Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1952, Az.: 1 StR 719/51
Aufsichtsverhältnis zwischen einem Kaufmann und seinen minderjährigen kaufmännischen Lehrlingen; Prokurist als Stellvertreter des Lehrherrs bei der Leitung und Ausbildung der Lehrlinge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 719/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 23.05.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 2, 157 - 160
- JZ 1952, 313 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 477 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einer Abhängigen
Amtlicher Leitsatz
Zwischen einem Kaufmann und seinen minderjährigen kaufmännischen Lehrlingen kann auch dann ein Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 bestehen bleiben, wenn er als Lehrherr seinen Prokuristen zum Stellvertreter bei der Leitung und Ausbildung der Lehrlinge bestellt hat.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Mai (nicht 22. Mai) 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen gemäss § 174 Nr. 1 StGB verurteilte Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
Verfahrensbeschwerden
Die Revision hat geltend gemacht, das Landgericht hätte die im Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Oktober 1950 als Zeugin benannte Friseuse M. H. vernehmen müssen. Durch die Unterlassung ihrer Vernehmung habe es die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt und die Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt. Die Rüge geht fehle. Der Fall des § 338 Nr. 8 StPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil, wie auch die Revision selbst vorträgt, kein Beschluß des Gerichts ergangen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt haben soll, dass es die Maria H. nicht vernahm. Die Zeugin war nur für den Fall S. benannt worden. in diesem Falle ist der Angeklagte freigesprochen worden. Dass M. H. auch im Falle St., in dem der Angeklagte allein verurteilt worden ist, irgendwelche sachdienliche Bekundungen machen könnte, ist vom Beschwerdeführer nie behauptet worden.
Unbegründet ist auch die Rüge, der Zeuge L. hätte vom Gericht auch noch zu anderen Beweistatsachen gehört werden müssen. L. ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten nach § 240 Abs. 2 StPO das Recht, weitere Fragen an den Zeugen zu stellen.
Wenn sie das unterliessen und dadurch zu erkennen gaben, dass sie selbst vom Zeugen keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erwarteten, kann die Unterlassung weiterer Fragen durch das Gericht nicht von ihnen als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden. Dass das Gericht oder auch nur der Vorsitzende weitere Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers zurückgewiesen habe, geht aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor, wird auch von der Revision nicht behauptet.
Soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit bei der Strafzumessung Verstossen, hätte sie gemäss § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch diejenigen Tatsachen angeben müssen, aus denen sich nach ihrer Auffassung dieser Verfahrensfehler ergibt. Das ist nicht geschehen. Diese Rüge ist deshalb unzulässig.
II.
Sachbeschwerde.
Die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) im Falle Stubenbeck zeigt keinen Rechtsfehler.
1.)
Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme des Landgerichts, die zur Tatzeit 17 Jahre alte L. S. ... sei dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht anvertraut gewesene Allerdings bedarf die in den Urteilsgründen ausgesprochene Rechtsauffassung der Richtigstellung, dass jedes Jugendarbeitsverhältnis in der Regel zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Autoritätsverhältnis begründe, zu dessen Wesen es gehöre, dass dem Arbeitgeber im Rahmen des Betriebes und der Berufsausbildung eine Aufsichtspflicht obliege. Der Senat hat in BGHSt Bd. 1 S 231 schon dahin entschieden, dass nicht jedes Jugendarbeitsverhältnis als Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB angesehen werden kann. Ist das Arbeitsverhältnis durch Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin durch Rechte und Pflichten gekennzeichnet, wie sie üblicherweise jedem Arbeitsverhältnis eigen sind, so wird auch bei grosser Jugend der Arbeitnehmerin ein solches "Jugendarbeitsverhältnis" noch nicht zu einem Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Durch die zu weit gehende und missverständliche Fassung, in die das Landgericht seine Rechtsmeinung gekleidet hat, wird jedoch der Bestand des Urteils nicht gefährdete Denn die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der minderjährigen L. erschöpften sich rechtlich wie tatsächlich nicht in beiderseitigen Rechten und Pflichten, wie sie jedem Arbeitsverhältnis eigen sind. Der Beschwerdeführer ist, was das Urteil zwar nicht ausdrücklich ausspricht, was aber seinen Feststellungen mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, Kaufmann im Sinne des HGB. L. S. war zur Tatzeit in seinem Betriebe als kaufmännischer Lehrling eingestellt und tätig. Das Verhältnis zwischen beiden richtete sich also nach den Vorschriften des § 76 HGB. Zwar hatte der Angeklagte, weil er sich als gelernter Optiker vorwiegend der technischen Seite seines Betriebes widmete, die Ausbildung der in seiner Firma tätigen kaufmännischen Lehrlinge seinem Prokuristen L. übertragen. Dadurch wurde er aber von den Pflichten, die ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber und Geschäftsführer gegenüber den in seinem Betrieb beschäftigten Lehrlingen zunächst entstanden, nicht vollständig frei. Das hat das Landgericht richtig erkannt. Auch wenn der Angeklagte seinen Prokuristen mit der Ausbildung der kaufmännischen Lehrlinge betraute und ihn ausdrücklich zu seinem Vertreter bei der Leitung der Ausbildung bestellte, blieb er der Lehrherr. Nach § 76 Abs. 3 HGB blieb ihm u.a. die Pflicht, die kaufmännischen Lehrlinge seines Betriebes, so auch die minderjährige L. S. zur Arbeitsamkeit und zu den guten Sitten anzuhalten. Wenn ihm auch das Mädchen wegen der Bestellung seines Prokuristen zu seinem Stellvertreter bei der Leitung der Ausbildung nicht mehr zur Ausbildung anvertraut gewesen sein mag, so ist mit Rücksicht auf die Pflichten, die für den Angeklagten auch dann noch gemäss § 76 Abs. 3 HGB auf Grund des ordnungsmässig zustandegekommenen Lehrverhältnisses bestehen blieben, der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, dass das Mädchen ihm im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB mindestens zur Aufsicht anvertraut war. In diesem Sinne hat der Senat schon im Urteil vom 12. Juni 1951 - 1 StR 214/51 - entschiedene Rechtlich abwegig ist die Ansicht der Revision, die aus dem Lehrverhältnis erwachsenen Pflichten der Erziehung, Ausbildung und Aufsicht seien grundsätzlich unteilbar; sie könnten daher nur im ganzen übertragen werden; wenn ein Kaufmann seinem Prokuristen die Leitung der Ausbildung übertrage, so gingen damit alle diese Pflichten auf diesen über. Diese Ansicht von der Unteilbarkeit der Pflichten ist mit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 76 HGB ebenso unvereinbar wie mit den Tatsachen des Lebens. Gleichgültig ist auch, ob der Angeklagte, wie die Revisionsbegründung erklärt, mit der Übertragung der Ausbildung auf seinen Prokuristen aller eigenen Pflichten ledig sein wollte. Dadurch konnte er sich der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 76 HGB nicht entziehen.
