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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1958, Az.: 1 AZR 26/58

Verhandlung des Dienststellenleiters; Personalvertretung; Mündliche Verhandlung; Schriftliche Erörterung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.06.1958
Aktenzeichen
1 AZR 26/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 61 PersVG
  • SAE 1959, 32

Amtlicher Leitsatz

Die in PersVG § 61 vorgesehene Verhandlung des Dienststellenleiters mit der Personalvertretung muß nur dann eine mündliche sein, wenn die Personalvertretung dies verlangt. Anderenfalls genügt eine schriftliche Erörterung.