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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1997, Az.: I ZR 208/94

Anspruch auf Schadensersatz aus einem Lagervertrag; Voraussetzungen für den Haftungsausschluss einer Versicherung; Vorliegen grober Fahrlässigkeit bei der Sicherung der entwendeten Geräte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1997
Aktenzeichen
I ZR 208/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 06.10.1994
LG Osnabrück

Fundstellen

  • MDR 1997, 956 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 2385-2387 (Volltext mit amtl. LS)
  • TranspR 1997, 294-297 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 1020-1022 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1576-1579 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S. L. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko S., I.straße ..., N./D.

Prozessgegner

R.- und V. N. eG,
vertreten durch den Vorstand Dieter S. und Wolfgang S., B.straße ..., N.

Sonstige Beteiligte

1. N. S. A. V.-Gesellschaft, Direktion für Deutschland,
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten Axel S., R.straße ..., H.

2. K. V. des D. K. VaG,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Ing. Manfred M., H.weg ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Der Annahme eines rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), dem Rechtsstreit in der Revisionsinstanz auf Seiten der Beklagten beizutreten, steht nicht entgegen, daß er auf der Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht einzustehen hat, weil die aus der Streitverkündung sich ergebende Streithilfewirkung nach § 68 ZPO nicht zu Lasten des Streitverkünders (der Hauptpartei) zu berücksichtigen ist (im Anschluß an BGHZ 100, 257).

§ 54 Buchst. a ADSp enthält Rechtsfolgeregelungen, welche die Gerichte bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen von sich aus anzuwenden haben.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Ullmann, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Streithelferin zu 1) der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Lagervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin lagerte bei der Beklagten aufgrund einer zwischen den Parteien im August 1992 getroffenen Vereinbarung Computer, elektronische Bauteile und ähnliche Geräte ein. Dieses Lagergut wurde größtenteils in der Nacht zum 8. Oktober 1992 aus dem Lager der Beklagten entwendet. Vermutlich waren die Täter durch die verschlossene, mit einem Buntbartschloß gesicherte, Feuerschutztür gewaltsam in das Lager eingedrungen.

3

Die Beklagte hatte das eingelagerte Gut bei der Streithelferin zu 1) durch eine Speditionsversicherung und bei der Streithelferin zu 2) u.a. gegen Einbruchdiebstahl versichert. Beide Streithelferinnen haben ihre Eintrittspflicht für den Schaden der Klägerin, den diese mit 159.426,- DM netto beziffert hat, bisher abgelehnt.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluß nach § 41 lit. a ADSp berufen, weil die Entwendung der elektronischen Geräte auf grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zurückzuführen sei. Die Sicherung des Zugangs zur Lagerhalle lediglich mit einem Buntbartschloß anstatt mit einem Sicherheitsschloß sei wegen des erheblichen Wertes der eingelagerten Gegenstände mangelhaft gewesen. Dem Haftungsausschluß nach § 41 lit. a ADSp stehe ferner entgegen, daß es sich um einen Einbruchdiebstahl gehandelt habe, der von der mit der Streithelferin zu 1) abgeschlossenen Speditionsversicherung nicht erfaßt werde, wie sich aus Ziff. 5.4.3. des Speditionsversicherungsscheines (SVS/RVS) ergebe.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 169.548,64 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

6

Die Beklagte und die Streithelferin zu 2), die dem Rechtsstreit schon in der ersten Instanz beigetreten war, sind dem entgegengetreten. Die Beklagte hat sich auf die Haftungsbefreiung nach § 41 lit. a ADSp berufen. Sie hat gemeint, der eingetretene Schaden werde durch die von ihr abgeschlossene Speditionsversicherung gedeckt. Den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hat sie zurückgewiesen.

7

Die Streithelferin zu 2) hat geltend gemacht, nach den am Tatort getroffenen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Entwendung um einen Einbruchdiebstahl gehandelt habe. Der Schaden werde daher von der bei der Streithelferin zu 1) bestehenden Speditionsversicherung gedeckt.

8

Die Streithelferin zu 1) war dem Rechtsstreit in den Vorinstanzen nicht beigetreten.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 147.229,- DM nebst Zinsen verurteilt.

