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§ 6 SStiftG - Stiftungsaufsicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Gesetz Nr. 1168
Amtliche Abkürzung
SStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. Dabei stehen ihr die in den §§ 7 bis 11 genannten Maßnahmen zur Verfügung.

(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach §§ 7 bis 11 haben keine aufschiebende Wirkung.