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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1979, Az.: 5 AZR 769/77

Übertarifliche Zulagen; Tariflohnerhöhung; Vertragliche Abrede; Selbständiger Lohnbestandteil; Tariflohn; Gleichbehandlungsgrundsatz; Außertarifliche Zulage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.08.1979
Aktenzeichen
5 AZR 769/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 01.06.1977 - 2 Sa 1/77

Fundstelle

  • DB 1980, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Übertarifliche Zulagen können im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich angerechnet werden, es sei denn, daß dem Arbeitnehmer nach vertraglicher Abrede die Zulage als selbständiger Lohnbestandteil neben dem Tariflohn zustehen soll (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG 19.07.1978 5 AZR 180/77 = AP Nr. 10 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

2. Auch bei einer solchen Anrechnung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der Arbeitgeber darf danach nicht ohne sachlichen Grund die außertarifliche Zulage nur bei wenigen Arbeitnehmern anrechnen, während er bei der Mehrzahl hiervon absieht.

3. Der Arbeitgeber muß, wenn er bei der Anrechnung zwischen den Arbeitnehmern differenziert, die Gründe - spätestens im gerichtlichen Verfahren - offenlegen.