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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1977, Az.: 2 AZR 277/76

Öffentlicher Dienst; Rückgruppierung eines Arbeitnehmers; Änderungskündigung; Beteiligung des Personalrates; Verbinden der Verfahren; Mitwirkungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.11.1977
Aktenzeichen
2 AZR 277/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 14.01.1976 - 2 Sa 455/75

Fundstellen

  • DB 1978, 1135-1136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2168 (amtl. Leitsatz)
  • SAE 1979, 201

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn die Rückgruppierung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik im Wege der Änderungskündigung erfolgen soll, sind für die Beteiligung des Personalrates zwei Verfahren notwendig: Der Personalrat muß nach BPersVG § 75 in verbindung mit BPersVG § 69 der Rückgruppierung zustimmen und bei der Änderungskündigung nach BPersVG § 79 in Verbindung mit BPersVG § 72 mitwirken (Bestätigung von BAG 06.06.1958 1 AZR 26/58 = AP Nr. 2 zu § 61 PersVG).

2. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zwar beide Verfahren miteinander verbinden; dann muß er aber dem Personalrat zu erkennen geben, daß er mit dem Antrag auf Zustimmung zur Rückgruppierung zugleich das Mitwirkungsverfahren für die beabsichtigte Änderungskündigung einleiten will.