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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1985, Az.: 4 StR 93/85

Abgrenzung von einfacher zu schwerer Brandstiftung; Inbrandsetzen wesentlicher Teile eines Gebäudes, das nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war; Einschränkende Auslegung des Tatbestandes des abstrakten Gefährdungsdelikts in den Fällen, in denen eine Gefährdung für Menschen tatsächlich ausgeschlossen werden kann

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1985
Aktenzeichen
4 StR 93/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 16.08.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 408

Redaktioneller Leitsatz

Der Eintritt der konkreten Gefährdung eines Menschenlebens wird für die Strafbarkeit nach § 306 Nr. 2 StGB nicht vorausgesetzt.

Hat sich der Täter vergewissert, daß sich keine Menschen im Gebäude aufhalten, wird dadurch nicht die Strafbarkeit nach § 306 Nr. 2 StGB ausgeschlossen.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. April 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwalschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. August 1984

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) verurteilt wird,

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (einfacher) Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Schlafzimmer der Erdgeschoßwohnung des auf dem Grundstück seiner Schwiegermutter gelegenen Zweifamilienhauses einen Brand gelegt. Bevor das Feuer gelöscht werden konnte, waren der Holzfußboden, die Türen mit Rahmen und die Fensterrahmen im Schlafzimmer und im Kinderzimmer verbrannt. Der Gebäudeschaden beträgt 60.000 bis 80.000 DM.

3

In dieser Wohnung hatte der Angeklagte bis etwa einen Monat vor der Tat mit seiner Ehefrau und seinem Sohn gewohnt. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung hatten sich die Eheleute getrennt. Die Ehefrau hielt sich seitdem mit dem Kind in dem in der Nähe gelegenen elterlichen landwirtschaftlichen Wohngebäude auf, während der Angeklagte ein Zimmer in dem Haus seines Arbeitgebers bezogen hatte. Der Hausrat der Eheleute und ihre persönliche Habe waren, soweit sie nicht zum täglichen Bedarf gehörten, in der ehelichen Wohnung verblieben. Die Ehefrau, die täglich einmal nach der Wohnung sah, hatte vor, sich mit dem Kind wieder ständig in der Wohnung aufzuhalten, sobald sie von dem Angeklagten nichts mehr zu befürchten brauchte. Die obere Wohnung in dem Haus stand bereits seit etwa einem halben Jahr leer, nachdem der letzte Mieter ausgezogen war.

4

Der Angeklagte war in der Tatnacht durch das offene Badezimmerfenster in die Erdgeschoßwohnung eingestiegen. Er hatte sich, bevor er eine Steppdecke im ehelichen Schlafzimmer anzündete, vergewissert, daß keine Menschen im Hause waren:

"Die obere Etage war abgeschlossen. Vor der Korridortür in der oberen Etage standen einige Eimer mit Farbe. Der Angeklagte wußte, daß die obere Etage noch nicht wieder vermietet war. In seiner ehelichen Wohnung im Erdgeschoß ging der Angeklagte durch alle Räume. Es waren keine Menschen anwesend. Das Kinderbett war leer"

5

(UA 5).

6

2.

Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201), das von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396 [BGH 20.11.1961 - 2 StR 521/61]; 23, 114 [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen. Die Auffassung des Landgerichts, diese Vorschrift sei deshalb nicht anzuwenden, weil der Angeklagte sich "durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert" habe, daß eine "Gefährdung von Menschenleben mit Sicherheit nicht eintreten konnte" (UA 8), wird von den Feststellungen nicht getragen und ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar.

7

§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und von anderen Personen gefährdet, die ein Gebäude aufsuchen oder sich in ihm befinden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist. Daher sieht es die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums als rechtlich unerheblich an, ob sich zur Tatzeit tatsächlich - sei es auch widerrechtlich - Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich davon überzeugt hat, daß im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden konnten (BGH NStZ 1982, 420 m. w. Nachw.).

8

Mit der von einem Teil des - vor allem neueren - Schrifttums erhobenen Forderung, mit Rücksicht auf das Schuldprinzip die Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte in den Fällen einschränkend auszulegen, in denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, hat sich der Senat in der Entscheidung BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125 auseinandergesetzt (vgl. auch BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger). Er hat lediglich offen gelassen, ob bei kleinen, insbesondere einräumigen Hütten oder Häuschen, die mit einem Blick zu überschauen sind, eine Einschränkung des § 306 Nr. 2 StGB in Betracht kommen könne. Bei größeren Objekten hat es der Senat stets abgelehnt, eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift überhaupt in Betracht zu ziehen. So hat er in den Fällen der Inbrandsetzung eines dreistöckigen Hotels (BGHSt 26, 121, 125) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75], eines Bauernhauses mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79) und eines zweistöckigen Wohn- und Gaststättengebäudes (BGH NStZ 1982, 420, 421) keinen Zweifel daran gelassen, daß es generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ist, derartige, nicht einfach zu überschauende Gebäude in Brand zu setzen, auch wenn keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein mag.

9

Das gilt auch für den vorliegenden Fall; denn die zahlreichen Räume des Gebäudes waren für den Angeklagten keineswegs einfach zu überschauen. Es ist deshalb für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB unerheblich, daß der Angeklagte sich bemüht hat, die konkrete Gefährdung eines Menschen dadurch zu vermeiden, daß er vor der Brandlegung durch die sechs Räume der unteren Wohnung des Gebäudes gegangen ist. Dieses Verhalten kann allenfalls für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen (BGH NStZ 1982, 420).

10

3.

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend in eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil dem Angeklagen bereits in der unverändert zugelassenen Anklage eine Verletzung dieser Vorschrift vorgeworfen worden ist (Bl. 37, 51 d.A.). Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Salger
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner