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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1994, Az.: VIII ZR 315/93

Finanzierungsleasing; Formularbestimmungen; Umgehungsgeschäft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1994
Aktenzeichen
VIII ZR 315/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1995, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 425 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 209 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 243-244 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1995, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1995, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 394-396 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 185
  • ZIP 1995, A1 (Kurzinformation)
  • ZIP 1995, 132-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1995, 56-57 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Zum Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts nach § 6 AbzG, wenn dem Leasingnehmer in Formularbestimmungen eines Finanzierungsleasingvertrags das Recht eingeräumt wird, nach Ablauf der Mietzeit einen Käufer - auch sich selbst vorzuschlagen, der den Leasinggegenstand zum Verkehrswert erwirbt.

Tatbestand:

1

Am 15. Oktober 1987 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug des Typs BMW 735i mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Für die Gebrauchsüberlassung hatte der Beklagte Leasingraten in Höhe von monatlich 1.815,32 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Der vereinbarte kalkulierte Restwert belief sich auf netto 21.165,79 DM. Die Leasingbedingungen der Klägerin, die dem Vertrag beigefügt waren, enthalten in § 12 u.a. folgende Regelungen:

2

"3) Der Leasingnehmer hat das Recht, dem Vermieter einen Käufer vorzuschlagen, der bereit ist, den Mietgegenstand nach Ablauf des Mietvertrages zum Verkehrswert zu kaufen. Weicht der bei Verkauf erzielte Nettoerlös von dem vereinbarten kalkulierten Restwert ab, so vergütet der Vermieter dem Mieter 75 % des Mehrerlöses. Schließt der Mieter einen mindestens gleichwertigen Anschlußmietvertrag ab, so werden weitere 25 % angerechnet. Ein Mindererlös muß vom Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung bezahlt werden.

3

4) Nennt der Mieter nicht spätestens 14 Tage vor Ablauf des Mietvertrages einen Käufer, so wird der Verkauf vom Vermieter durchgeführt. Der dann erzielte Verkaufserlös ist für den Mieter bindend. Einwendungen durch den Mieter sind ausgeschlossen. Die Abrechnung von Mehr- oder Mindererlösen erfolgt wie in Abs. 3."

4

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Beklagte noch nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen. Dies geschah erst am 31. Mai 1988.

5

Nachdem das Fahrzeug im September 1988 beschädigt in Spanien aufgefunden worden war, ließ es die Klägerin nach Deutschland bringen und veräußerte es in unrepariertem Zustand zu einem Preis von 8.771,93 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Oktober 1988 stellte der Beklagte die Zahlung der Leasingraten ein. Die Klägerin nahm den Beklagten sodann wegen rückständiger Leasingraten für die Monate Oktober und November 1988 sowie auf Schadensersatz wegen vorzeitiger, vom Beklagten zu vertretender Beendigung des Leasingvertrages in Höhe von 63.555,92 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Nach Zustellung des Mahnbescheids bezahlte der Beklagte an die Klägerin 1.200 DM. In der Klageerwiderung vom 18. Juli 1990 hat er ausgeführt, auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag finde das Abzahlungsgesetz Anwendung. Seine zum Vertragsschluß führende Willenserklärung hat er widerrufen.

6

Nach teilweiser Klagerücknahme hat das Landgericht den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 60.264,27 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, strebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung an.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Leasingvertrag sei durch fristlose Kündigung der Klägerin beendet worden, die spätestens im Erwirken des Mahnbescheids zu sehen sei. Das Abzahlungsgesetz finde auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung, so daß der Widerruf des Beklagten ins Leere gehe. Aus § 12 Abs. 3 der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe sich kein Erwerbsrecht des Beklagten. Das Recht des Leasingnehmers, nach Ablauf der Grundmietzeit einen Käufer - unter Umständen auch sich selbst - vorzuschlagen, entfalte keine Bindungswirkung für die Leasinggeberin. Angesichts des nicht unerheblichen Restwerts könne auch nicht von einer vollständigen Aufzehrung des Gebrauchswerts der Leasingsache während der Vertragsdauer ausgegangen werden. Der Klägerin stünden deshalb neben rückständigen Leasingraten (4.138,92 DM) auch Schadensersatzansprüche nach § 10 Abs. 2 des Leasingvertrags in Höhe von insgesamt 56.125,35 DM zu.

9

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

10

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf den von den Parteien geschlossenen Leasingvertrag verneint.

11

1. Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2840) ist für Verträge, die den Verkauf beweglicher Sachen gegen Teilzahlungen auf den Kaufpreis betreffen und vor dem 1. Januar 1991 (Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes; Außerkrafttreten des Abzahlungsgesetzes) geschlossen worden sind, weiter das Abzahlungsgesetz anwendbar.

