Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.1993, Az.: StB 4/93; 1 StE 9/88

Anwendung deutschen Strafrechts auf von Ausländern im Ausland an Nichtdeutschen begangene Taten; "Am Tatort mit Strafe bedroht" i.S.v. § 7 Strafgesetzbuch (StGB); Bedeutung von Verfolgungshindernissen ausländischen Rechts des Tatortstaates i.S. des § 7 StGB für die Anwendung deutschen Strafrechts; Bedeutung von Amnestien nach ausländischem Recht für die Verfolgung von Auslandstaten nach deutschem Recht; Auslegung eines ausländischen Amnestiegesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1993
Aktenzeichen
StB 4/93; 1 StE 9/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 22.01.1993

Fundstelle

  • JR 1994, 161

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Libanon begangene Tötungsverbrechen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Verteidigung
am 31. März 1993
gemäß § 304 Abs. 4 Nr. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1993 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Angeklagten zur Last.

Gründe

1

Nach Aussetzung der Hauptverhandlung hat das Oberlandesgericht das Verfahren insoweit wegen Untertauchens der Angeklagten gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, als ihr in Anklage und Eröffnungsbeschluß die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Teilorganisation der sogenannten Arbeiterpartei Kurdistans, Partya Karkeren Kurdistan - PKK) in den Jahren 1983 und 1984 zur Last gelegt wird. Soweit es den weiteren gegen die Angeklagte erhobenen Vorwurf angeht, am 10. Juni 1987 gemeinschaftlich mit anderen in einem Ausbildungscamp der PKK im Libanon zwei Mitglieder der PKK in angemaßter Selbstjustiz aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben, hat es im angefochtenen Beschluß das Verfahren gemäß § 206 a StPO mit der Begründung endgültig eingestellt, daß die der Angeklagten zur Last gelegten Mordtaten von dem libanesischen Gesetz Nr. 84 vom 26. August 1991 über die Generalamnestie von Straftaten, die vor dem 28. März 1991 begangen sind, erfaßt und daher im sogenannten Tatortstaat nicht (mehr) mit Strafe bedroht seien, mit hin die Geltung deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB entfallen sei und deswegen insoweit ein Verfahrenshindernis bestehe. Eine vorausgegangene gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts in dieser Sache hatte der Senat durch Beschluß vom 24. Juni 1992 - 1 StE 11/88 - StB 8/92 (BGHSt 38, 312 [BGH 24.06.1992 - StB 8/92]) auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts unter Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung aus formalen Gründen aufgehoben.

2

Die erneute sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hat, nunmehr in der Sache selbst, wiederum Erfolg. Das libanesische Amnestiegesetz vom 26. August 1991 hat die Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts auf die im Libanon begangenen Mordtaten und ein daraus erwachsendes Verfahrenshindernis (BGHSt 34, 1, 3 f) [BGH 22.01.1986 - 3 StR 472/85] nicht zur Folge.

3

Die Anwendung deutschen Strafrechts auf von Ausländern im Ausland begangene Taten, wie sie (auch) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hängt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB unter anderem davon ab, daß sie am Tatort mit Strafe bedroht sind. Diese auch für Auslandstaten von Deutschen und gegen Deutsche, die übrigen Anwendungsfälle des § 7 StGB, geltende Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt, wenn im Tatortstaat eine abstrakte, ihren Merkmalen nach jedoch auf den einzelnen Fall konkret anwendbare Strafdrohung besteht. In diesem Sinne materieller Strafbarkeit, die für die der Angeklagten zur Last gelegten Mordtaten nach libanesischem Strafrecht gegeben ist, ist das Merkmal der Bedrohung mit Strafe am Tatort in der Rechtsprechung zu § 7 StGB und den ihm vorausgegangenen vergleichbaren Regelungen des deutschen internationalen Strafrechts bisher aufgefaßt worden (RGSt 40, 402, 403; BGHSt 2, 159, 160 f [BGH 19.02.1952 - 1 StR 719/51]; BGH NJW 1954, 1086; BGH GA 1976, 242; KG JR 1988, 346; OLG Düsseldorf NJW 1983, 1277, 1278 [OLG Düsseldorf 03.11.1982 - V 15/82 (3)] und NStZ 1985, 268; ebenso Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 7 Rdn. 6 und in Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 7 Rdn. 7 i.V.m. Rdn. 9). So verstanden kommt es für die Anwendung deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf die verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit im Tatortstaat nicht an. Verfolgungshindernisse des ausländischen Rechts, zu denen auch die zum Verlust der Strafklage führende Amnestierung nach libanesischem Recht zu rechnen ist, stehen daher der Anwendung deutschen Strafrechts nicht entgegen. Abweichend davon wird in Teilen insbesondere des neueren Schrifttums allerdings die Meinung vertreten, daß das den Anwendungsfall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB allein rechtfertigende Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege eine Auslegung des Merkmals der Bedrohung mit Strafe am Tatort in dem Sinne notwendig mache, daß damit neben der materiellen Strafbarkeit auch die verfahrens-rechtliche Verfolgbarkeit gemeint und demnach für die Anwendung deutschen Strafrechts kein Raum sei, wenn der Strafverfolgung im Tatortstaat ein Verfahrenshindernis entgegenstehe (so insbesondere Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 7 Rdn. 11, 17 und eingehend in dem vom Oberlandesgericht eingeholten Rechtsgutachten vom 12. März 1992; Jescheck Strafrecht AT 4. Aufl. S. 157, 158; Lemke in AK-StGB § 7 Rdn. 17, 23; vgl. auch Lagodny ZStW 101, 987 ff; Oehler Internationales Strafrecht 2. Aufl. S. 154 Rdn. 151 e; noch weitergehend: Schröder JZ 1968, 241, 243).

