF des 5. AFG-ÄndG fußt, daß das ArbA den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des ArbA maßgeblichen Anschrift erreichen können muß. An dieser Voraussetzung mangelt es hier für die Zeit vom 14. März bis 4. November 1985.
Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen, die für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), da zulässige und begründete Revisionsrügen hiergegen nicht vorgebracht worden sind, war der Kläger ab 14. März 1985 für das zuständige ArbA unter der von ihm im Antragsformular angegebenen Wohnanschrift nicht mehr erreichbar; denn er hielt sich, da er am 14. März 1985 von K. nach L. umgezogen war, nicht mehr an dem Ort auf, den er dem ArbA gegenüber als seine Wohnung bezeichnet hatte. Dies hat zum Wegfall des Begriffsmerkmals der "Erreichbarkeit", wie er von § 1 der Aufenthalts-Anordnung näher umschrieben wird, geführt; denn das ArbA konnte den Kläger nicht mehr unter der von ihm benannten Wohnanschrift erreichen. Unerheblich ist, wie der Senat bereits entschieden hat, daß der Arbeitslose der Bundespost einen Nachsendeauftrag erteilt oder auf sonstige Weise dafür gesorgt hat, daß ihn an seine frühere Anschrift gerichtete Post erreicht; denn es kommt nicht darauf an, daß der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, sondern er muß - so verlangt es § 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung - unter der von ihm dem ArbA benannten Anschrift täglich mindestens zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar sein (BSG vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 21/86 - AuB 1989, 161; BSGE 58, 104, 108 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr 36; BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -). In örtlicher Hinsicht konkretisiert daher § 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung das Begriffsmerkmal der "Erreichbarkeit" auf den Ort, den der Arbeitslose im Leistungsantrag dem ArbA gegenüber als seine Wohnung bezeichnet hat, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die Arbeitsämter im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit sich in erster Linie um eine Vermittlung des Arbeitslosen an dessen Wohnort oder in dessen erreichbarer Umgebung bemühen. Zur Konkretisierung dieses in § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG enthaltenen Begriffsmerkmals durch Anordnungsrecht war die Beklagte befugt; denn durch § 103 Abs 5 Satz 1 AFG hat der Gesetzgeber ihr die Aufgabe übertragen, durch Anordnung Näheres über die Pflichten des Arbeitslosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 zu bestimmen (vgl auch BT-Drucks 8/2624 S 26 Nr 26 zu a). Zweck dieser durch § 1 der Aufenthalts-Anordnung begründeten sog Residenzpflicht ist es, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen sicherzustellen, um auf diese Weise dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit vor der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, wie er in § 5 AFG zum Ausdruck kommt, Geltung zu verschaffen; denn Leistungen wegen Arbeitslosigkeit soll nur derjenige Arbeitslose erhalten, der dem Arbeitsmarkt aktuell zur Verfügung steht und sich subjektiv zur Verfügung hält, weil nur auf diese Weise eine sofortige Vermittlung in Arbeit möglich ist, durch die in erster Linie die Arbeitslosigkeit beendet werden soll (vgl BSGE 44, 188, 189 = SozR 4100 § 103 Nr 8; Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 20/80 - DBl BA R Nr 2529 zu § 151 AFG; Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 24/87 -). Darf daher die Leistungsgewährung an einen Arbeitslosen nur dann erfolgen, wenn zugleich für das zuständige ArbA jederzeit die Möglichkeit besteht, unverzüglich den Leistungsempfänger zu erreichen, um ihm eine zumutbare Arbeit anzubieten, so bedeutet dies, daß Erreichbarkeit iS des § 1 der Aufenthalts-Anordnung nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitslose für das ArbA postalisch erreichbar ist, sondern nur dann, wenn er unter der Wohnanschrift, die er im Leistungsantrag der Beklagten bekanntgegeben hat, von der Beklagten und deren Bediensteten täglich zumindest während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich dort angetroffen werden kann (BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -; aA SG Mannheim info also 1986, 131, 132; Steinmeyer in Gagel, Komm zum AFG, Stand Februar 1989, § 103 RdNrn 203 f, 207).
Demgemäß ist es rechtlich unerheblich, daß die Mitteilung der Beklagten vom 28. Juni 1985 den Kläger erreicht hat; denn dieses Schreiben hat der Kläger lediglich aufgrund der durch den Nachsendeantrag erfolgten Weiterleitung an die Anschrift " L., A." erhalten und nicht etwa unter der dem ArbA bekannten Anschrift "L.in K.". Desgleichen ist, worauf das LSG mit Recht hinweist, ohne Bedeutung, ob der Kläger im erwähnten Zeitraum überhaupt in Arbeit hätte vermittelt werden können (BSGE 58, 104, 106 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr 36).
