Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1993, Az.: III ZR 33/88

Verwaltungsbehördenentscheidung; Gerichtsbindung; Entscheidung über Vorliegen eines Dienstunfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1993
Aktenzeichen
III ZR 33/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 121, 131 - 137
  • DAR 1993, 221-223 (Volltext mit amtl. LS)
  • DRiZ 1994, 21-22 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 742 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1790-1791 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 811 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 972-973 (Urteilsbesprechung von Richter am OLG Gregor Galke)
  • VersR 1993, 707-708 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1993, 186-187 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindet auch die Gerichte, die über Schadensersatzansprüche aus Anlaß des Unfalls zu entscheiden haben.

Tatbestand:

1

Der Kläger war ordentlicher Professor und Direktor des Instituts für Forstliche Betriebswirtschaftslehre an der beklagten Universität. Seit dem 1. Oktober 1974 ist er emeritiert. Er verlangt wegen eines Unfalls, den er am 17. Dezember 1983 auf dem Gelände der Beklagten erlitt, Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der materiellen Schäden sowie ein "Schmerzensgeld".

2

Nach seiner Emeritierung hielt der Kläger keine Vorlesungen mehr und war auch nicht in der Selbstverwaltung der Beklagten tätig. Er hatte aber noch ein Arbeitszimmer in dem früher von ihm geleiteten Institut. Hier verwahrte er seine eigenen wissenschaftlichen Arbeiten und Literatur. Am Tag des Unfalls wollte der Kläger gegen 18.00 Uhr sein Arbeitszimmer aufsuchen, um dort für private Forschungsvorhaben zu arbeiten. Da das Haus nicht über eine Klingel verfügte und schon verschlossen war, wollte der Kläger, wie üblich, am Fenster des Aufenthaltsraums klopfen, damit der Wachmann öffnete. Dazu mußte der Kläger auf ein Gitter treten, das den Lichtschacht unmittelbar vor dem Fenster des Aufenthaltsraums abdeckte. Als der Kläger dorthin gelangt war, gab der Gitterrost nach. Der Kläger stürzte mit dem Gitter in den fast zwei Meter tiefen Lichtschacht und zog sich dadurch einen Bruch am Oberschenkel sowie an einem Lendenwirbel zu.

3

Die Beklagte gewährte dem Kläger Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. In ihrem Schreiben vom 5. September 1984 heißt es:

4

"Mit Zustimmung des Herrn Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst erkenne ich gemäß § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) den Unfall mit Körperverletzung, den Professor Dr. M. am 17. Dezember 1983 auf dem Universitätsgelände im Forstwissenschaftlichen Fachbereich erlitten hat, als Dienstunfall im Sinne der Vorschriften der §§ 30 ff BeamtVG an. Ich bitte die Höhe des Schadens nunmehr zu beziffern und zu belegen .. ."

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe, weil er einen Dienstunfall erlitten habe, allein Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu. Weitergehende Ansprüche seien nach § 46 BeamtVG ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht § 46 BeamtVG entgegen.

7

Nach § 46 hat ein Beamter aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Ansprüche (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG); weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften - wie der Kläger sie hier geltend macht - können gegen einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, RGBl I S. 674).

8

Der Ausschluß weitergehender Ansprüche aus Anlaß eines Dienstunfalls ist in dem hier in Betracht kommenden Umfang verfassungsgemäß (BVerfGE 85, 176). Er gilt auch gegenüber der beklagten Universität (unten 1). Es ist davon auszugehen, daß der Kläger einen Dienstunfall erlitten hat (unten 2). Dieser Unfall ist weder durch ein vorsätzliches Verhalten von Bediensteten der Beklagten verursacht worden (unten 3), noch hat es sich bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ereignet (unten 4).

9

1. Dienstherr des Klägers als eines Universitätsprofessors ist allerdings nicht die beklagte Universität, sondern das Land Niedersachsen. Der Anspruchsausschluß des § 46 BeamtVG gilt indes nicht nur gegenüber dem Dienstherrn des Beamten selbst, sondern gegenüber allen öffentlichen Dienstherren im Geltungsbereich des Gesetzes. Er ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Beamte danach über die Unfallfürsorge seines Dienstherrn hinausgehende Ansprüche nicht gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geltend machen kann, wenn dieser gerade für den besonderen Gefahrenkreis verantwortlich ist, in dem der Dienstunfall sich ereignet hat, und der Beamte in seinen Dienstbetrieb eingegliedert ist (BVerfGE 85, 176, 183 f). Dies ist bei einem Universitätsprofessor im Verhältnis zu der Universität, der er angehört, zu bejahen.

10

2. Keiner Prüfung bedarf es hier, ob der Unfall, den der Kläger erlitten hat, materiellrechtlich als Dienstunfall zu qualifizieren ist; denn der Senat ist insoweit an die Anerkennung als Dienstunfall durch den Bescheid der Beklagten vom 5. September 1984 gebunden.

11

a) Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 1984 ist ein Verwaltungsakt und nicht nichtig. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. November 1991 - 5 L 2474/91 - mit bindender Wirkung für die Zivilgerichte rechtskräftig entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 2 B 77. 92 - zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 16. Oktober 1992 nicht angenommen worden.

12

b) Der Bescheid über die Anerkennung als Dienstunfall bindet auch die Zivilgerichte bei der Entscheidung darüber, ob ein vor ihnen geltend gemachter Schadensersatzanspruch durch § 46 BeamtVG ausgeschlossen ist.