4

Der vorliegende Fall verlangt keine Entscheidung, ob dieser neueren Rechtsmeinung zu folgen ist. Denn die der Angeklagten zur Last gelegten Mordtaten werden von dem Amnestiegesetz nicht erfaßt, so daß ihre Verfolgbarkeit nach libanesischem Recht davon nicht berührt wird.

5

Näherer Prüfung bedarf allein die Anwendung des Art. 2 Nr. 3 lit. c des Amnestiegesetzes. Danach erstreckt sich die Amnestie (unter anderem) auf politische Verbrechen oder diejenigen Verbrechen, die einen allgemeinen oder lokalen politischen Charakter haben, einschließlich der vorsätzlichen Tötungen aus politischen Motiven - vorausgesetzt diese sind nicht aus persönlichen Motiven oder zum persönlichen Vorteil begangen. Damit sind jedoch nur Taten gemeint, die einen Bezug zu den politischen Verhältnissen im Libanon und den vorausgegangenen Bürgerkrieg haben. Einen solchen Bezug weisen die der Angeklagten vorgeworfenen Taten nach dem aus den Akten hervorgehenden Ermittlungsstand nicht auf.

6

Da die Merkmale des "politischen Motivs" und des "politischen Charakters" eines Verbrechens nach Wortlaut und Begriff nicht eindeutig sind, ist insoweit eine nähere Inhaltsbestimmung notwendig. Zu diesem Zweck muß außer auf die - vom deutschen Recht verschiedene, auf die Motivation abstellende - Kennzeichnung der politischen Straftaten in Art. 196 und 197 des libanesischen Strafgesetzbuches vor allem auf den mit dem Amnestiegesetz verfolgten Zweck zurückgegriffen werden, so wie er in der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen und im Gesetz selbst Ausdruck gefunden hat. Ohne Berücksichtigung von Anlaß und Ziel der Amnestie ist eine sinnvolle Auslegung eines Amnestiegesetzes nicht möglich. Darin liegt keine Auslegungsmethodik, die nur deutscher Rechtsvorstellung eigen wäre und dem ausländischen Recht nicht aufgezwungen werden darf, sondern dieses Vorgehen bei der Auslegung folgt aus vorgegebenen sachlogischen Strukturen und entspricht zudem den durch Vermittlung des Auswärtigen Amts erlangten Hinweisen libanesischer Stellen. Danach ist es dem libanesischen Gesetzgeber darum gegangen, nach Abschluß der langandauernden und tiefgreifenden Bürgerkriegswirren im Libanon einen Schlußstrich unter die politisch motivierten Taten der Bürgerkriegsfraktionen zu ziehen, um auch dadurch einen befriedenden Neuanfang zu erreichen. Ausgangspunkt für die vorbereitenden Gesetzgebungsarbeiten war ein Kabinettsbeschluß der libanesischen Regierung vom 28. März 1991, aus dem hervorging, daß der Ministerrat die Möglichkeit einer Generalamnestie für gewisse vor dem 20. März 1991 begangene Kriegsverbrechen (crimes de guerre) prüfe, und durch den der Justizminister beauftragt wurde, einen entsprechenden Gesetzentwurf auszuarbeiten. Der mit dem Amnestiegesetz verfolgte Zweck hat zwar nicht dazu geführt, daß die Amnestierung durch ausdrückliche Regelung auf Taten beschränkt worden ist, die einen Bezug zu dem vorausgegangenen Bürgerkrieg oder doch zu den politischen Verhältnissen im Libanon haben. Er hat jedoch im Gesetz selbst so deutlichen Ausdruck gefunden, daß er bei der Auslegung nicht übergangen werden darf. Bereits die Art der amnestierten Taten und insbesondere die Erstreckung der Amnestie auf Tötungsdelikte machen den Bezug zum vorausgegangenen Bürgerkrieg und die besonderen politischen Verhältnisse im Libanon erkennbar. Das menschliche Leben gehört nach der allen Staaten gemeinsamen Rechtsvorstellung zu den höchsten, strafrechtlichem Schutz unterliegenden Gütern; ohne einen von ihm als besonders gewichtig, ja zwingend eingeschätzten Grund wird sich ein willkürfreier Staat - wenn überhaupt - in aller Regel nicht zu einem von der verwirkten Strafe unabhängigen Verzicht auf Strafverfolgung von vorsätzlichen Tötungen entschließen. Dieser Grund liegt hier darin, daß der libanesische Bürgerkrieg und die damit im Zusammenhang begangenen Taten einschließlich der Tötungen zu besonders tiefgreifenden, den Fortbestand des Staates gefährdenden Spaltungen im libanesischen Volk geführt hatten, zu deren Überwindung eine Amnestie beitragen sollte. Die Tatsache, daß aus dem Kreis der Tötungsdelikte nur solche mit politischer Motivation amnestiert werden sollen, macht den Bezug zum Zweck des Amnestiegesetzes ebenfalls deutlich. Wenn durch gesetzliche Regelungen eines Staates Taten oder Vorgänge als "politisch" beurteilt werden, liegt es nahe, daß damit zunächst die den normsetzenden Staat betreffenden Vorstellungen über gesellschaftliches Zusammenleben und staatliche Organisation, nicht aber "politische" Bestrebungen gemeint sind, die auf die Verhältnisse in anderen Staaten und Ländern gerichtet sind. Auch solche "fremdbezogenen" Taten zu privilegieren, bestand weder Grund noch Anlaß. In diesem Sinne ist auch die in der Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 28. Oktober 1992 erwähnte Auskunft der libanesischen Botschaft in Bonn, daß das Gesetz nicht auf Ausländer anwendbar sei, zu verstehen. Die in Art. 2 und 9 des Gesetzes enthaltenen Hinweise auf Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Landes lassen die auf die politischen Verhältnisse im Libanon bezogene Zielrichtung ebenso erkennen wie der in Art. 9 Nr. 3 vorgesehene Verlust der Vergünstigung aus einer geplanten besonderen Amnestierung, wenn vom Täter weitere Taten begangen werden, die in irgendeiner Weise die nationale Einheit oder die grundlegenden Interessen des Staates verletzen sowie zum Ziel haben, den Bürgerkrieg zu schüren oder die Verständigung zwischen den einzelnen Gruppen der Nation zu trüben.