10

Die Streithelferin zu 1) hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus §§ 416, 390 HGB ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach § 41 lit. a ADSp berufen könne. Dazu hat es ausgeführt:

13

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, die nach § 2 lit. a ADSp auch für Lagergeschäfte gelten, seien Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Lagereivertrages geworden. Die Beklagte könne sich daher grundsätzlich auf die Haftungsbefreiung nach § 41 lit. a ADSp berufen. Diese könne zwar - jedenfalls hinsichtlich des die Versicherungssumme übersteigenden Betrages - ausgeschlossen sein, wenn der Schaden durch den Spediteur oder einen leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht worden sei. Im Streitfall treffe dies jedoch nicht zu. Allein der Umstand, daß eine Feuerschutztür zum Lager nur mit einem Buntbartschloß und nicht durch ein Schloß mit einem Sicherheitszylinder gesichert gewesen sei, rechtfertige vorliegend nicht die Annahme groben Verschuldens der Beklagten.

14

Der Haftungsbefreiung nach § 41 lit. a ADSp stehe jedoch entgegen, daß der Schaden durch einen Einbruchdiebstahl verursacht worden sei. Dieses Risiko werde durch die von der Beklagten bei der Streithelferin zu 1) abgeschlossene Speditionsversicherung nicht abgedeckt. Nach Ziff. 5.4.3. SVS/RVS seien vom Versicherungsschutz Güterschäden ausgenommen, die durch eine Einbruchdiebstahlversicherung gedeckt seien oder hätten gedeckt werden können. Die von der Beklagten zugestandene Sachdarstellung der Klägerin reiche zur Begründung der Gewißheit aus, daß das Sicherungsgut der Klägerin durch einen Einbruchdiebstahl mittels eines Dietrichs durch die Feuerschutztür abhandengekommen sei. Die Streithelferin zu 2) habe den Vortrag der Klägerin zum Tathergang zwar bestritten. Das sei in diesem Rechtsstreit jedoch unerheblich, weil die streitgenössische Nebenintervenientin sich mit ihrem Vorbringen nicht in Widerspruch zur Sachdarstellung der unterstützten Hauptpartei setzen dürfe.

15

Die Schadensersatzforderung der Klägerin sei aber der Höhe nach nur teilweise begründet, da von dem gestohlenen Gut Gegenstände im Werte von 12.197,- DM netto wieder aufgetaucht seien, welche die Klägerin zurückerhalten habe.

16

II.

Der Zulässigkeit der von der Streithelferin zu 1) eingelegten Revision steht nicht entgegen, daß sie dem Rechtsstreit in den Vorinstanzen nicht beigetreten war und die Beklagte selbst keine Revision eingelegt hat.

17

1.

Nach § 66 Abs. 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. Da eine Revision nur von einem Prozeßbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch einen Streitverkündeten davon ab, ob dieser rechtzeitig und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (BGH, Beschl. v. 4.10.1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229, 230; Urt. v. 10.3.1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 [BGH 10.03.1994 - IX ZR 152/93]). Im Streitfall ist der Beitritt rechtzeitig und wirksam erfolgt. Der Beitritt kann mit der Einlegung der Revision verbunden werden (§ 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er muß dann allerdings auch den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 ZPO genügen. Denn Beitritt und Revision sind zwei selbständige Prozeßhandlungen, deren Wirksamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (BGH NJW 1994, 1537 [BGH 10.03.1994 - IX ZR 152/93]). Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung der Parteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll - und des Rechtsstreits, an dem der Beitretende sich beteiligen will (Nr. 1), die bestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie die Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).

18

Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die von der Streithelferin zu 1) eingereichte Revisionsschrift. Die Parteien und ihre Rollen in dem Rechtsstreit werden ebenso konkret wie dieser selbst bezeichnet. Zur bestimmten Angabe des Interesses an der Nebenintervention genügt nach einhelliger Auffassung die Bezugnahme auf die vorangegangene Streitverkündung; diese kann - wie im Streitfall - dadurch erfolgen, daß sich die künftige Streithelferin in der Rechtsmittelschrift als "Streitverkündete" bezeichnet (BGH NJW 1994, 1537, 1538 [BGH 10.03.1994 - IX ZR 152/93] m.w.N.).

19

Der Annahme eines rechtlichen Interesses der Streithelferin zu 1) steht vorliegend nicht entgegen, daß sie auf der Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht einzustehen hat. Denn die aus der Streitverkündung sich ergebende Streithilfewirkung nach § 68 ZPO ist nicht zu Lasten des Streitverkünders (der Hauptpartei) zu berücksichtigen, wie sich aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 3 ZPO ergibt. Danach tritt die Streithilfewirkung nur gegen den Dritten ein (vgl. BGHZ 100, 257, 260). Es ist daher nicht völlig auszuschließen, daß die Beklagte die Streithelferin zu 1) im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz in einem nachfolgenden Deckungsprozeß noch mit Erfolg in Anspruch nehmen kann.