Ist sonach in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung vorgelegen haben, wegen weggefallener Verfügbarkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es darauf an, ob dem Kläger Vertrauensschutz gem § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und/oder Nr 4 SGB X zuzugestehen ist oder nicht.
Fehlender Vertrauensschutz iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X kann dem Kläger nicht angelastet werden. Die Schlußfolgerung des LSG, daß der Kläger weder gewußt noch aus grob fahrlässiger Unkenntnis nicht gewußt habe, daß ein Anspruch auf Alhi wegen fehlender Verfügbarkeit ab 14. März 1985 wegfiel, weil er einen Postnachsendeantrag gestellt habe und weil die alte und die neue Anschrift im selben Arbeitsamtsbezirk gelegen hätten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen ist dem Kläger mit dem LSG Vertrauensschutz gem § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X abzusprechen. Es handelte sich bei dem Umzug des Klägers, wie in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X gefordert, um eine wesentliche für ihn nachteilige Änderung der Verhältnisse. Mit dem Umzug war, wie das LSG mit Recht betont, die tägliche Erreichbarkeit des Klägers unter der von ihm dem ArbA benannten Anschrift entfallen (§ 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung) und damit seine Verfügbarkeit (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 4 Satz 1 Halbs 1, § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG). Der Kläger hätte, um die negative Auswirkung des Umzugs leistungsrechtlich zu verhindern, durch Bekanntgabe der neuen Anschrift anspruchserhaltend tätig werden müssen. Solange er dies unterließ, blieb es beim Wegfall seines Leistungsanspruchs.
Diese wesentliche für den Kläger nachteilige Änderung der Verhältnisse beruhte auf dem Unterlassen der Mitteilung des Umzugs. Zu dessen Mitteilung war der Kläger verpflichtet. Das ergibt sich aus § 60 Abs 1 Nr 2 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, ua Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Für den Bereich des § 103 AFG bestimmt deshalb dies konkretisierend § 2 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung, daß der Arbeitslose sich zwar an jedem anderen Ort (als dem dem ArbA bekannten) im Nahbereich des zuständigen ArbA aufhalten kann, dann jedoch dem ArbA rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitzuteilen hat.
Gegen diese durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung des am 14. März 1985 eingetretenen Wohnsitzwechsels hat der Kläger verstoßen. Er ist der genannten Verpflichtung, anders als er meint, nicht etwa durch die Vorsprache beim ArbA am 13. Februar 1985 nachgekommen. Nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG hat er zwar an diesem Tage gegenüber einer Mitarbeiterin des ArbA seine neue Anschrift kundgetan; doch hat er, obschon der Mietvertrag zum 1. März 1985 abgeschlossen war, noch keine Angaben über den Zeitpunkt des Umzuges machen können, weil dieses Datum nach seinen eigenen Angaben noch nicht feststand. Solange aber der Zeitpunkt der Adressenänderung der Beklagten nicht mitgeteilt werden konnte, mangelte es an der erforderlichen Mitteilung bzw Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels. Zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis vermag sein Vorbringen vor dem LSG zu führen, er habe das Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 1985 in einem mit seiner neuen Anschrift versehenen Umschlag zurückgesandt. Eine solche Kennzeichnung der Anschriftenänderung wird - abgesehen davon, daß sie sich frühestens ab Zugang zugunsten des Klägers auswirken könnte - weder dem Merkmal der "Mitteilung" (§ 60 Abs 1 Nr 2 SGB I) noch dem der "Anschriftenbenennung" (§ 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung) gerecht. Um diesem Erfordernis zu genügen, hätte der Kläger - zumal das Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 1985 erkennbar an seine alte Anschrift adressiert war - seine neue Anschrift entweder auf der Vorderseite oder aber, was noch näher gelegen hätte, auf der Rückseite des Schreibens in dem dafür vorgesehen Freiraum ("Sonstige Mitteilungen") vermerken müssen.
