Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1955, Az.: VI ZR 94/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 94/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 11.02.1954
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. des Fuhrunternehmers Hermann P. in W.,
2. des Alfred H. in G. Krs. E., L.strasse ...,
Prozessgegner
1. Frau Monika F. geb. L.
2. Beate F., geboren am ... 1948, vertreten durch die Klägerin Ziffer 1 als gesetzliche Vertreterin, alle wohnhaft in O. bei H. K.strasse ...,
3. Gabriele F., geboren am ... 1950, vertreten durch die Klägerin Ziffer 1 als gesetzliche Vertreterin, alle wohnhaft in O. bei H. K.strasse ...,
4. Klaus-Peter F., geboren am ... 1951, vertreten durch die Klägerin Ziffer 1 als gesetzliche Vertreterin, alle wohnhaft in O. bei H. K.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann die Witwe eines Unfallgetöteten zu eigener Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Beklagten Hollmann gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Februar 1954 wird zurückgewiesen; jedoch wird das Berufungsurteil in Ziffer I, 2 zur Klarstellung dahin ergänzt, daß die festgestellte Schadenersatzpflicht des Beklagten H. nur besteht, soweit die Ansprüche der Kläger zu 2 bis 4 nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
- II.
Auf die Revision des Beklagten P. wird das Urteil insoweit aufgehoben, als gegen ihn entschieden worden ist.
- III.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Otto F., der Ehemann der Klägerin Monika F. und Vater der Klägerinnen Beate, Gabriele und Klaus-Peter F., ist am Abend des 5. Dezember 1951 auf der Landstrasse zwischen H. und O. tödlich verunglückt. Er befand sich gegen 18.30 Uhr mit seinem Kleinkraftrad (125 ccm) auf dem Wege von seiner Arbeitsstelle in H. nach seinem Wohnort O. und fuhr gegen den vor dem Hause H. Nr. 70 stehenden Lastkraftwagen des Beklagten Hermann P.. Dabei erlitt er einen Schädelbruch, an dessen Folgen er kurze Zeit darauf starb. Der Beklagte Alfred H. war der Fahrer des Lastkraftwagens. Er hatte das Fahrzeug zur Entladung von Umzugsgut auf der rechten Straßenseite abgestellt. Die Rückwand des Wagens war so heruntergeklappt, daß die brennenden Rücklichter verdeckt wurden.
Die Kläger haben die Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und von ihnen als Gesamtschuldern Zahlung von 1.221,25 DM (Beerdigungskosten und Ersatz für das beschädigte Motorrad) verlangt. Ferner hat die Klägerin Monika F. eine bis 31. Dezember 1991 zu zahlende Rente von vierteljährlich 270 DM begehrt; die Kläger zu 2 und 4 haben um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Falle der Bedürftigkeit eine vierteljährliche Unterhaltsrente im Höchstbetrag von 105 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, das Fahrzeug sei durch die vor dem Anwesen Nr. 70 brennende Hauslampe ausreichend beleuchtet gewesen, so daß eine Verpflichtung zur anderweitigen Beleuchtung nach §24 StVO nicht bestanden habe. Otto F. habe den Unfall allein verschuldet, weil er zu schnell gefahren sei.
Das Landgericht hat den Kläger 1.221,23 DM und der Klägerin Monika F. folgende Renten zugesprochen: ab 6. Dezember 1951: 163,68 DM, ab 17. Januar 1966: 212,43 DM, ab 9. Mai 1968: 261,18 DM und vom 12. Januar 1969 bis 30. Oktober 1989: 270 DM. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger, die im Berufungsrechtszug ihre Anträge zum Teil erweitert, zum Teil eingeschränkt haben, und auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil wie folgt geändert:
- 1.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner zu zahlen:
- a)
an die Kläger zu Händen der Erstklägerin 769,70 DM für Beerdigungskosten und Sachschäden,
- b)
an die Erstklägerin bis zum 30. Oktober 1989, jedoch längstens bis zu ihrem Ableben, für entgangenen Unterhalt eine vierteljährlich, jeweils im voraus zahlbare Rente von
155,- DM ab 1. Januar 1952, 130,- DM ab 1. Juli 1952, 100,- DM ab 1. Oktober 1952, 85,- DM ab 1. August 1953, 150,- DM ab 1. April 1954 210,- DM ab 17. Januar 1966, 270,- DM ab 9. Mai 1968, 330,- DM ab 12. November 1969
- 2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten den den Klägern Ziff 2-4 aus dem tödlichen Unfall ihres Vaters Otto F. am 5. Dezember 1951 künftig entstehenden Schaden im Rahmen des §844 Abs. 2 BGB zu drei Vierteln zu ersetzen haben.