20

2.

Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht entgegen, daß die Streithelferin zu 1) durch das angefochtene Urteil nicht selbst beschwert ist. Nach § 67 ZPO ist der (unselbständige) Streithelfer nur insoweit berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, als seine Erklärungen und Handlungen zu denen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Daraus folgt, daß der Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann; er ist nicht selbst Partei, sondern unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist daher stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 27.6.1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257; Urt. v. 15.6.1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190; Urt. v. 4.10.1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199).

21

Es kommt demzufolge für die Beurteilung, ob die zu erreichende Rechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer gegeben sind, auf die Person der Hauptpartei an (BGH NJW 1990, 190, 191; BGH, Urt. v. 9.3.1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766 [BGH 09.03.1993 - VI ZR 249/92]). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Beklagte als Hauptpartei vorliegend selbst untätig geblieben ist und daß allein die Streithelferin zu 1) - zugunsten der Beklagten - Revision eingelegt hat. Das Rechtsmittel wäre nur dann unzulässig, wenn die Beklagte der Einlegung der Revision widersprochen hätte, wie sich aus § 67 ZPO ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 1.7.1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944). Das ist hier indessen nicht der Fall.

22

III.

In der Sache haben die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

23

1.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die ADSp Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Lagervertrages geworden sind. Dies wird von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung auch nicht mehr in Frage gestellt.

24

Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden sei durch einen Einbruchdiebstahl entstanden, der von der Speditionsversicherung, die bei der Streithelferin zu 1) besteht, nicht erfaßt werde, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

25

2.

Die Revision rügt im Ergebnis ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten angenommen habe, ohne deren Verschulden festzustellen. Das Berufungsgericht hat sich zwar darauf beschränkt, lediglich das Vorliegen eines groben Organisationsverschuldens auszuschließen. Damit hat es jedoch - wie dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen zu entnehmen ist - indirekt das Vorliegen jedenfalls einer einfachen Fahrlässigkeit annehmen wollen.

26

a)

Der Spediteur (Lagerhalter) haftet - entsprechend der gesetzlichen Regelung der § 407 Abs. 2, § 417 Abs. 1, § 390 HGB - grundsätzlich für vermutetes Verschulden; er hat aber die Möglichkeit, sich zu entlasten (§ 51 lit. a Satz 1 und 2 Halbs. 1 ADSp). Das bedeutet, daß zwar einerseits der Versender (Auftraggeber) im Streitfall das Zustandekommen eines Speditions- oder Lagervertrages und die Tatsache des Schadenseintritts nach Übergabe des Gutes in die Obhut des Spediteurs (Lagerhalters) darlegen und beweisen muß, daß aber andererseits der Spediteur (Lagerhalter) den Entlastungsbeweis dahin führen muß, daß Verluste und Beschädigungen an dem unversehrt in seine Obhut gelangten Gut weder auf seinem noch auf dem Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs/Lagerhalters (vgl. BGHZ 101, 172, 179 f.; BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 155/86, TranspR 1988, 391).

27

b)

Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) haben im Streitfall keine Umstände vorgetragen, die geeignet sein könnten, die Beklagte von der Verschuldensvermutung zu entlasten. Sie haben lediglich - worauf die Revision sich beruft - vorgebracht, der Lagerraum sei mit einer Feuerschutztür und einem Buntbartschloß geschützt gewesen; ein Sicherheitsschloß hätte in gleicher Weise wie das vorhandene Schloß überwunden werden können. Es entspricht indessen der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Sicherheitsschloß, das sich zum Beispiel nicht mittels eines üblichen Dietrichs öffnen läßt, eine größere Sicherheit bietet. Im Streitfall hatte die Streithelferin zu 2), bei der die Beklagte eine Einbruchversicherung abgeschlossen hatte, auch den Einbau von Sicherheitsschlössern innerhalb bestimmter Frist gefordert. Den Umstand, daß diese Frist zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls noch nicht abgelaufen war, hat das Berufungsgericht lediglich ausreichen lassen, die Beklagte vom Vorwurf grob fahrlässigen Organisationsverschuldens freizustellen. Es hat ihn aber ersichtlich nicht ausreichen lassen wollen, um die Beklagte auch vom Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit zu entlasten, zumal es sich beim Lagergut um wertvolle elektronische Geräte handelte.

28

3.

Die Revision wendet sich aber mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Haftungsbeschränkung nach § 54 lit. a Nr. 1 ADSp unberücksichtigt gelassen hat. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist diese Regelung nicht deshalb unanwendbar, weil die Beklagte sich erstmals in der Revisionsinstanz darauf berufen habe. Denn es handelt sich insoweit um eine Rechtsfolgeregelung, die das Gericht bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen von sich aus anzuwenden hat (vgl. OLG Düsseldorf DB 1976, 1374; Staub/Helm, HGB, 4. Aufl., § 54 ADSp Rdn. 2).

29

4.

Die Haftungsbeschränkung nach § 54 lit. a Nr. 1 ADSp greift allerdings dann nicht ein, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder einer ihrer leitenden Angestellten verursacht worden ist (§ 51 lit. b Satz 2 ADSp). Das Berufungsgericht hat dies zwar verneint. Dagegen wendet sich jedoch die Revisionserwiderung mit ihrer in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge, das Berufungsgericht habe an den Begriff der groben Fahrlässigkeit zu hohe Anforderungen gestellt, mit Erfolg.

30

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl. BGHZ 10, 14, 16 f.[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52];  89, 153, 161;  BGH, Urt. v. 16.2.1984 - I ZR 197/81, TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551, 552; Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061). Die tatrichterliche Entscheidung über das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ist durch das Revisionsgericht allerdings nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1984, 183 = VersR 1984, 552).

31

b)

Das Berufungsgericht hat für die Verneinung eines groben Organisationsverschuldens der Beklagten allein den Umstand ausreichen lassen, daß die Streithelferin zu 2), bei der sie eine Einbruchversicherung abgeschlossen hatte, die Annahme des Versicherungsantrages nicht von dem vorherigen Einbau von Sicherheitsschlössern abhängig gemacht, sondern den Einbau lediglich innerhalb bestimmter Frist gefordert hatte. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

32

Es kann nicht generell und ohne Berücksichtigung der Einzelumstände davon ausgegangen werden, der unterlassene Einbau von Sicherheitsschlössern sei solange nicht grob fahrlässig, als der Einbruchdiebstahlversicherer diese Sicherheitsmaßnahme nicht verlange. Der Lagerhalter hat grundsätzlich selbst dafür Sorge zu tragen, welche Sicherungsmaßnahmen angesichts der konkreten Umstände notwendig erscheinen. Zu berücksichtigen sind u.a. der Wert des eingelagerten Gutes, das Vorhandensein anderer wirksamer Sicherheitsvorkehrungen sowie die örtliche Lage des Lagergebäudes. Hierzu hatten die Parteien eingehend vorgetragen. So hat insbesondere die Klägerin vorgebracht, die Lagerhalle der Beklagten sei deshalb äußerst unzureichend gegen Einbruchdiebstahl gesichert gewesen, weil sie - in einem reinen Industriegebiet gelegen - von der Straße aus frei zugänglich und eine Sicherung in Form einer Bewachung nach Geschäftsschluß nicht erfolgt sei; für einen Einbrecher sei es zudem einfach, ein Buntbartschloß der hier gegebenen Art mit einem Dietrich zu "knacken". Aus den Darlegungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß dieses Vorbringen in die Beurteilung, ob der Beklagten ein grobes Organisationsverschulden anzulasten ist, hinreichend eingeflossen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die allein unterlassene Ausstattung der Feuerschutztür mit einem Sicherheitsschloß könne den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Streitfall nicht begründen, kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erneut zu würdigen haben, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwahrung und Sicherung des ihr von der Klägerin anvertrauten Gutes ein grobes Organisationsverschulden anzulasten ist.

33

5.

Sollte das Berufungsgericht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten verneinen, so wird es auf die Berechnung der Haftungshöchstgrenze nach § 54 lit. a ADSp ankommen. Bislang fehlt es an einem Parteivorbringen zum Gewicht der in Verlust geratenen Packstücke. Sollte im wiedereröffneten Berufungsrechtszug dazu nicht weiter vorgetragen werden, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob von der Haftungshöchstgrenze nach § 54 lit. a Nr. I ADSp von 4.450,- DM, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses gegolten hat, auszugehen ist.

34

IV.

Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Streithelferin zu 1) der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann
Ullmann
Starck
Bornkamm
Pokrant