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§ 15 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt hat Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Verlangen auch unabhängig von der Arbeitsvermittlung über die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Entwicklung in den Berufen, die Notwendigkeit und Möglichkeiten der beruflichen Bildung und deren Förderung sowie über die Förderung der Arbeitsaufnahme zu unterrichten und in Fragen der Wahl oder Besetzung von Arbeitsplätzen zu beraten (Arbeitsberatung). 2Die Arbeitsberatung ist auf die Anliegen der Ratsuchenden, bei Arbeitnehmern auch auf ihre Kenntnisse und Fertigkeiten und bei Arbeitgebern auf ihre betrieblichen Belange abzustellen.

(2) 1Das Vermittlungsgesuch eines Arbeitsuchenden, der weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezieht, wird drei Monate bearbeitet. 2Der Arbeitsuchende kann es erneuern.

(3) 1Die Bundesanstalt soll arbeitslosen Arbeitsuchenden, die ihr Vermittlungsgesuch erneuern, eine Arbeitsberatung anbieten; im übrigen soll sie Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet sind, in Abständen von nicht länger als drei Monaten zu einer Arbeitsberatung einladen. 2Sie hat dabei zu prüfen, ob die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen insbesondere durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung gefördert werden kann. 3Ist die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung zur beruflichen Eingliederung notwendig, hat sie den Arbeitslosen zur Teilnahme aufzufordern.