- 3.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beantragen, das Vorderurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht mit monatlich 80 DM bzw. 100 DM einen zu geringen Eigenverbrauch des Verunglückten angenommen und nicht berücksichtigt hat, daß der Beklagte zu 1) nur im Rahmen des §12 StVG haftet, daß die Klägerin zu 1) später verpflichtet ist, den Schaden durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu mindern und daß die in Ziffer 2 festgestellten Ansprüche der Kinder auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind. In diesem Umfang bitten die Beklagten um Zurückverweisung an das Berufungsgericht, soweit der Bundesgerichtshof nicht selbst entscheiden kann. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision des Beklagten P. ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß die Beklagten nach dem Strassenverkehrsgesetz (§§7, 18) verpflichtet seien, den Klägern den durch den Unfall entstandenen Schaden zu drei Vierteln zu ersetzen. Es hat ein Mitverschulden des Motorradfahrers darin gesehen, daß dieser bei den gegebenen Verkehrsverhältnissen zu schnell gefahren ist.
Daß das Berufungsgericht in diesem Umfang Schadenersatzansprüche der Kläger nach dem Strassenverkehrsgesetz dem Grunde nach bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Seine Annahme, der Lastkraftwagen sei auch während des Aufenthalts vor dem Hause im Sinne des §7 StVG in Betrieb gewesen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
2.
Im Berufungsurteil ist jedoch nicht geprüft, ob den Klägern auch Schadenersatzansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, war diese Prüfung erforderlich, weil die Beklagten nach dem Berufungsurteil Renten zu zahlen haben, die den Höchstsatz des §12 Nr. 1 StVG von monatlich 125 DM überschreiten. Allerdings hält sich die ausgesprochene Verurteilung im Rahmen dieses Satzes. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagten auch voll für die Rentenbeträge einzustehen haben, die von den sozialen Versicherungsträgern an die Kläger gezahlt worden sind (RGZ 148, 19 [21]). Ferner ist zu beachten, daß beim Vorhandensein mehrerer Unterhaltsberechtigter eines Getöteten, deren Ansprüche über die nach §12 Nr. 1 StVG zur Verfügung stehende Summe von monatlich 125 DM hinausgehen, die Unterhaltsansprüche im Rahmen dieser Summe herabzusetzen sind (RGZ 127, 179 [183]).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Textil- und Bekleidungsberufsgenossenschaft und die Landesversicherungsanstalt bis 30. Juni 1952 an die Witwe monatlich 57,60 DM und für die Kinder je 54 DM, zusammen also Renten von monatlich 219,60 DM gezahlt. Seitdem sind die Renten mehrmals erhöht worden. Sie betragen seit 1. August 1953 79,90 DM für die Witwe und je 61,50 DM für die Kinder, insgesamt also 264,40 DM im Monat. Das Berufungsgericht hat die von den Sozialversicherungsträgern gezahlten Witwenrenten nur insofern berücksichtigt, als es sie wegen des in §1542 RVO angeordneten Forderungsübergangs jeweils von den an sich begründeten Unterhaltsforderungen der Erstklägerin abgezogen hat. Es ist aber übersehen worden, daß damit der Höchstsatz von monatlich 125 DM überschritten ist. Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann die Klägerin Monika F. unabhängig von dem Forderungsübergang nach §1542 RVO von den Beklagten zunächst monatlich 109 DM und alsdann folgende Renten fordern: ab 1. April 1954 monatlich 130 DM, ab 17. Januar 1966 monatlich 150 DM; ab 9. Mai 1968 monatlich 170 DM und ab 12. November 1969 monatlich 190 DM. In dieser Höhe könnten ihr aber Renten nur zugebilligt werden, wenn die Beklagten nicht nur nach dem Straßenverkehrsgesetz, sondern auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den entstandenen Schaden haften.
Daß der Beklagte H. auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen haftpflichtig ist, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Er hat den Lastkraftwagen ohne die in §24 StVO vorgeschriebene Schlußbeleuchtung abgestellt. Seine Behauptung, das Fahrzeug sei durch eine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet gewesen (§24 Abs. 4 StVO), hält das Landgericht für widerlegt; sie ist auch von H. im Berufungsrechtszug nicht aufrechterhalten worden. Hiernach ergibt sich die Ersatzpflicht H. aus §823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §24 StVO. Das wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
Hinsichtlich des Beklagten P. kommt §831 BGB als Rechtsgrundlage für die über das Strassenverkehrsgesetz hinausgehenden Ansprüche des Klägers in Betracht. Daß H. den Schaden in Ausführung der Verrichtung herbeigeführt hat, zu der er als Kraftfahrer von P. bestellt war, ist nicht zweifelhaft (§831 Abs. 1 Satz 1 BGB). P. würde daher ersatzpflichtig sein, sofern er nicht den Entlastungsbeweis nach §831 Abs. 1 Satz 2 BGB führt. Das Berufungsgericht hat zu den Behauptungen, die P. in dieser Hinsicht aufgestellt hat (Schriftsätze vom 5. Februar und 8. Mai 1953, Bl 27 und 109 der OLG-Akten) keine Stellung genommen und die Sache in dieser Richtung nicht geprüft. Wegen dieses Rechtsfehlers war das angefochtene Urteil, soweit es gegen P. gerichtet ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung und Zurückverweisung hatte sich auch auf die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht P. gegenüber den Kindern zu erstrecken (Ziffer I, 2 des Urteilsspruchs), denn auch insoweit bedarf es der Klärung, ob die Ersatzpflicht ohne Einschränkung oder nur im Rahmen des §12 StVG besteht.
II.
Die Revision des Beklagten H. kann dagegen keinen Erfolg haben.
Daß er für den entstandenen Schaden haftet, wurde bereits dargelegt.
H. wendet sich mit seinen Angriffen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe und die Dauer der zugesprochenen Rente. Diese Darlegungen lassen jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen, der zur Aufhebung des urteils führen könnte.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagten der Klägerin Monika F. insoweit Schadenersatz zu leisten haben, als der Getötete ihr während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre (§10 Abs. 2 StVG). Es hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Einnahmen des Otto F. aus Arbeitslohn und Nebeneinkommen, abzüglich der anteiligen Sozialabgaben und Steuern, bis 30. März 1954 monatlich 440 DM und von da ab monatlich 500 DM betragen hätten. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß F. bei einem Einkommen von monatlich 440 DM verpflichtet gewesen wäre, seinen Kindern monatlich 170 DM und seiner Frau im Monat 145 DM Unterhalt zu gewähren.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Eigenbedarf F.s für die erste Zeit mit monatlich 80 DM und für die Zeit ab 1. April 1954 mit 100 DM zu gering bemessen. Diese. Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision hat nicht beachtet, daß das Berufungsgericht über diese Beträge hinaus einen als Überschuß bezeichneten Betrag von monatlich 90 DM zur Hälfte zugunsten des Ehemanns berücksichtigt hat. Daß das Berufungsgericht die durch das Kleinkraftrad entstehenden Ausgaben F. übersehen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Diese Ausgaben sind in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bei der Schätzung des für F. in Betracht kommenden Eigenbedarfs ausdrücklich hervorgehoben. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wie hoch sich diese Ausgaben belaufen 7 Hierin ist jedoch kein Rechtsverstoß zu erblicken. Da die Parteien keine Angaben über die Höhe dieser Ausgaben gemacht haben, war das Berufungsgericht im Rahmen des §287 ZPO nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis durch die Angabe weiterer Einzelheiten zu begründen (vgl. BGHZ 3, 162 [175]). Es bestand entgegen der Ansicht der Revision auch keine Pflicht, die Parteien nach §139 ZPO aufzufordern, über die Höhe der durch das Kleinkraftrad entstandenen Kosten Angaben zu machen.
Auch die weiteren Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht das Maß des Unterhalts ermittelt hat, zu dessen Gewährung der Getötete verpflichtet gewesen wäre, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Renten mindern müssen, weil die Erstklägerin verpflichtet sei, bei Heranwachsen der Kinder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, verdient keine Billigung.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch im Falle des §10 Abs. 2 StVG (= §844 Abs. 2 BGB) der Grundsatz des §254 Abs. 2 BGB gilt, wonach der Beschädigte unter Umständen verpflichtet ist, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Daher muß sich die Witwe eines Getöteten auf ihre Schadenersatzrente Einkünfte, die sie aus eigenem Erwerb tatsächlich erzielt hat oder hätte erzielen können, insoweit anrechnen lassen, als sie gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn sie die Übernahme einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit ablehnte (BGHZ 4, 170). Wird ihr wie im vorliegenden Falle nur ein Teil des durch den Fortfall des Unterhaltsanspruchs entstandenen Schadens ersetzt, so ist sie gegenüber dem Schädiger zur Schadensminderung durch eigene Tätigkeit nach Treu und Glauben im allgemeinen nur in dem Umfange verpflichtet, als sie hierzu nach Deckung des sie treffenden Schadensteiles in der Lage ist (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 286/53 -, das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen ist).
Da die Klägerin Monika F. drei minderjährige Kinder hat, die noch der Erziehung bedürfen, kann nicht zweifelhaft sein, daß sie schon aus diesem Grunde bis auf weiteres ausserstande ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, Entgegen der Ansicht der Revision ist sie mit Rücksicht auf die Kinder auch nicht verpflichtet, in der Landwirtschaft ihrer Eltern mitzuarbeiten. Ob und inwieweit ihr später nach Treu und Glauben die Übernahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, läßt sich heute noch nicht beurteilen, Die Kinder waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zwei, drei und fünf Jahre alt. Sie bedürfen daher noch lange Zeit der Erziehung und der Obhut der Mutter. Wie lange das der Fall sein wird, kann heute noch nicht gesagt werden. Ebensowenig läßt sich heute schon beurteilen, ob dann nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Erstklägerin sowie nach ihrem Alter, ihrer Leistungsfähigkeit und ihren sonstigen Lebensverhältnissen von ihr verlangt werden kann, daß sie eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. BGHZ 4, 170 [176]). Soweit die Beklagten schon jetzt behaupten wollen, es sei schuldhaft, wenn die Erstklägerin es nach dem Heranwachsen der Kinder unterlassen werde, den Schaden durch einen anderweiten Erwerb zu mindern, sind sie für alle Voraussetzungen hierfür beweispflichtig (RGZ 163, 40 [45] und RG JW 1937, 2666 Nr. 19). Bei dieser Beweislage muß das Ungeklärtsein der künftigen Verhältnisse zu Lasten der Beklagten gehen, Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend davon abgesehen, die Renten für die spätere Zeit zu kürzen. Den Beklagten bleibt es unbenommen, bei einer anderen Gestaltung der Verhältnisse dies nach §323 ZPO geltend zu machen.
3.
Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die Rente der Witwe bis zu deren Wiederverheiratung zu begrenzen, entspricht seine Entscheidung der zu billigenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1934 Nr. 102; vgl. auch OGHZ NJW 1939, 340). Hiergegen erhebt auch die Revision keine Bedenken.
4.
Das Berufungsurteil läßt auch sonstige Verletzungen des sachlichen Rechts, die eine weitergehende Aufhebung des Urteils rechtfertigen könnten, nicht erkennen. Daher war die Revision des Beklagten H. zurückzuweisen. Jedoch erschien es geboten, im Wege der Ergänzung, des Berufungsurteils klarzustellen, daß die festgestellte Ersatzpflicht gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) nur besteht, soweit ihre Ansprüche nicht nach §1542 RVO auf die sozialen Versicherungsträger übergegangen sind. Mit dieser Klarstellung haben sich beide Parteien verstanden erklärt.
Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungsgericht zu übertragen.