Zu der Frage, ob den Kläger in bezug auf die unterlassene Mitteilung der Anschriftenänderung zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft, hat das LSG keine Ausführungen gemacht. Zwar scheint es, daß das LSG grob fahrlässiges Verhalten auf seiten des Klägers bejahen wollte; andernfalls hatte es nicht davon sprechen können, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X erfüllt seien. Auch hat das LSG darauf hingewiesen, im Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt habe, sei ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verpflichtung zur Anzeige der Adressenänderung enthalten; überdies habe der Kläger die Kenntnis von dieser Verpflichtung nicht in Abrede gestellt. Indes fehlen Ausführungen des LSG dazu, von welchem Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen und aufgrund welcher Umstände der zugrunde gelegte Fahrlässigkeitsbegriff verwirklicht sei. Hierzu hätte sich das LSG insbesondere deswegen veranlaßt sehen müssen, weil im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl hierzu etwa Hauck/Haines, SGB X/1, 2, Stand 1. Mai 1988, § 45 Rz 23, § 48 Rz 21). Nicht auszuschließen ist, daß der Kläger vorliegend aufgrund individueller Gegebenheiten gerade nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Der erkennende Senat kann die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht selbst nachholen. Schon deshalb muß das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Sofern das LSG zur Annahme grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers gelangen sollte, wird es weiter zu beachten haben, daß die im Bescheid vom 23. Januar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1986 für die Zeit vom 14. März bis 4. November 1985 ausgesprochene Aufhebung der Alhi nicht wegen Fehlens einer Ermessensentscheidung der Beklagten rechtswidrig ist. Jedenfalls rechtfertigen die vom LSG dargelegten Umstände nicht die Annahme eines atypischen Falles.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 59, 111, 115 = SozR 1300 § 48 Nr 19; SozR 1300 § 48 Nrn 21, 22, 24, 26, 30, 44; BSGE 60, 180, 185 = SozR 1300 § 48 Nr 25; SozR 1300 Art 2 § 40 Nr 8) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Buchholz 436.36 § 53 BaföG Nr 5) bedeutet das Wort "soll" in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X, daß der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufhebt, daß er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Hierzu ist inzwischen klargestellt, daß die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären ist, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit vor den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden ist (vgl hierzu BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).
Ein solcher atypischer Fall ergibt sich hier nicht aufgrund der vom LSG angeführten Gründe. Für die Frage, ob eine zur Ermessensausübung bei Anwendung des § 48 SGB X zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BSG aaO). Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsaktes ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist auch zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs 1 SGB X) nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (vgl ua BSG SozR 1300 § 48 Nrn 44, 53 mwN). Ebenso ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs 1 SGB X ergeben (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nrn 24, 25; Urteil vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 21/86 - AuB 1989, 161, 163; BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die wesentliche Ursache für den nachträglichen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen in der Zeit vom 14. März bis 4. November 1985 ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt. Nur er hätte durch rechtzeitige Mitteilung seines Umzugs diesen Erfolg vermeiden können. Daß er einen postalischen Nachsendeauftrag erteilt hatte, begründet keinen atypischen Geschehensablauf. Zum einen ist ein solcher Auftrag nicht untypisch bei Umzügen. Zum anderen durfte der Kläger aufgrund der ihm von der Beklagten gegebenen Hinweise nicht darauf bauen, mit dem Nachsendeauftrag das Erforderliche getan zu haben, um seine tägliche Erreichbarkeit und damit seine Vermittelbarkeit sicherzustellen (BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -). Nichts anderes läßt sich daraus herleiten, daß er auf das Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 1985 hin seine neue Anschrift als Absender angegeben hat. Auch insoweit durfte er, wie ausgeführt, nicht darauf vertrauen, daß die Beklagte von seinem Umzug und seiner neuen Anschrift Kenntnis nehmen werde. Die bloße Möglichkeit, daß die Arbeitsverwaltung von der neuen Anschrift eines Arbeitslosen Kenntnis erlangt, reicht für die Annahme eines atypischen Falles nicht aus. Dafür ist vielmehr die positive Kenntnis der Beklagten vom Umzug des Arbeitslosen erforderlich. Sie allein nämlich versetzt die Beklagte in die Lage, den Arbeitslosen darauf hinzuweisen, daß er als Folge des anscheinend erfolgten, aber nicht angezeigten Umzugs mit einer rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung zu rechnen hat und daß er diese Rechtsfolge um so rascher wieder beseitigen kann, je eher er selbst die erforderliche Mitteilung macht. Ein solches Verhalten ist geeignet, den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zu beheben und die Erstattungspflicht zu begrenzen und der Beklagten deshalb grundsätzlich auch zuzumuten (BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -). Im vorliegenden Fall konnte von der Beklagten eine solche Reaktion indes nicht erwartet werden; denn ihr weiteres Schreiben vom 8. November 1985, mit dem sie den Kläger unter seiner früheren Anschrift zur Vorlage der Lohnsteuerkarte 1985 und zu weiteren Angaben zu seinem Personenstand aufforderte, kam erst am 11. November 1985 mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen" zurück; erst im Anschluß hieran hat die Beklagte über das Einwohnermeldeamt in Erfahrung bringen können, daß der Kläger am 14. März 1985 umgezogen war und sich am 15. Mai 1985 umgemeldet hatte.