7

In einem für die Amnestierung von Tötungen aus politischen Motiven demnach vorauszusetzenden Zusammenhang mit dem libanesischen Bürgerkrieg oder doch mit den politischen Verhältnissen im Libanon standen die der Angeklagten zum Vorwurf gemachten Mordtaten, so wie sie sich nach Aktenlage darstellen, nicht. Die PKK war als solche nicht Partei im libanesischen Bürgerkrieg. Ihre Zielvorstellungen waren - jedenfalls damals - auf die Schaffung eines kommunistisch geprägten kurdischen Nationalstaates unter ihrer alleinigen Führung gerichtet. Betroffen von diesen durch revolutionären Umsturz zu erreichenden Zielsetzungen waren die Länder, in denen sich die ursprünglichen geschlossenen Siedlungsgebiete der Kurden befinden, somit in erster Linie die Türkei, aber auch der Irak, im geringeren Maße der Iran und Syrien, nicht aber der Libanon, auch wenn dort schon seit langem kleinere kurdische Volksgruppen als Minderheit leben. Der Libanon war für die PKK ein Gebiet, das sie unter der Duldung syrischer Besatzungstruppen zur Ausbildung ihrer Mitglieder und als Ruheraum benutzte. Zudem stehen die der Angeklagten angelasteten Mordtaten selbst zu den von der PKK verfolgten (den Libanon ohnehin nicht berührenden) politischen Zielen in einer allenfalls mittelbaren, mehr zufälligen Beziehung. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand hatten die in die äußere Form eines "Gerichtsverfahrens" gekleideten Tötungen den Zweck, mit drakonischer Strenge innerparteiliche Disziplin durchzusetzen. Während in einem Fall die Zusammenarbeit mit türkischen Behörden der Tötungsgrund war, wurde ein weiteres Parteimitglied dem Anklagevorwurf zufolge lediglich seines die Partei schädigenden "unmoralischen" Lebenswandels in Europa wegen getötet. Das libanesische Strafrecht kennt zwar den Begriff des konnexpolitischen Delikts (Art. 197 lib. StGB; vgl. zum Begriff der politischen Zusammenhangstat im Auslieferungs-recht: Vogler in Grützner/Pötz Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. § 6 IRG Rdn. 19, 35 ff; Schomburg in Uhlig/Schomburg/Lagodny IRG 2. Aufl. § 6 Rdn. 19), jedoch würde der Begriff des Zusammenhangs jede anwendungspraktische Kontur verlieren, wenn er auf solche gelegentlich der Verfolgung politischer Ziele begangenen Taten, wie etwa einer Tötung wegen eines unsittlichen Lebenswandels zur Disziplinierung der übrigen Parteimitglieder, erstreckt würde. Zudem kommen nach Art. 197 lib. StGB ohnehin nur Straftaten minderen Gewichts als konnexpolitische Delikte in Betracht.

8

Der angefochtene Beschluß muß nach alledem aufgehoben werden. Die weitere Entschließung hinsichtlich des den Mordvorwurf betreffenden Verfahrensteils bleibt dem Oberlandesgericht überlassen.

Ruß
Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert, Ruß
Blauth
Miebach
Winkler