Das gilt jedenfalls so lange, wie ein solcher Wille nicht nach aussen deutlich erkennbar in Erscheinung tritt und die Beziehungen zwischen dem Inhaber des Betriebes und dem Lehrling nicht tatsächlich bestimmt. Ob Fälle denkbar sind, in denen trotz der Regelung des § 76 Abs. 3 HGB ein Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB wegen der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse verneint werden müsste, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der L. S. entsprachen, wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, in ihrer tatsächlichen Gestaltung der Regelung des § 76 Abs. 3 HGB. Der Angeklagte nahm, wie das Urteil (S 10) im einzelnen näher darlegt, seine Aufsichtsrechte und -pflichten wirklich wahr, auch gegenüber der L. S. Mit der Bemerkung, das sei "gleichsam nur im Vorübergehen" geschehen, kann die Revision nicht in Zweifel ziehen, dass ein Aufsichtsverhältnis, zwischen dem Angeklagten und seinem Lehrmädchen nicht nur rechtlich bestand, sondern auch vom Angeklagten selbst in Anspruch genommen und ausgeübt wurde. Da er die ihm zustehenden Aufsichtsrechte auch tatsächlich wahrnahm, bedarf auch der von der Verteidigung erst in der Verhandlung vorgebrachte Einwand keiner weiteren Widerlegung, dass sich nämlich der Angeklagte, wenn man schon seine Aufsichtspflicht bejahen wolle, jedenfalls darüber im Irrtum befunden habe und dieser Irrtum seiner Bestrafung entgegenstehe.
2.)
Mit Recht hat das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem minderjährigen Mädchen im Kraftwagen und wenige Wochen später in seinem Arbeitszimmer als Missbrauch zur Unzucht gewürdigt. Abwegig ist die Ansicht der Revision, sein Verhalten könne höchstens als Versuch dazu angesehen werden. Die Wendung, mit der die Urteilsgründe die Schilderung des Verhaltens des Angeklagten einleiten ("Zu einem ersten Annäherungsversuch kam es ..."), haben gegenüber den folgenden Feststellungen kein selbständiges Gewicht. Aus ihr kann allenfalls entnommen werden, dass der Wille des Angeklagten von Anfang an auf die Vornahme noch weiterer unzüchtiger Handlungen gerichtet war und diese nur unterblieben, weil das Mädchen auf seine Wünsche nicht einging. Dieser weitergehende Wille des Angeklagten ist aber ohne Bedeutung für die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten schon das Merkmal des Missbrauchs zur Unzucht verwirklicht. Das Berühren und Betasten des bekleideten Körpers von der Brust bis zur Schamgegend, das Öffnen der Bluse und Abgreifen der Brüste ist vom Landgericht zutreffend als ein Verhalten gewürdigt worden, das das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletzt. Einen Missbrauch zur Unzucht bilden diese Handlungen schon deshalb, weil sie der Angeklagte unter Verletzung seiner Pflicht, die Minderjährige vor schädlichen Einflüssen in sittlicher Hinsicht zu bewahren, selbst vornahm. Ein über diesen Zusammenhang hinausgehender Einfluss des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlungen gehört entgegen der Ansicht der Revision nicht zu den Begriffsmerkmalen.
Der Angeklagte ist nach alledem zu Recht wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB verurteilt worden.
3.)
Rechtsirrig ist schliesslich auch die Ansicht der Revision, das Landgericht habe in fehlerhafter Weise ein Tatbestandsmerkmal als Strafschärfungsgrund verwertet. Die Wendung:
"Straferschwerend müsse ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte als reifer Mann seine Stellung einem jungen, in der Entwicklung befindlichen Mädchen gegenüber in grober Weise missbraucht habe",
lässt keinen Zweifel darüber, dass die Strafkammer nicht die Tatbestandsmerkmale, sondern den in diesem Einzelfall festgestellten Umfang von Schuld und Unrecht bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, wie es auch ihre Pflicht war.
Die Revision ist demnach im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch