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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1994, Az.: 1 StR 190/94

Zeugenvernehmung; Sachverständige; Kinder und Jugendliche; Glaubwürdigkeit; Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1994
Aktenzeichen
1 StR 190/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1994, 503 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Auch wenn es sich bei dem vernommenen Zeugen um ein Kind oder um einen Jugendlichen handelt, muß das Gericht nur bei Vorliegen von Besonderheiten im Rahmen der Bewertung der Glaubwürdigkeit einen Sachverständigen hinzuziehen. Das Urteil muß die tragenden Gründe enthalten, wenn das Gericht von der Begutachtung des Sachverständigen abweicht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in drei Fällen je in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat wegen eines Erörterungsmangels mit der Sachrüge Erfolg.

2

Das Landgericht hat die Aussage der Belastungszeugin für glaubhaft befunden und die Gründe hierfür eingehend dargelegt. Dabei hat es sich nicht (ausdrücklich) auf zwei in der Hauptverhandlung vorgetragene Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeugin gestützt und deren Inhalt auch nicht mitgeteilt.

3

Daß solche Gutachten erstattet wurden, ergibt sich (nur) aus der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages in den Urteilsgründen: Der Antrag auf Erholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens ist vom Landgericht mit der Begründung abgelehnt worden, daß es nach Anhörung zweier Sachverständiger selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin habe, daß es sich "in Übereinstimmung mit dem Gutachten F. (befinde)" und daß es "der Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. K., wonach eine Explorationsdauer von etwa 3 Stunden nicht ausreichend sei, um ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit einer Zeugin zu erstatten, nicht zu folgen (vermag)". Es folgen Hinweise, daß der Sachverständigen F. noch die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung zur Beurteilung zur Verfügung gestanden habe und daß der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweise, "die eine Begutachtung als unerläßlich erscheinen ließen".

4

Diese Ausführungen genügen hier nicht. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und die besondere Gestaltung des Falles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter (auch mit speziellen forensischen Erfahrungen) normalerweise nicht hat. Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1981, 400;  1985, 420;  BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4). Hier aber hat sich das Landgericht sachverständiger Hilfe bedient, und die Urteilsgründe deuten darauf hin (das wird durch den zutreffenden Vortrag einer Aufklärungsrüge bestätigt), daß das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. sich nicht in Übereinstimmung mit der Meinung des Landgerichts und dem Gutachten F. befand. Die Strafkammer war danach zwar nicht gehindert (auch ohne sich auf das Gutachten F. zu stützen), vom Gutachten des Sachverständigen Dr. K. abzuweichen. Dabei mag dahinstehen, ob sich möglicherweise am Ende der Beweisaufnahme herausgestellt hat, daß die Strafkammer nach Anhörung der Sachverständigen genügend eigene Sachkunde zur Entscheidung der Frage hatte. Wenn aber der Tatrichter eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines oder mehrerer Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu einem Gutachten lösen will, dann muß er die maßgeblichen Darlegungen dieses Gutachtens wiedergeben und unter Auseinandersetzung mit diesem seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (BGH, Beschl. vom 10. Februar 1977 - 4 StR 663/76 - bei Holtz MDR 1977, 637; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1, 4; st. Rspr.). Mit Herausgreifen und Widerlegen nur eines Punktes der Kritik an dem die Glaubwürdigkeit der Zeugin bejahenden zweiten Gutachten war dieser Pflicht nicht Genüge getan.

5

Bedenken begegnet auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags mit der Begründung, der Fall weise keine besonderen Schwierigkeiten auf, "die eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung als unerläßlich erscheinen ließen"; denn andererseits besaß das Landgericht erst. "nach Anhörung der beiden Sachverständigen ... selbst die erforderliche Sachkunde".

6

Der neu entscheidende Tatrichter wird folgendes zu beachten haben: Löst das Urteil den in der Anklage angenommenen Fortsetzungszusammenhang - ganz oder teilweise - durch die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf, so ist wegen der nicht erwiesenen Teilakte freizusprechen (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4).