13

aa) Im Beamtenversorgungsrecht fehlt allerdings eine ausdrückliche Bestimmung, durch die der Anerkennungsbescheid nach § 45 BeamtVG auch für die Gerichte für verbindlich erklärt wird, wie § 638 Abs. 1 RVO sie für die Anerkennung als Arbeitsunfall enthält. Dies steht jedoch einer entsprechenden Bewertung des Anerkennungsbescheids nicht entgegen. Ebenso wie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung spricht schon die Förmlichkeit des in § 45 BeamtVG vorgeschriebenen Verfahrens dafür, daß die dieses Verfahren abschließende Entscheidung für die Gerichte, die über das Bestehen der in § 46 BeamtVG ausgeschlossenen Ansprüche zu entscheiden haben, verbindlich ist.

14

Danach hat der Dienstvorgesetzte jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG). Bei der Untersuchung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Belange zu wahren. Hergang und Folgen des Unfalls sind, gegebenenfalls mit Hilfe von Zeugen, durch Einnahme des Augenscheins und ärztliche Sachverständige, zu erkunden. Über die Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen. Nach Abschluß der Untersuchung hat der Dienstvorgesetzte der zuständigen Stelle (§ 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) zu berichten (s. zu den Förmlichkeiten des Untersuchungsverfahrens: Plog/Wiedow Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz§ 45 BeamtVG VwV Nr. 45.3 zu § 45 BeamtVG und Rn. 13 ff, Schütz Beamtenrecht des Bundes und der Länder § 45 BeamtVG Rn. 19 ff, Fürst Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht § 45 BeamtVG Rn. 14 ff, s. auch zum früheren Recht Fischbach DBG 2. Aufl. 1940 § 123 Anm. III). Dann entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Diese Entscheidung ist ein feststellender Verwaltungsakt (Plog/Wiedow aaO. Rn. 15). Sie ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben (§ 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Aus dieser - im Gesetz angelegten - förmlichen Art der Entscheidung über die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall ist zu schließen, daß dieser Entscheidung Bindungswirkung für Behörden und Gerichte zukommen soll. Die Untersuchung soll in eine abschließende Regelung münden.

15

Die Bejahung der Bindungswirkung wahrt auch den Gleichklang mit der Regelung in der gesetzlichen Unfallversicherung, aus der das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht erwachsen ist (Kümmel, BeamtVG § 30 Anm. I 2; vgl. auch Hartung in: 25 Jahre Karlsruher Forum, Jubiläumsausgabe 1983 der Zeitschrift Versicherungsrecht, S. 105, 106). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt § 638 Abs. 1 RVO ausdrücklich, daß die Verwaltungsentscheidung darüber, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, für die Gerichte, die über Ersatzansprüche der in §§ 636, 637 RVO genannten Art zu entscheiden haben, verbindlich ist. Insbesondere angesichts des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Dienstverhältnissen in der öffentlichen Verwaltung wäre es nicht verständlich, wenn bei öffentlichen Arbeitnehmern die Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls für die Gerichte verbindlich wäre, bei Beamten und anderen Amtsträgern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, aber nicht.

16

bb) Die Bindungswirkung wird auch nicht beeinträchtigt, wenn das der Feststellung vorausgehende Verwaltungsverfahren mit einzelnen Verfahrensfehlern behaftet sein sollte, die aber nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Deshalb beruft der Kläger sich, nachdem die Wirksamkeit des feststellenden Verwaltungsaktes durch das Oberverwaltungsgericht mit bindender Wirkung festgestellt ist (oben 1), ohne Erfolg darauf, daß der Verwaltungsakt verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei.

17

3. Für eine vorsätzliche Verursachung des Unfalls durch Bedienstete der Beklagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

18

4. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Unfall des Klägers sich nicht bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943; RGBl I S. 674) ereignet hat.

19

Ob ein Beamter bei Erleiden eines Dienstunfalls am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden und in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang zugänglich ist. Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erlitten hat, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob der Unfall nur in einem losen, äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich steht, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (Senatsurteil BGHZ 64, 201, 208 f; BGHZ 116, 30, 33 f; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 33, 339; vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - VersR 1990, 222; vom 25. April 1991 - III ZR 175/90I ZR 175/90 - VersR 1991, 811; sowie die amtliche Begründung zum Gesetz vom 7. Dezember 1943, DJ 1944, 21, und Bülow, DJ 1944, 25).

20

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe sich, als er durch Klopfen am Fenster des Wachmanns Einlaß in das Institut erlangen wollte und dabei mit dem Gitter einbrach, innerhalb eines sich aus der besonderen Art seiner dienstlichen Tätigkeit ergebenden Gefahrenbereichs befunden, der dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich gewesen sei. In der Tat hatte der Kläger aufgrund seiner dienstlichen Stellung als entpflichteter Professor jederzeit Zutritt zu seinem Arbeitszimmer, wobei er nach Dienstschluß die Hilfe des Wachmanns benötigte. Der Allgemeinheit und den gewöhnlichen Anstaltsnutzern stand dieses Recht nicht zu. Daraus ergibt sich eine notwendige innere Beziehung zwischen dem vom Kläger erlittenen Dienstunfall und seiner Teilnahme am Institutsbetrieb.