Entgegen der Auffassung des LSG vermag schließlich die Vorschrift des § 15 Abs 2 Satz 1 AFG, hier anwendbar idF des 5. AFG-ÄndG, keine Kriterien für die Frage der Atypik zu liefern. Nach dieser Bestimmung soll die BA Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet sind, in Abständen von nicht länger als drei Monaten zu einer Arbeitsberatung einladen (vgl nunmehr § 15 Abs 3 Satz 1 Halbs 2 AFG). Diese Bestimmung ist eine Soll-, nicht eine Mußvorschrift. Ihr Ziel ist es, wie aus der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ("Arbeitsvermittlung") hervorgeht, eine persönliche Beratung des Arbeitslosen zwecks beruflicher Eingliederung zu sichern (Krebs/Schelter ua, Komm zum AFG, Stand Oktober 1988, § 15 RdZiff 6). Diese Zielrichtung schließt es aus, die Norm als Schutzvorschrift für Leistungsbezieher heranzuziehen, die durch grob fahrlässiges Verhalten eine wesentliche für sie nachteilige Änderung der Verhältnisse herbeiführen. Unabhängig davon trifft es nicht zu, daß sich bei exakter Beachtung des § 15 Abs 2 Satz 1 AFG (idF des 5. AFG-ÄndG) durch die Beklagte eine sachlich nicht gerechtfertigte Leistungsbewilligung vermeiden ließe. Das stellt der vorliegende Fall unter Beweis. Die Beklagte hat ihr Schreiben vom 28. Juni 1985 gut vier Monate nach dem Gespräch vom 13. Februar 1985 abgesandt. Gleichwohl hat der Kläger die Beklagte nicht in der erforderlichen Weise auf seine neue Anschrift aufmerksam gemacht. Fehlsam ist ferner der Vergleich des LSG, ein sperrzeitbegründender Verstoß könne im Einzelfall mehr vorwerfbar sein als die Verletzung der Pflicht zur Mitteilung einer neuen Anschrift; dennoch könne im letztgenannten Fall ein höherer Erstattungsanspruch als im erstgenannten Fall entstehen. Abgesehen davon, daß die Dauer von Sperrzeiten in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 nicht acht, sondern zwölf Wochen beträgt (§ 119a Nr 1 AFG; vgl aber auch § 242d Abs 2 AFG), sind die beiden Fallkonstellationen einem Vergleich nicht zugänglich. Zum einen stellt die schuldhafte Verletzung einer Anzeigepflicht gemäß § 60 Abs 1 Nr 2 SGB I - anders als die Auslösung eines Sperrzeittatbestandes - eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 231 Abs 1 Nr 4 AFG). Zum anderen mutet das Gesetz die mit einer Erstattung verbundene Härte grundsätzlich jedem Betroffenen zu; einen atypischen Fall begründet die Erstattungspflicht selbst bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage (Überschuldung) nicht, wenn die Überzahlung durch eine grobe Pflichtwidrigkeit verursacht worden ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr 44 mwN). Schließlich übersieht das LSG, daß die Nichtbeachtung der Sollvorschrift des § 15 Abs 2 Satz 1 AFG (idF des 5. AFG-ÄndG) - selbst wenn man sie für anwendbar hielte - niemals zur Annahme einer Atypik für die Zeit vor Ablauf der in ihr bezeichneten Dreimonatsfrist führen könnte.
Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt her einleuchtend - keine tatsächlichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Höhe der vom Kläger für die Zeit vom 14. März bis 4. November 1985 zu erstattenden Leistungen (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) getroffen, die die Beklagte mit 8.880,60 DM beziffert hat. Sofern das LSG zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Aufhebung der Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 14. März bis 4. November 1985 rechtmäßig ist, müßte es auch dieser Frage von Amts wegen noch nachgehen.
Schließlich wird das LSG im Rahmen seiner neuen Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.