Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1978, Az.: 5 AZR 180/77
Bundesarbeitsgericht; Auslegungsregel; Übertarifliche Lohnzulagen; Tariflohnerhöhung; Selbständiger Lohnbestandteil
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.07.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 180/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 17.12.1976 - 4 Sa 1444/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 476
- DB 1978, 2274 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 183 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auslegungsregel entwickelt, daß übertarifliche Lohnzulagen im Fall einer Tariflohnerhöhung insoweit gekürzt werden können, als durch eine Tariflohnerhöhung der bisherige Gesamtlohn nicht erreicht wird, es sei denn, daß nach einer vertraglichen Abrede dem Arbeitnehmer die übertarifliche Lohnzulage als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen soll.
2. Können nach dem Arbeitsvertrag die Zulagen gekürzt werden oder gänzlich entfallen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurden, nicht mehr vorliegen, so wird durch diese Klausel das Recht des Arbeitgebers, Tariflohnerhöhungen auf bisher gezahlte übertarifliche Zulagen anzurechnen, nicht eingeschränkt. Die "Voraussetzungen", unter denen die übertarifliche Zulage zugesagt wurde, umfassen auch die Höhe der jeweiligen tariflichen Löhne.
3. Hat der Arbeitgeber seit vielen Jahren keine Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Lohnbestandteile angerechnet, so folgt daraus jedenfalls dann keine Verpflichtung, in Zukunft ebenso zu verfahren, wenn er bei den früheren Tariflohnerhöhungen jeweils durch Aushang darauf hingewiesen hatte, er wolle seinen Arbeitnehmern die Tariflohnerhöhung trotz mangelnder Verpflichtung voll zugute kommen lassen.