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2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a.: BGHZ 94, 195 ff[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84];  104, 392 ff; Urteil vom 22. März 1989 - VIII ZR 269/87 = NJW 1989, 2132 = WM 1989, 797 unter II 1) stellt ein Leasingvertrag dann ein verdecktes Abzahlungsgeschäft (§ 6 AbzG) dar, wenn er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise darauf abzielt, die Wirkungen eines Kaufs zu erreichen. Entscheidend ist danach, ob der Vertrag die Übertragung der Sachsubstanz zum Endziel hat, ob also der Leasingnehmer damit rechnen kann, daß ihm bei störungsfreiem Ablauf die Sache endgültig verbleibt. Das ist in aller Regel anzunehmen, wenn ihm ein Recht auf Erwerb des Leasinggegenstandes eingeräumt ist. Hinsichtlich der Feststellungen eines "Umgehungsgeschäfts" im Sinne des § 6 AbzG steht dem Erwerbsrecht gleich, wenn der Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragszeit einen Käufer für die Leasingsache zu stellen hat, den der Leasinggeber akzeptieren muß, und eine Selbstbenennung des Leasingnehmers als Käufer nicht ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 = WM 1986, 480). So liegt es hier.

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a) Ein ausdrücklich vereinbartes Erwerbsrecht enthält der vorliegende Leasingvertrag zwar nicht. § 12 Abs. 3 schließt jedoch andererseits ein Selbstbenennungsrecht des Leasingnehmers nicht aus. Auch bei dieser Fallgestaltung darf der Leasingnehmer darauf vertrauen, daß ihm die Leasingsache bei störungsfreiem Vertragsablauf endgültig verbleibt, wenn er sich zum Erwerb entschließt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen beinhaltet § 12 Abs. 3 des Leasingvertrags nicht nur eine für die Klägerin unverbindliche Vorschlagsmöglichkeit, sondern ein Recht des Beklagten. Die Klägerin hätte einen vom Beklagten gestellten Käufer, der das Fahrzeug nach Vertragsschluß zum Marktpreis erwerben wollte, akzeptieren müssen (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 233/89 - WM 1990, 1299; im damals entschiedenen Fall scheiterte die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes nur, weil ein Selbstbenennungsrecht nicht festgestellt werden konnte). Bereits der Wortlaut der verwendeten Vertragsklausel spricht von einem "Recht" des Leasingnehmers, einen Käufer vorzuschlagen. Die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Selbstbenennungsrechts des Leasingnehmers liegt hier darin, daß er auf diese Weise die für ihn nachteilige Rechtsfolge des § 12 Abs. 4 Leasingvertrag - Bindung an den Verkaufserlös, den der Leasinggeber bei Veräußerung an einen Dritten erzielt - vermeiden kann.

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b) Besondere Umstände, die trotz des bestehenden Erwerbsrechts ausnahmsweise gegen ein verdecktes Abzahlungsgeschäft sprechen könnten, liegen nicht vor.

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Die nach Vertragsschluß erfolgte Eintragung des Beklagten in das Handelsregister steht der Anwendung des Abzahlungsgesetzes nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Kaufmannseigenschaft, die nach § 8 AbzG zur Nichtanwendbarkeit desselben führt, ist die Abgabe der zum Vertragsschluß führenden Willenserklärung des Käufers.

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c) Da der Beklagte über das ihm nach § 1b Abs. 1 AbzG zustehende Widerrufsrecht nicht belehrt wurde, begann die einwöchige Widerrufsfrist (§ 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG) nicht zu laufen. Der in der Klageerwiderung vom 18. Juli 1990 erklärte Widerruf war deshalb rechtzeitig, was zur Folge hat, daß der Vertrag von Anfang an unwirksam ist und der Klägerin weder Erfüllungsansprüche noch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zustehen.

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d) Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Beklagte nach Vertragsschluß in das Handelsregister eingetragen worden und der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes nachträglich entfallen ist. Das Abzahlungsgesetz kennt - auch im Falle fehlender Widerrufsbelehrung - nur die vollständige Vertragserfüllung durch beide Seiten als Grund für das Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 1b Abs. 2 Satz 5 AbzG). Es fehlt eine dem § 108 Abs. 3 BGB entsprechende Bestimmung, daß im Falle der nachträglichen Eintragung des Käufers als Kaufmann in das Handelsregister die schwebende Unwirksamkeit durch Genehmigung beendet werden kann. Selbst wenn man in § 108 Abs. 3 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken sehen würde, der besagt, bei nachträglichem Wegfall des Schutzzwecks einer Norm habe der Geschützte stets die Möglichkeit der Genehmigung eines unwirksamen Geschäfts, so hätte dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Beendigung des Schwebezustands geführt. Eine ausdrückliche Genehmigung des Beklagten liegt nicht vor. Die (Weiter-)Zahlung der Leasingraten nach Eintragung könnte nur dann als konkludente Genehmigung gewertet werden, wenn der Beklagte die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags gekannt hätte. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt.

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III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. An der Entscheidung in der Sache selbst (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist der Senat gehindert, da sich die Abwicklung des Vertrags nach § ld AbzG und damit auf einer anderen als der von der Klägerin dargelegten Berechnungsgrundlage vollzieht. Der Rechtsstreit war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien werden Gelegenheit haben, ihren die Rückabwicklung nach dem Abzahlungsgesetz betreffenden Vortrag zu ergänzen. Davon abgesehen werden auch deliktsrechtliche Ersatzansprüche in Betracht zu ziehen sein.